Wie zählt man eigentlich Scrollen? Gibt's irgendwo nen Knopf oder Link, den ich noch nicht gefunden habe und den Inhalt bildschirmseitenweise vorschiebt?
Übrigens:
Einmal scrollen ist offensichtlich zulässig: http://www2.justiz.bayern.de/![]()
Das Oberlandesgericht München hat eine haarsträubende Entscheidung zur Anbieterkennzeichnung gefällt. Damit sei es rechtswiedrig. Bei dem Beklagten war der Link zum Impressum auf der Webseite am unteren Seitenrand zusammen mit anderen Links platziert und wird für den Nutzer bei üblicher Bildschirmauflösung von 1024 x 768 Bildpunkten erst durch Scrollen auf der vierten Bildschirmseite sichtbar.
<table border="0" cellpadding="1" cellspacing="1" class="bildtabelle1" align="right" width="200"><tr><td class="bildtabelle2"></td></tr><tr><td class="bildtabelle3">Das Impressum bleibt weiter aktuelles Thema der Rechtssprechung</td></tr></table>Der Kläger, Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., hielt den Aufwand diesen Link zu erreichen für zu groß. Darüberhinaus könne nicht vom Besucher einer Internetseite erwartet werden, dass er den Link zum Impressum am unteren Seitenrand sucht. Das OLG München bestätigte dies.
Bereits durch andere Urteile wurde der Gestaltung des Links zum Impressum genauer beschrieben. Wer auf sicherer Seite sein will, sollte einen Link mit dem Wort "Impressum" in den Teil der Seite setzen, welchen der Nutzer unmittelbar wahrnimmt.
Mehr Infos:
Urteil bei JurPC
copyright by 4websites
Wie zählt man eigentlich Scrollen? Gibt's irgendwo nen Knopf oder Link, den ich noch nicht gefunden habe und den Inhalt bildschirmseitenweise vorschiebt?
Übrigens:
Einmal scrollen ist offensichtlich zulässig: http://www2.justiz.bayern.de/![]()
Gruß, der Michl
* * * if you want them to RTFM, make a better FM! * * *
Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1)