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Also kann man auf gar keinen Fall Wertpapierverluste verrechnen mit Steuern die man von Abfindungen abgezogen bekommen hat?
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wie gesagt, man kann Wertpapierverluste einzig und alleine nur mit Wertpapiergewinnen ausgleichen. Der reguläre Verlustabzug nach § 10d EStG gilt für Wertpapierverluste nicht. Dies ergibt sich aus
§ 23 Abs. 3 Satz 8 Halbsatz 2 EStG, zumal § 10d EStG explizit ausgeschlossen wird und nur auf Wertpapiere beschränkt wird.
Gruß
Sven