Noch deutlicher als das Urteil des Landgerichts Trier (<a href="http://www.webwork-magazin.net/news/artikel/498" target="_blank">wir berichteten</a>) hat gestern das Landgericht Düsseldorf klargestellt, dass jemand, der auf seiner privaten Homepage ein Gästebuch anbietet, in welches sich Besucher eintragen können Teledienstanbieter im Sinne von § 5 TDG a.F. ist. Auch ein Disclaimer würde in diesem Fall nicht ausreichen.<br><br>Wie der, auf Internet-Recht spezialisierte, Münchner Anwalt Günter Frhr. v. Gravenreuth heute in einer Pressemeldung mitteilte, wurde er von einer anonymen Person in einem Gästebuch als "Arschloch" bezeichnet, zudem wurde behauptet sei er ein "Parasit", den man "zum Schweigen" bringen sollte. Während die Inhaberin des Gästebuchs auf Meinungsfreiheit plädierte, sah das LG Düsseldorf darin eine Persönlichkeitsrechtsverletzungen und verurteilte die Inhaberin des Gästebuchs.<br><br>Das Gästebuch wies rund 170 Einträge auf, wonach es sich laut dem Gericht um eine "beschränkte und damit leicht überschaubare Anzahl neu eingehender Beiträge" handle. Zudem standen die Einträge zwischen drei und vier Monate lang in dem Gästebuch. "Innerhalb dieser Zeit hätte auf jeden Fall eine Kontrolle seitens der Beklagten erfolgen müssen", heisst es.<br><br>Noch immer halten viele Webmaster und Surfer das Internet für einen rechtsfreien Raum. Das dem nicht so ist, bestätigt unter anderem auch dieses Urteil.