Aber wie sieht's denn aus, wenn mehrere "Tobias Schneider" (oder andere, häufiger vorkommende Namen) auf den Domainnamen pochen? Dann haben beide ja das gleiche "Recht" auf die Domain ...![]()
Quelle: Heise NewstickerBereits Mitte 2003 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass einem Privatmann die mit seinem Familiennamen identische Web-Adresse zusteht und er Dritten, die einen anderen Namen tragen, die Benutzung untersagen kann (Az. I ZR 296/00). Dies hat nunmehr das Bundesverfassungsgericht bestätigt (Az. 1 BvR 2047/03). Der Anspruch bestehe auch dann, wenn der Domain-Inhaber unter einem Pseudonym auftritt, das wortgleich mit der reservierten Internet-Adresse ist.
Nachdem heftigen Gerangel um die Webkennung "maxem.de" durch alle Instanzen mit unterschiedlichen Richtersprüchen hat nunmehr das Bundesverfassungsgericht auf nationaler Ebene einen Schlussstrich unter die Angelegenheit gezogen. Die Adresse stehe dem Rechtsanwalt Werner Maxem zu. Der ursprüngliche Domaininhaber, der zwar nicht mit Hausnamen "Maxem" heißt, aber im Internet unter dem Pseudonym "Maxem" auftritt, habe die Benutzung der gleichlautenden Domain zu unterlassen.
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Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
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Aber wie sieht's denn aus, wenn mehrere "Tobias Schneider" (oder andere, häufiger vorkommende Namen) auf den Domainnamen pochen? Dann haben beide ja das gleiche "Recht" auf die Domain ...![]()
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