Das Landgericht Berlin entschied, dass eine bequeme Austragungsmöglichkeit aus einem E-Mail-Verteiler keine Rechtfertigung für unerwünschte Werbe-E-Mails (Spam) ist.

Zunächst ist davon auszugehen, dass der Versand einer werbenden E-Mail nur dann gerechtfertigt ist, wenn der Empfänger diesem vorher zugestimmt hat oder das Einverständnis vermutet werden kann. Der Umkehrschluss, wonach Werbe-E-Mails nur dann unzulässig seien, wenn der Empfänger eine solche offenkundig abgelehnt habe, wurde vom Gericht abgelehnt.

Die Möglichkeit, sich aus dem Verteiler für E-Mail-Werbung austragen zu lassen, bewirkt ebenfalls keine Rechtfertigung für die E-Mail-Werbung, da der Empfänger mit dem Austragen in der Regel zu erkennen gibt, dass es sich um eine aktive und daher für weitere Werbebotschaften interessante E-Mail-Adresse handelt. Weiter ist in diesem Fall nicht klar, ob der Werbe die bestätigten E-Mail-Adressen eventuell weitergibt.


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Quelle: JurPC




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