Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, welcher u.A. für Urheberrechtsklagen zuständig ist, hat heute entschieden, dass sog. Deep-Links (also Links auf Unterseiten eines Projekts) zulässig sind.
Die Klägerin, die u.A. das "Handelsblatt" und "DM" verlegt, hatte gegen den Nachrichtensuchdienst "Paperboy" geklagt. Dieser bietet Usern einen Überblick über tagesaktuelle Nachrichten von verschiedenen Internetauftritten. Diese News werden, mit einem Deep-Link auf die Entsprechende Quelle, in die Seite eingebunden. Dies verstoße, so die Klägerin, gegen das Urheberrecht.
Der Bundesgerichtshof entschied jedoch, dass dies nicht der Fall ist, da Handelsblatt und DM die Inhalte frei zugänglich im Internet anbieten und da Paperboy die Quellen offen darlegt.
Noch ungeklärt ist aber die Frage wie es aussieht, wenn der Urheber etwaige Schutzmechanismen gegen Deep-Links einbaut und diese vom Verlinkenden übergangen würden.
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