"Verbreitungsrecht hat sich nach Inverkehrbringen erschöpft"
Hamburg (pte/19.10.2006/11:15) - Der Streit um den Wiederverkauf
gebrauchter Softwarelizenzen ist um ein Gerichtsurteil reicher geworden.
Das Landgericht Hamburg hat nun bestätigt, dass der Handel mit
gebrauchter Microsoft-Software ohne jede Einschränkung rechtmäßig ist.
"Das Verbreitungsrecht von Microsoft an seiner Software habe sich durch
deren Inverkehrbringen mit Zustimmung von Microsoft erschöpft", zitierte
der obsiegende Händler usedSoft http://www.usedsoft.de aus der
Urteilsbegründung des Landgerichts.
usedSoft ist ein Softwarehändler im B2B-Bereich. "Wir kaufen
Volumenlizenzen aus Insolvenzen oder von Firmen, die auf aktuellere
Software umsteigen, und verkaufen diese an andere Unternehmen weiter",
erläutert Christoph Möller, Sprecher von usedSoft, im Gespräch mit
pressetext. Dabei kommt es auch zur Aufspaltung dieser Lizenzpakete.
Diese Tatsache hat ein konkurrierender Microsoft-Vertragshändler
eingeklagt und begründete dies damit, dass beim Verkauf von
Volumenlizenzen spezielle Konditionen zur Anwendung kommen. Der
Wiederverkauf einzelner Lizenzen wäre daher nicht zulässig, so der
klagende Händler.
Das Landgericht folgte dieser Auffassung nicht. Es bestätigte, dass der
Erschöpfungsgrundsatz auch für den Weiterverkauf einzelner Lizenzen aus
einem Volumenlizenzvertrag heraus anzuwenden ist. Dazu heißt es in der
Urteilsbegründung: "Der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner
Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von
Volumenlizenzverträgen wie beispielsweise Select-Verträgen abgegeben
worden waren, ist auch ohne Zustimmung von Microsoft wirksam möglich."
Beim Handel mit 2nd-Hand-Software spielt es nach Überzeugung des
Landgerichts keine Rolle, auf welchem Wege der Erstkäufer die Software
erhalten habe. Der Erschöpfungsgrundsatz im deutschen Urheberrecht
besagt, dass sich das Recht eines Herstellers an seinem Produkt in dem
Moment erschöpft, in dem er es in Verkehr gebracht hat.
"Dieses Urteil zeigt eindeutig, dass der Handel mit gebrauchter Software
ohne jede Einschränkung rechtmäßig ist", freut sich
usedSoft-Geschäftsführer Peter Schneider. "Die Unternehmen wissen nun mit
absoluter Gewissheit, was eigentlich schon vorher fest stand: Der Kauf
von gebrauchter Software ist rechtssicher und risikofrei". Zusätzlich
abgesichert wird der Kauf von Lizenzen bei usedSoft dadurch, dass die
Lizenzübergabe unter notarieller Aufsicht stattfindet. "Der Verkäufer
muss erklären, dass alle Kopien zu den veräußerten Lizenzen tatsächlich
gelöscht wurden", führt Möller aus. Aufgrund dieses Aufwandes gibt es bei
usedSoft einen Mindestumsatz von 3.000 Euro pro Kauf. Dafür lassen sich
hier Einsparungen von 20 bis 50 Prozent erzielen, so usedSoft. Das Urteil
ist nicht rechtskräftig, die klagende Partei hat Revision eingelegt. "Wir
sind jedoch äußerst zuversichtlich, dass es bestätigt wird", so Möller.
Für Private und kleinere Unternehmen, die lediglich einzelne Lizenzen
erwerben wollen, bietet pragmatrade http://www.pragmatrade.de den
passenden Dienst. Hier kann Software gekauft als auch angeboten werden.
Voraussetzung ist eine Registrierung für den Service. Die Abwicklung des
Kaufes erfolgt über ein Treuhandservice (pressetext berichtete:
http://www.pte.at/pte.mc?pte=060113003 ). (Ende)
Aussender: pressetext.deutschland
Redakteur: Andreas List
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