Was wäre mit dem ALDI DVD PLayer der als 1€ ausgezeichnet wurde aber im Waren korb zum Normalpreis angezeigt wird?
Ganzer Bericht: heise onlineOnline-Kunden haben auch dann einen Lieferanspruch, wenn die Ware auf der Homepage falsch ausgezeichnet ist und die irrtümliche Angabe weit hinter dem Normalpreis zurückbleibt. Das berichtet die Fachzeitschrift Multimedia und Recht (Ausgabe 11/2004) unter Berufung auf ein Urteil des Amtsgerichts (AG) Hamburg-Barmbek (Az.: 822 C 208/03). Selbst bei großen Preisunterschieden könne ein Shop-Betreiber seinem Kunden keinen Rechtsmissbrauch unterstellen, wenn dieser auf eine Falschauszeichnung hin eine Bestellung vornimmt.
PS: Als Warnung der letzte Absatz:
Automatische Bestätigungs-E-Mails in Verbindung mit irrtümlichen Preisangaben bereiten nicht nur hier zu Lande den Online-Händlern Kopfzerbrechen, sondern zum Beispiel auch Kodak in Großbritannien. Eine rund 500 Euro teure Kamera wurde im dortigen Online-Shop fälschlicherweise zu einem Preis von 150 Euro angeboten. Noch bevor Kodak das Versehen bemerkt hatte, machte das Schnäppchenangebot in der Webgemeinde die Runde und führte zu mehreren tausend Bestellungen, die allesamt mit einer automatischen Bestätigungs-Mail beantwortet wurden. Die so zustande gekommenen Kaufverträge wollte der Kamerahersteller ursprünglich nicht erfüllen. Aufgrund der nicht eingeplanten öffentlichen Aufmerksamkeit und entsprechender Presseberichte lieferte Kodak dann doch die Kameras zum Preis von 150 Euro. Geschätzter Schaden: rund 2 Millionen Euro.
Gruß, der Michl
* * * if you want them to RTFM, make a better FM! * * *
Was wäre mit dem ALDI DVD PLayer der als 1€ ausgezeichnet wurde aber im Waren korb zum Normalpreis angezeigt wird?
Erst wenn die Bestellung - mt dem Preis - bestätigt wird, ist's bindend. So versteh ich jedenfalls den verlinkten Bericht.
Gruß, der Michl
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von nahezu jeder Flyer-Werbung kenne ich den in 6px gesetzten Spruch "Irrtümer und Druckfehler vorbehalten"
in den AGB meines online-Shops habe ich das sinngemäß auch drin ...
aus meinem Einzelhandel kenne ich die Regelung, dass ich noch an der Kasse bei ggf. falsch ausgezeichnete Ware (oder umgeklebten Preisschildern) auf Nachfrage doch den regulären Preis fordern kann.
im online-Handel sind sich da die Gerichte anscheinend mal wieder noch nicht einig![]()
wie gesagt: das Problem liegt anscheinend in der automatisch generierten Antwortmail: "Hiermit bestätigen wir Ihre Bestellung blablabla...." Wenn die raus ist, ist's bindend.
Also, nach Preisänderungen erst mal für ein-zwei Tage den Autoresponder deaktivieren...
Gruß, der Michl
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Oder den Vertragsschluss durch Annahme des Angebots per AGB-Bestimmung auf den Zeitpunkt der Versendung legen. Die Bestellbestätigung sollte aber dann nicht wie eine Annahme formuliert sein.
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