Von vielen aktiven und passiven Nutzern des Internets wird vermutet, dass das Internet ein weitgehend rechtsfreier Raum ist. Diese Annahme entspricht in gewissen Bereichen nicht der Realität. Viele Bereiche rund um die (deutschen) Websites werden durch Gesetze geregelt, die allerdings den meisten Nutzern, aber auch vielen Rechtsanwendern unbekannt sind. Einer dieser wichtigen Bereiche ist die Anbieterkennzeichnung - auch Impressum genannt.
Die wesentlichen gesetzlichen Pflichten des Betreibers einer Website in Deutschland werden im TDG (Teledienstgesetz) und im MDSTv (Mediendienstestaatsvertrag) geregelt.
Zu Beginn ist es (leider) notwendig, sich ein wenig mit den Regelungen des TDG auseinander zu setzen.
Diensteanbieter im Sinne des TDG
Diensteanbieter ist jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt.
Nutzer im Sinne des TDGNutzer ist jede natürliche oder juristische Person, die zu beruflichen oder sonstigen Zwecken Teledienste in Anspruch nimmt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen. Weitere im TDG verwendete Begriffe werden dort in Paragraph 3 definiert.
Das TDG gilt für "alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt (Teledienste)." (§ 2 Abs. 1 TDG)
Teledienste sind gem. des umfassenden Katalogs in § 2 Abs. 2 insbesondere "Angebote zur Information oder Kommunikation, soweit nicht die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht (Datendienste, zum Beispiel Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- und Börsendaten, Verbreitung von Informationen über Waren und Dienstleistungsangebote)" (§ 2 Abs. 2 Nr.2 TDG)
Es spielt keine Rolle, ob diese Angebote für den Nutzer unentgeltlich oder entgeltlich sind. Aus dem Gesagten ist zu schließen, dass wesentliches Merkmal eines Teledienstes die Individualkommunikation ist.
Nach allgemeinem Verständnis wird die Individualkommunikation mittlerweile so definiert ,dass es darauf ankommen soll, ob es dem Nutzer möglich ist, das angebotene Informations- und Kommunikationsangebot sowie den resultierenden Datentransfer zu beeinflussen.
Sobald der Nutzer das "Wann" und "Was" sowie die Zusammensetzung der Kommunikationsdienstleistung selbst bestimmen kann, handelt es sich nicht mehr um Massenkommunikation sondern um Individualkommunikation. Dadurch fehlt es am mediendienstspezifischem Merkmal der Bestimmtheit für die Allgemeinheit und es ist Individualkommunikation im Sinne des TDG gegeben.
Der Besucher einer Website hat die Möglichkeit sich den Zeitpunkt zu dem er die angebotenen Informationen abrufen will auszusuchen. Die verfügbaren Informationen werden ständig online gehalten und können zu jedem beliebigem Zeitpunkt abgerufen werden. Zudem kann er sich mittels der Navigation einer Website" die ihn interessierenden Angebote, also Daten, auswählen und zumindest temporär auf seinem PC speichern. Daraus folgt ,dass die meisten Websiteangebote im Internet der Individualkommunikation dienen. Von daher ist das TDG auf die überwiegende Zahl der im Internet angebotenen Websites, seien es solche von Unternehmen, Dienstleistern und "Privaten", anzuwenden
Ausnahme:
Soweit bei einer Website die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht, gilt gem. § 2 TDG das Teledienstgesetz nicht. Solche Seiten unterfallen dem Mediendienstestaatsvertrag.
Daher stellt sich die Frage, wann bei einer Website die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung im Vordergrund steht. Zur Klärung dieser Frage können die allgemeinen Grundsätze des Presserechts herangezogen werden.
Unter redaktioneller Gestaltung verstehen Juristen eine planvolle, nicht notwendig gewerbsmäßige Tätigkeit, die auf die inhaltliche, sprachliche, graphische oder akustische Bearbeitung eines Angebots abzielt und die der Einwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung oder der Information der Öffentlichkeit bestimmt ist. Eine redaktionelle Bearbeitung zur Meinungsbildung muss demnach zum Ziel haben, eine politische, kulturelle, ethische, moralische und öffentliche Meinungsauseinandersetzung herbei führen zu wollen.
Nach den allgemeinen Grundsätzen des Presserechts sind allerdings Druckwerke, die ersichtlich unpolitischen Zwecken dienen als sog. "harmlose Druckwerke" von den Vorschriften des Presserechts weitestgehend befreit.
Das hat wiederum zur Folge ,dass die meisten (selbstdarstellenden) Websites von Unternehmen aber auch die meisten privaten Websites aus dem Regelwerk des MDSTv fallen, da die dort betriebene Meinungsbildung (Beispiel: "Wir sind der beste Hersteller für Goldfischfutter") ersichtlich unpolitischen Zwecken dient. Daher gilt für diese Seiten doch das TDG.
Allerdings ist darauf hinzuweisen ,dass die Grenzen hier sehr fliessend sein können. Außerdem kann eine Website gleichzeitig in Teilbereichen dem TDG und in anderen Teilbereichen dem MDSTv unterfallen.
Die Anbieterkennzeichnung ist nach TDG für geschäftsmäßige Teledienste Pflicht.
Geschäftsmäßig sind alle Angebote von Telediensten, die aufgrund nachhaltiger Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht bereit gestellt werden. Es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen ,dass die Definition der "Geschäftsmassigkeit" eine gewerbliche Tätigkeit des Anbieters nicht voraussetzt. Umgekehrt ist allerdings der Schluss zulässig ,dass ein Diensteanbieter der seine wie auch immer geartete Tätigkeit auf einer Website darstellt, geschäftsmäßig im Sinne des TDG handelt.
Der private, der z.B. eine Website zum Thema "Goldfischzucht im speziellen und besonderem" anbietet, die er regelmässig pflegt, handelt aufgrund dieser Nachhaltigkeit wohl auch geschäftsmässig im Sinne des TDG.
Ergo werden nahezu sämtliche Unternehmenswebsites aber auch ein grosser Teil der privaten Websites geschäftsmässig im Sinne des § 6 TDG angeboten.
Dienstanbieter: | Dr. Max Mustermann GmbH |
Geschäftsführerin | Gerda Musterfrau, ebenda |
Telefon | 0123 - 12 34 56 |
Telefax | 0123 - 12 34 57 |
Gerdamuster@mustergmbh.de | |
Handelsregister | AG Musterstadt HRegNr HRB 12345 |
Umsatzsteueridentifikationsnummer: | DE 123 456 79 |
Max Mustermann, Musterstr. 12, 12345 Musterort Fax/Tel: 0123 - 45 67 Email: supermax@web.de
Dienstanbieter: | Rechtsanwalt |
Telefon | 0123 - 12 34 56 |
Telefax | 0123 - 12 34 57 |
ramustermann@musterlaw.de | |
Tätigkeit | Zugelassen als Rechtsanwalt aufgrund der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland |
In meiner Berufsausübung unterliege ich folgenden berufsrechtlichen Regelungen: | Bundesrechtsanwaltordnung (BRAO) Diese Vorschriften können Sie über www.xyz.de oder www.zyx.de jeweils einsehen. |
Rechtsanwaltskammer: | Mitglied der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm |
Diese Angaben sind laut § 6 TDG leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.
In der praktischen Websitegestaltung verlangt das Gesetz somit ,dass das Impressum von jeder einzelnen Seite der Site aus mittels eines direkten und gut sichtbar angebrachten Links zu erreichen ist.
Es ist ferner ausdrücklich darauf hinzuweisen ,dass gem. § 12 TDG derjenige Ordnungswidrig handelt, der vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Wie bereits oben angedeutet ist die Zuordnung einer Website zum MDSTv nicht immer ganz einfach. Zusätzlich problematisch ist ,dass es bisher zu diesem Punkt kaum Urteile gibt. Sofern man aber Anbieter einer Website ist, die redaktionelle Inhalte im weiter oben genannten Sinne enthält, sollte man vorsichtshalber die Anbieterkennzeichnungspflichten nach § 6 MDSTv und dort insbesondere Absatz 2 beachten.
Zur Zeit ist die Anbieterkennzeichnung nach MDSTv nicht sehr umfassend. Allerdings tritt zum 1.7. 2002 ein neuer MDSTv in Kraft. Dort ist die Anbieterkennzeichnung dann identisch mit der des TDG. Hinzu kommt dann auch weiterhin die zusätzliche Kennzeichnung des jetzigen § 6 Abs. 2 MDSTv.
Daher sollten schon jetzt zusätzlich die Angaben nach TDG in das Impressum aufgenommen werden. Ausserdem ist man bis zum 30.6.2002 auf der sicheren Seite, da man so mindestens die Voraussetzungen des TDG erfüllt hat, falls auf die betreffende Seite "nur" das TDG und nicht der MDSTv Anwendung findet.
Die Anbieterkennzeichnung nach MDSTv in der jetzt gültigen Fassung regelt sich in § 6 des MDSTv:
§ 6 - Anbieterkennzeichnung
(1) Anbieter haben für ihre Angebote anzugeben
(2) Anbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben oder in periodischer Folge Texte verbreitet werden, müssen zusätzlich einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Mediendienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher kann nur benannt werden, wer
| www.onlinemeinung.de |
Dienstanbieter: | Max Mustermann GmbH |
Geschäftsführerin | Gerda Musterfrau, ebenda |
Telefon | 0123 - 12 34 56 |
Telefax | 0123 - 12 34 57 |
gerdamuster@onlinemeinung.de | |
Handelsregister | AG Musterstadt HRegNr HRB 12345 |
Umsatzsteueridentifikationsnummer: | DE 123 456 79 |
Gesamtredaktionsleiter | Max Mustermann maxmuster@online.de |
Verantw. Onlineredakteur Politik | Sabine Musterfrau sabinemuster@online.de |
Verantw. Onlineredakteur Wirtschaft | Karl Kneipe karlkneipe@online.de |
Fraglich ist, inwieweit der professionelle Webdesigner seinem Auftraggeber auf diese Regelung hinweisen muss. Dazu kommt es zunächst einmal auf die individuelle Vertragsgestaltung an. Desweiteren ist fraglich, ob dieser Hinweis im Rahmen einer allgemeinen Aufklärungspflicht nicht schon zu den sogenannten vertraglichen Nebenpflichten des Webdesigners gehört. Obgleich ich insbesondere dem letzten Punkt zustimme, kann diese rein juristische Frage aus folgendem Grund dahingestellt bleiben:
Es gehört meines Erachtens nach zum Service eines Webdesigners, seinen Auftraggeber auf die Anbieterkennzeichnungspflicht hinzuweisen.
Sofern jedoch wider erwarten ein Auftraggeber die Einrichtung einer "Impressumseite" ablehnt (z.B. aus Kostengründen (!) ), sollte dieses im Vertrag oder Pflichtenheft festgehalten werden.
Wird eine Seite für Berufsgruppen erstellt wird, die dem § 6 Ziffer 5 unterfallen könnte, sollte man zur eigenen Sicherheit die Klärung dieser Frage dem Auftraggeber überlassen. Vereinfacht kann man wohl sagen, dass zu dieser Gruppe die Berufe gehören, die man im allgemeinen zu den sogenannten "freien Berufen" rechnet. Also z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Angehörige von Heilberufen udergl. .Selbstverständlich sollte das Ergebnis dieser Auftraggeberrecherche ebenfalls in den Vertragsunterlagen festgehalten werden. Es dient letztenendes dazu, als Webdesigner diesbezüglichen Haftungsansprüchen zu entgehen.
Die verschärfte Neuregelung der Anbieterkennzeichnung im TDG und bald auch im MDSTv. ist zumindestens im gewerblichem Bereich zu begrüssen. Diese dient insbesondere dem Verbraucherschutz.
Unnötig finde ich allerdings die Tatsache, dass das TDG auch in diesem Regelungsbereich auf rein private Webseiten, die nicht der Meinungsbildung dienen, angewendet werden soll. Ob das auf Dauer so gewollt ist, wird die Zukunft zeigen. Zum einen ist das TDG und der MDSTv ein Bereich, zu dem es bisher, zumindestens in diesem für uns relevantem Bereich, kaum gefestigte Rechtsprechung gibt.
Zum anderen war bis Dezember 2001 die Angabe einer E-Mail Adresse bei Webseiten, die dem TDG unterfielen ausreichend. Der dahinter stehende Gedanke war, dass es aufgrund der Domainadresse sowieso möglich war, den Verantwortlichen zu ermitteln.
Dieses sollte für die normalen privaten Seiten weiterhin ausreichend sein. Denn wenn jemand aus verschiedenen Gründen keinen Eintrag seiner Telefonnummer im Telefonverzeichnis haben will, warum soll diese Person als Anbieter einer reinen privaten Hobbyseite mittels Ordnungsgeld dazu gezwungen werden können, seine Adresse anzugeben?
Das private Websites, die auch Meinungsbildung betreiben, indem sie in Teilbereichen oder in ihrer Gesamtheit Stellung zu politischen oder sozialen Themen nehmen, einen Diensteanbieter erkennen lassen müssen, ist nicht zu beanstanden. Schliesslich ist es schon seit Ewigkeiten so, dass auf jedem Flugblatt, dass im Rahmen der Meinungsbildung verteilt wird, der Verantwortliche im Sinne des Presserechts genannt werden muss.
Der Verfasser gestattet die Übernahme des Textes in Datenbestände, die ausschließlich für den privaten Gebrauch eines Nutzers bestimmt sind. Die Übernahme und Nutzung der Daten zu anderen Zwecken bedarf der schriftlichen Zustimmung des Verfassers:
ml. Eine Haftung für die Richtigkeit der Angaben in diesem Artikel wird nicht übernommen. Diese Informationen können keine rechtliche Beratung im Einzelfall ersetzen. Bei konkreten Rechtsproblemen sollten Sie immer einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen.
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