Auch die als Admin-C bei einer Domain eingetragene Person kann bei Verstößen gegen das Marken- und Namensrecht zur Verantwortung gezogen werden. Dies berichtet die Internet-Zeitschrift für Rechtsinformatik "JurPC".
Im aktuellen Fall hatte ein Unternehmen gegen den Admin-C einer Domain auf Grund von Namensansprüchen geklagt, da die, als Besitzer der Domain eingetragene, Firma nicht existierte.
Der Admin-C haftet sofern er, "auch ohne Verschulden, willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung eines anderen beigetragen habe". Auf Grund der Richtlinien der DENIC (Vergabestelle für .de-Domains), ist der Admin-C berechtigt, sämtliche die Domain betreffende Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden.
Eine Ausnahme ist es, wenn es sich beim Admin-C um eine abhängige Hilfsperson handelt, welche z.B. nur eine untergeordnete Stellung in einem Unternehme habe.
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JurPC
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