Wie heise.de berichtet, hat unsere Bundesregierung im gestern veröffentlichten Bundesgesetzblatt eine Verordnung über die Pflichtablieferung von Medienwerken an die Deutsche Nationalbibliothek verabschiedet.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft - also heute.
Nicht ablieferungspflichtig sind u.a.
Demzufolge dürfen wir hier also gern weiter in Online-Foren diskutieren und uns mit Tutorials weiterhelfen. (Gottseidank!)[...]sachbezogene Anwendungswerkzeuge zur Nutzung bestimmter Internetdienste, Arbeits- und Verfahrensbeschreibungen.
[...]netzbasierte Kommunikations-, Diskussions- oder Informationsinstrumente ohne sachliche oder personenbezogene Zusammenhänge
Wikipedia müsste man aber wohl ausdrucken, wenn es nicht schon eine Printversion gäbe.
Wem der veröffentlichte Text der Verordnung zu trocken ist, kann sich direkt bei der Deutsche Nationalbibliothek informieren. Dort wurde in einer FAQ die Sachlage aus Sicht der Bibliothek zusammengetragen.
Mir ist noch nicht klar, wie sich der Text in der FAQ mit dem Text in der Verordnung deckt. Was soll z.B. "...alle Darstellungen in Schrift, Bild und Ton, die in öffentlichen Netzen zugänglich gemacht werden.." heissen?Welche Netzpublikationen werden von der Deutschen Nationalbibliothek gesammelt?
Zum Sammelgebiet Netzpublikationen gehören alle Darstellungen in Schrift, Bild und Ton, die in öffentlichen Netzen zugänglich gemacht werden. Die Abgabepflicht umfasst sowohl Internetpublikationen mit Entsprechung zum Print-Bereich als auch web-spezifische Medienwerke. Beispiele für Netzpublikationen sind elektronische Zeitschriften, E-Books, Hochschulprüfungsarbeiten, Digitalisate, Musikdateien oder auch Webseiten und dynamische Applikationen.
Was geschieht, wenn ein Ablieferer seiner Ablieferungspflicht nicht nachkommt?
[...] Solange die Deutsche Nationalbibliothek die Verfahren und Festlegungen bezüglich Sammlungsumfang, Sammlungstechnik und Verfügbarmachung noch nicht abschließend getroffen hat, wird sie keine Ordnungswidrigkeitsverfahren anstrengen und abzuliefernde Netzpublikationen gegebenenfalls nicht gleich übernehmen, sondern vormerken und erst anfordern, wenn der Stand der Technik und der Absprachen dies zulässt.
Muss der Deutschen Nationalbibliothek ein Zugriff auf die Originalversion der Netzpublikationen auf dem Verlagsserver gewährt werden?
Für die Mitarbeiter der Deutschen Nationalbibliothek ist ein Zugriff auf die Originalversion zur Bearbeitung erforderlich. Für Benutzer der Deutschen Nationalbibliothek kann er durch eine gesonderte Vereinbarung gewährt werden. Dies ist beispielsweise dann sinnvoll, wenn die Originalversion aktueller als die Archivversion ist, etwa bei fortlaufend erscheinenden Netzpublikationen, die nur in größeren zeitlichen Intervallen von der Deutschen Nationalbibliothek archiviert werden.
Bild und Ton heisst für mich Video!
Ich bin mir sicher, hier wird noch viel Diskussionsstoff auf uns zukommen.
Quellen:
Fein, dann kann man ja in Zukunft zwei Rechnungen stellen, immerhin möchten sie ja eine zeitlich unbegrenzte Nutzunglizenz haben.
Ich musste ja schon bei der Bekanntmachung lachen, sowas kann auch nur in Deutschland kommen. Bin ja mal gespannt, wie sie es mit der Datenhaltung machen wollen.
BTW: Zuerst sollten dann mal alle Viren und Würmer aufgenommen werden. Sind imho ja auch dynamische Applikationen, die öffentlich im Netz zugänglich sind.![]()
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