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Thema: Recht auf eine Sicherheitskopie

  1. #1
    TP-Moderator Peter ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE Peter ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE Peter ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE Peter ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE Peter ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE Avatar von Peter
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  2. #2
    TP-Specialist Dannys ist auf einem guten Weg Avatar von Dannys
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    schon fast peinlich für sony & co....

  3. #3
    TP-Insider #!/usr/bin/beer bringt sich richtig ein #!/usr/bin/beer bringt sich richtig ein Avatar von #!/usr/bin/beer
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    cold coffee

    Original geschrieben von Dannys
    schon fast peinlich für sony & co....
    ...diesterwegen läuft dieser typ des kopierschutzes aus und ist (zumindest in amiland) schon durch einen nachfolger ersetzt worden.
    bei dem neuen typ ist diese sichtbare lücke nimmer vorhanden und damit klappt die post-it/filzstift-variante auch nicht mehr.


    ps. das magazin, das diesem trick in amiland veröffentlicht hat, hat wohl mittlerweile eine klage wegen verstosses gegen den DMCA am hals.
    (stand mal vor längerem bei heise)

    es geht halt nichts über alte 4fach laufwerke und gepatchte cd-rom-treiber
    میں کانچ کھا سکتا ہوں اور مجھے تکلیف نہیں ہوتی.
    நான் கண்ணாடி சாப்பிடுவேன், அதனால் எனக்கு ஒரு கேடும் வராது

  4. #4
    Sin
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    TP-Veteran Sin bringt sich richtig ein Sin bringt sich richtig ein Avatar von Sin
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    Will ja nicht meckern:

    Im Brennmeister-Forum stand das schon am 8.11.2001.
    Gruß
    Herr Sin

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  5. #5
    TP-Specialist Dannys ist auf einem guten Weg Avatar von Dannys
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    ja ja iss nicht mehr ganz frisch die info
    aber wir haben sie hier noch nicht besprochen ;-)
    auf die gefahr hin mich als dumm zu outen
    was ist den die DMCA ?

    dan

  6. #6
    Sin
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    Dannys möchte CDs ausbrennen.



    Digital Millennium Copyright Act
    Gruß
    Herr Sin

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  7. #7
    TP-Veteran ::..Thomas..:: macht sich hier sehr viel Mühe Avatar von ::..Thomas..::
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    Exclamation ... wird ja in diesem Zusammenhang immer wieder gerne diskutiert ...

    UrhG § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch

    (1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen; doch gilt dies für die Übertragung von Werken auf Bild- oder Tonträger und die Vervielfältigung von Werken der bildenden Künste nur, wenn es unentgeltlich geschieht.

    (2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

    1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die*Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist,
    2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung*zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein*eigenes Werkstück benutzt wird,
    3. zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk*gesendetes Werk handelt,
    4. zum sonstigen eigenen Gebrauch,
    ****a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um*einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften*erschienen sind,
    ****b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk*handelt.

    (3) Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Druckwerks oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind, zum eigenen Gebrauch

    1. im Schulunterricht, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und*Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der für eine*Schulklasse erforderlichen Anzahl oder
    2. für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in*nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der*Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist.

    (4) Die Vervielfältigung
    a) graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
    b) eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen*vollständige Vervielfältigung handelt, ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

    (5) Absatz 1 sowie Absatz 2 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind. Absatz 2 Nr. 1 findet auf solche Datenbankwerke mit der Maßgabe Anwendung, daß der wissenschaftliche Gebrauch nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt.

    (6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

    (7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

    MasterL

  8. #8
    TP-Specialist Dannys ist auf einem guten Weg Avatar von Dannys
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    @MAsterL & Sin

    aha !

    dan

  9. #9
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    die industrie kapiert es immer

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