Für die vielen Webdesigner und -developer sichlerlich eine interessante Entscheidung des BGH für die alltägliche Kundenberatung:
Domain-Grabbing ist nicht sittenwidrig
Entgegen der Ansicht des OLG Frankfurt ist der BGH der Auffassung, dass Domain-Grabbing, also das meist generisch erfolgte Sichern von Domains mit Gattungsbegriffen, nicht gegen die guten Sitten verstößt. Der BGH hält das Prinzip der Erstanmeldung bei Domains an sich für gerecht und der sich aus diesem Verfahren für den schnelleren Anmelder ergebende Vorteil könne noch nicht als sittenwidrig angesehen werden. Dies gilt nach Ansicht von Juristen (laut heise.de) auch für den Fall, dass eine (geschäftliche) Nutzung der Domains nicht stattfindet und erst für später geplant ist.
Das OLG Frankfurt vertritt hingegen die Meinung, dass durch exzessives Domain-Grabbing die "Flaschenhalssituation bei Internet-Adressen" dazu ausgenutzt werde, von den eigentlichen Kennzeicheninhabern Geld gegen Herausgabe der Domains zu verlangen. Dies sei ein Sittenverstoß und somit gerichtlich angreifbar.
Diese höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH dürfte nun erstmal von Bestand sein, sodass der Umstand der reinen Registrierung einer Domain noch keine rechtlichen Folgen haben dürfen. Sofern aber damit marken-, patent- oder urheberrechtliche Verletzungen verbunden sind, muss man aber trotzdem mit gerichtlichen Konsequenzen rechnen. Dieses Urteil ist also kein Freibrief, erleichtert aber die Registrierung geschäftsfremder Gattungsbegriffe als Domains.
Hier der Bericht dazu bei heise.de.
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