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13.09.2007, 10:20
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#1
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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FAQ: Steuerrecht
Geändert von Sven (06.12.2007 um 21:32 Uhr).
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13.09.2007, 10:26
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#2
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Info bzgl. vorweggenommene Betriebsausgaben!
Von AO Gott aus diesem Thread
Vorweggenommene (vorab entstandene) Betriebsausgaben
Da es in letzter Zeit viele Postings über vorweggenommene Betriebsausgaben gegeben hat, schreibe ich hier einfach mal drauf los.
Das wichtigste Zuerst!!!!
Die Gewerbeanmeldung hat nichts, aber rein wirklich gar nichts mit dem Beginn der Unternehmereigenschaft zu tun. Eine Person wird nicht durch ein Stück Papier, sondern durch die selbständige, nachhaltige, mit Gewinnerzielungsabsicht, am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnehmende Betätigung zum Unternehmer. Das macht einen Unternehmer zum Unternehmer und nicht die Gewerbeanmeldung!!
Einkommensteuerrechtliche Seite
Hat man den endgültigen Entschluss gefasst unternehmerisch tätig zu sein, sind sämtliche vorbereitende Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb stehen, unternehmerisch veranlasst und ergo als betrieblich anzusehen. Ab diesem Zeitpunkt erzielen Sie (positive oder negative) Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Die getätigten Betriebsausgaben sind im Zeitpunkt des Abflusses steuerlich berücksichtigungsfähig, auch wenn noch keine Umsätze getätigt werden.
Bsp. hierfür wären: Finanzierungskosten, Fortbildungskosten, Gründungskosten, Anlaufkosten, Planungskosten, Werbung, Beratungskosten, usw. nicht abschließend
Eine rückwirkende Zuordnung privat gekaufter Güter zum Unternehmen ist nicht zulässig.
Hat z. B. ein Steuerpflichtiger sich in 2006 entschlossen unternehmerisch tätig zu werden und wurden durch Einschaltung eines Steuerberater, Rechtsanwalt oder sonstiger Berater Aufwendungen getätigt, sind diese in der Steuererklärung 2006 geltend zu machen, auch wenn der erste Ausgangsumsatz erst in 2007 erzielt wird.
Hier wird ein Verlust erwirtschaftet, der durch Einreichung einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung 2006 berücksichtigt wird.
Eine etwaige Berücksichtigung erst in 2007 ist falsch und kann nur unter gewissen Umständen noch ins Jahr 2006 Einzug finden, die hier jedoch nicht erläutert werden.
Wobei hier anzumerken ist, dass dem Steuerpflichtigen die Feststellungslast bei etwaigen Problemen mit der Finanzbehörde auferlegt wird, sprich der Steuerpflichtige hat den Zusammenhang darzulegen. (BFH, Urteil vom 19.08.2004 - VI R 103/01) Er muss glaubhaft machen, dass sein Entschluss etwaige Aufwendungen zu tätigen, im betrieblichen Bereich lag, wobei hier zusätzlich zu beachten ist, dass je näher ein Bezug zur privaten Lebensführung vorliegt, desto höher sind die Anforderungen an die Nachweise. Dies gilt aber ja generell, nicht nur bei den vorweggenommenen Betriebsausgaben.
Besteht ein Zusammenhang, sind die Betriebsausgaben selbst dann abzugsfähig, wenn es nicht zur geplanten Eröffnung des Betriebs kommt (vergeblich betrieblich veranlasster Aufwand). (BFH, Urteil vom 03.11.1961 - VI 196/60 U) An den Nachweis sind jedoch höhere Anforderungen zu stellen.
Umsatzsteuerliche Seite
Ebenso wie im Einkommensteuerrecht kommt es für den Beginn der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft auf die objektiv belegten Absichten bzw. vorbereitenden Handlungen an und nicht darauf, wann die ersten Ausgangsumsätze getätigt werden. Aus Neutralitätsgründen (dem EuGH sei Dank!) sind schon die ersten Investitionsausgaben, die für das Unternehmen bzw. für die Verwirklichung getätigt werden, wirtschaftlicher Natur. Sie berechtigen somit unter den sonstigen Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug.
Obiges gilt auch für den erfolglosen Unternehmer, denn eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht Voraussetzung für das Vorliegen der Unternehmereigenschaft. Scheitert das Vorhaben im Gründungsstadium kommt es zu keiner rückwirkenden Aberkennung der Unternehmereigenschaft.
Bei Nicht-Kleinunternehmern ist der Voranmeldungszeitraum für das Gründungsjahr und das folgende Kalenderjahr der Kalendermonat, notfalls müssen Meldungen mit Null abgegeben werden.
Zweifel bzgl. der Unternehmereigenschaft gehen zu Lasten desjenigen, der den Vorsteuerabzug geltend machen möchte; bei Investitionen die auch privat motiviert sein könnten, wird die Veranlagung seitens des FA regelmäßig unter dem Vorbehalt der Nachprüfung bzw. vorläufig festgesetzt.
Gewerbesteuerrechtliche Seite!
Der Zeitpunkt, ab dem Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit erzielt werden, ist vom Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht zu trennen.
Für die Gewerbesteuer ist allein der Zeitpunkt maßgebend, ab dem das Unternehmen „werbend“ tätig ist. Somit beginnt die Gewerbesteuerpflicht erst dann, wenn alle Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs gegeben sind und der Gewerbebetrieb „ in Gang gesetzt“ worden ist, m. a. W. ab dem Zeitpunkt, an dem die Beteiligung am allgemeinem wirtschaftlichen Verkehr vorhanden ist.
Somit ist es möglich, dass bspw. die Anmietung eines Geschäftsraumes ertragsteuerlich zwar bereits vorweggenommene Betriebsausgaben darstellen, diese Aufwendungen jedoch mangels „werbender“ Tätigkeit gewerbesteuerlich nicht als Aufwendungen anzusehen sind. Und mindern somit auch nicht den Gewerbeertrag. Der Gewinn aus der Erzielung von gewerblichen Einkünften weicht dann vom Gewerbeertrag ab.
Was für den Beginn gilt, ist natürlich auf für das Ende der Gewerbesteuerpflicht anzuwenden.
Würde mich freuen, wenn es jemanden weiterhilft!!!
Kein Anspruch auf Vollständigkeit und Aktualität!!!
Geändert von Sven (29.10.2007 um 18:47 Uhr).
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13.09.2007, 10:30
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#3
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Die Identifikationsnummer (nicht die USt-ID!)
Von AO Gott aus diesem Thread
Da ich diesbezüglich kein Thema gefunden habe, schreibe ich einfach mal drauf los............
Ab 01.07.2007 wird für alle natürlichen Personen die Identifikationsnummern vergeben, die die "alte" Steuernummern dann ablösen werden. Jeder Steuerpflichtiger erhält eine eindeutige und unveränderliche Nr., die allerspätestens 20 Jahren nach dessen Tod gelöscht wird. Diese Nr. trägt man dann sozusagen ein Leben lang mit sich.
Warum?
Bisher wurden jeweils finanzamtsbezogene Steuernummern vergeben. Da aber durch die Steuernummer eine unmissverständliche Zuordnung nicht möglich ist (so zumindest ein Argument) kommt nun die Identifikationsnummer zu Hilfe. So soll es z. B. bei Wohnsitzwechsel dann keine Probleme mehr geben.
Hauptargument wird aber sicherlich die „reibungslose Zusammenführung steuerlicher Daten“ sein. Ich sage nur „Kontenabruf“ § 93b AO bzw. „Rentenbezugsmitteilung“ § 22a EStG!
Wieder ein Schritt mehr zum gläsernen Steuerbürger!
Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlagen hierfür finden sich in §§ 139b, 139d AO, § 5 EGAO sowie in der Steueridentifikationsnummerverordnung (StIdV).
Die Identifikationsnummer besteht dabei aus ingesamt 10 Ziffern und einer Prüfziffer, welche vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergeben wird.
Was wird gespeichert?
Für jeden Steuerpflichtigen werden folgende Daten gespeichert:
· Die Identifikationsnummer ( bzw. die Wirtschafts-Identifikationsnummer bei Unternehmen)
· Zuname, Vorname sowie frühere Namen
· Doktorgrad, Künstlernamen
· Geburtstag und Ort, sowie das Geschlecht
· Adresse
· Zuständige Finanzbehörden
· Todestag
Wer darf diese Daten verwenden?
Grundsätzlich darf nur die Finanzverwaltung diese Nummer verwenden, es sei denn, Rechtsvorschriften eröffnen den anderen Institutionen diese Möglichkeit.
Wie läuft das Ganze?
Die Einwohnermeldeämter teilen bis zum 30.09.2007 für jeden Einwohner die o.g. Daten an das BZSt mit und das Bundeszentralamt teilt dann wiederum die Nummern den jeweiligen Steuerpflichtigen mit. Bei Geburten nach dem 30.09.2007 werden die o.g. Daten automatisch mitgeteilt. Dies gilt auch für Zuzüge nach diesem Tage.
Wirtschaftlich Tätige erhalten eine Wirtschafts-Identifikationsnummer ( § 139c AO), wobei eine Verordnung dafür m. E. noch nicht vorhanden ist. Daher habe ich diesen Part, vorerst, nicht miteinbezogen. Aber auch diese wird sicherlich bald kommen!
Wann genau diese Nummern tatsächlich bei den Steuerpflichtigen eintreffen werden, so soll angeblich Mitte 2008 damit gerechnet werden können........
Kein Anspruch auf Vollständigkeit!!
Geändert von Sven (06.12.2007 um 21:42 Uhr).
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13.09.2007, 10:59
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#4
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Abschreibung
Von Sven aus diesem Thread - Gesetzeszitate wurden dem Rechtsstand 2007 angepasst
Abschreibung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens - lineare Abschreibung - Rechtsstand bis 31.12.2007
Maßgebend für die Abschreibungen sind die Anschaffungskosten i.S.d. § 255 Abs. 1 HGB. Dies sind grob gesagt alle Aufwendungen, die dazu benötigt werden das Wirtschaftsgut anzuschaffen und somit auch die Umsatzsteuer. Jetzt weiß ich nicht, ob du zum Vorsteuerabzug berechtigt bist oder nicht (Kleinunternehmer). Es gelten folgende Regelungen:
Vorsteuerabzugberechtigung: Eben wurde gesagt, dass die Anschaffungskosten alles umfasst, was für das Wirtschaftsgut hingegeben wurde und somit auch die Umsatzsteuer. Durch den Vorsteuerabzug wird die Umsatzsteuer jedoch wieder erstattet und kann somit nicht zu den Anschaffungskosten zählen (vgl. § 9b Abs. 1 EStG).
=> Die Abschreibung bemisst sich nach dem Nettobetrag.
Problem GWG (Rechtsstand bis 31.12.2007): Geringwertige Wirtschaftsgüter (Nettobetrag < 410,- €) können im Jahr der Anschaffung und nur in diesem Jahr vollständig abgeschrieben werden.
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Keine Vorsteuerabzugsberechtigung (Kleinunternehmer): Wir sind immer noch beim Ausgangspunkt, dass die Anschaffungskosten ein Bruttobetrag sind. Die Umsatzsteuer kann nicht vom Finanzamt erstattet werden und somit bleiben die Anschaffungskosten auch ein Bruttobetrag.
=> Die Abschreibung bemisst sich nach dem Bruttobetrg
Problem GWG (Rechtsstand bis 31.12.2007): Geringwertige Wirtschaftsgüter (Nettobetrag < 410,- €) können im Jahr der Anschaffung und nur in diesem Jahr vollständig abgeschrieben. Auch wenn die Anschaffungskosten brutto sind ist für die Behandlung als GWG der Nettobetrag entscheidend. Letztlich wird jedoch der Bruttobetrag abgeschrieben (vgl. R 9b Abs. 2 EStR). Für die geringwertigen Wirtschaftsgüter ist ein gesondertes Verzeichnis zu führen, in der diese eingetragen werden sofern ihr Nettobetrag 60 EUR übersteigt (vgl. R 6.13 Abs. 2 S. 2 EStR).
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Die AfA ist zeitanteilig, also monatagenau, zu berechnung und beginnt im Jahr der Anschaffung und ist auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen. Anschaffungszeitpunkt ist das Jahr der Lieferung ( § 9a EStDV) unabhängig davon, ob das Gewerbe angemeldet wurde oder nicht.
Kein Anspruch auf Vollständigkeit!!
Geändert von Sven (21.01.2008 um 22:42 Uhr).
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25.10.2007, 20:36
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#5
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
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Von Sven aus diesem Thread
Geringwertige Wirtschaftsgüter ( GWG ) in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 - Poolabschreibung
Die Grenze für den Sofortabzug von GWG wird von bisher 410 EUR auf 150 EUR abgesenkt. Dabei handelt es sich um Nettobeträge, unabhängig davon, ob der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht, vgl. R 9b Abs. 2 EStR 2005. Abzustellen ist somit auf die Nettoanschaffungskosten bzw. Nettoherstellungskosten. Beide Begriffe werden im § 255 HGB definiert, so dass grob gesagt alles was mit der Anschaffung / Herstellung zusammenhängt in die Bemessungsgröße einzubeziehen ist. Zusätzlich gelten die bisherigen Voraussetzungen für die Annahme eines GWG weiter. Es muss sich also um ein bewegliches Wirtschaftsgut handeln, dass selbstständig nutzbar ist. Allerdings entfällt die Voraussetzung der Aufnahme in ein besonderes Verzeichnis (Aufhebung von § 6 Abs. 2 Satz 4 und 5 EStG) und somit auch die Verbrauchsfiktionsgrenze von 60 EUR aus R 6.13 Abs. 2 Satz 2 EStR 2005. Außerdem gibt es das bisherige Wahlrecht zur Sofortabschreibung nicht mehr, da für GWG bis 150 EUR die Sofortabschreibung nun zwingend vorgeschrieben wird ("ist" statt "können" in § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Überschreiten die Nettoanschaffungskosten / Nettoherstellungskosten den Betrag von 150 EUR, nicht aber den Betrag von 1.000 EUR gibt es nach § 6 Abs. 2a EStG eine neue Gruppenbewertung, wenn die Wirtschaftsgüter einer selbständigen Nutzung fähig sind. Danach ist für diese Wirtschaftsgüter ein Sammelposten zu bilden. Dieser ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden 4 Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen (AfA-Satz also 20 %). Scheidet ein in dem Sammelposten enthaltenes Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert.
Im Jahr der Anschaffung / Herstellung wird die volle AfA von einem Fünftel gewährt. Es muss also nicht - wie ansonsten bei der AfA - monatsweise gerechnet werden. Faktisch wird damit durch das Gesetz immer eine Anschaffung im Januar unterstellt.
Hinweise:- Oftmals ist diese (zwingende) Regelung zur Gruppenbewertung für den Steuerzahler wesentlich ungünstiger als das bisherige Recht. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei den in Frage kommenden Wirtschaftsgütern regelmäßig um solche handelt, die tatsächlich eine kürzere Nutzungsdauer als fünf Jahre haben (Computer usw.). Eine schnellere Abschreibung ist jedoch nicht möglich (auch nicht wahlweise; selbst ausgeschiedene Wirtschaftsgüter müssen weiter – zusammen mit ihrer Gruppe – abgeschrieben werden).
- Für die (zwangsweise) Anwendung der Gruppenbewertung des neuen § 6 Abs. 2a EStG kommt der Frage der selbständigen Nutzungsfähigkeit entscheidende Bedeutung zu. Bisher hat die Finanzverwaltung die selbständige Nutzungsfähigkeit im EDV-Bereich regelmäßig abgelehnt (und den Sofortabzug als GWG versagt), vgl. BFH-Urteil vom 19. 2. 2004 - VI R 135/01. Dies betraf insbesondere Peripheriegeräte wie Bildschirme, Drucker, Scanner usw. Zukünftig kann sich diese Sichtweise für die Steuerzahler positiv auswirken, da diese Wirtschaftsgüter dann nicht zwangsweise auf fünf Jahre, sondern - entsprechend der amtlichen AfA-Tabelle - auf drei Jahre abgeschrieben werden könnten (allerdings nicht als Gruppe, sondern einzeln).
- Der Sammelposten hat den Vorteil, dass auch im Erstjahr keine zeitanteilige Berechnung der AfA erfolgen muss. Unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt wird für die im Sammelposten enthaltenen Wirtschaftsgüter damit auch im Erstjahr immer eine AfA von einem Fünftel der Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten gewährt.
- Im Privatvermögen (Arbeitsmittel bei Arbeitnehmern und GWG im V+V-Bereich) bleibt es demgegenüber bei der bisherigen 410 EUR-Regelung (hier auch weiterhin Wahlrecht; § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 2 EStG).
Übersicht zu GWG im Betriebsvermögen:
1. AK / HK bis 150 EUR
(Zwingende) Behandlung als GWG (sofortige Betriebsausgabe im Jahr der Anschaffung / Herstellung / Einlage)
2. AK / HK von 151 EUR bis 1.000 EUR
(Zwingende) Gruppenbewertung mit Auflösung des Sammelpostens im Jahr der Anschaffung / Herstellung und den vier folgenden Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel.
3. AK / HK über 1.000 EUR
Lineare AfA nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (grds. wie bisher, aber keine degressive AfA mehr möglich)
Zeitliche Anwendung:
§ 6 Abs. 2 und 2a EStG sind erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31.12.2007 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden ( § 52 Abs. 16 Satz 17 EStG). Auf das Wirtschaftsjahr des Unternehmens kommt es also auch hier nicht an.
Gruß
Sven
Geändert von Sven (02.04.2008 um 17:35 Uhr).
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11.11.2007, 12:22
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#6
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TP-Moderator
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Von AO Gott aus diesem Thread
Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG n.F.
Die "alte" Regelung des § 7g EStG a.F. wurde kassiert und ersetzt. Künftig wird es nicht mehr Ansparabschreibung, sondern Investitionsabzugsbetrag (kurz: IBA) heißen. Es ist auch weiterhin möglich durch "Aufwandsvorverlagerung" noch den einen oder anderen zu hohen Gewinn, zumindest temporär, zu drücken.
Hier ist eine Darstellung der Neuregelung, wobei ich bitte Fehler sofort zu berichtigen / melden.
Was passiert mit den "alten" Ansparrücklagen, die vor 2007 gebildet worden sind?
Die alte Regelung nach § 7g Abs. 3 ff EStG a.F. findet in diesen Fällen über die Übergangsregelung nach § 52 Abs. 23 Satz 3 EStG n.F. weiterhin Anwendung. Diese sind somit nach altem Recht aufzulösen und auch zu verzinsen, wobei auch die Begünstigung der Existenzgründer zu berücksichtigen ist.
Zu beachten ist jedoch, dass die noch vorhandenen "Alt-Rücklagen" den neuen Höchstbetrag in Höhe von 200.000,- EUR nach § 7g Abs. 1 Satz 4 EStG n.F. mindern (§ 52 Abs. 23 Satz 4 EStG n.F.)
Anwendungszeitpunkt:
Die Neuregelung findet gem. § 52 Abs. 23 Satz 1 EStG n.F. Anwendung (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr) ab 01.01.2007. Eine Bildung nach altem Recht ist somit nicht mehr zulässig.
Begünstigte Wirtschaftsgüter:
Im Gegensatz zum alten Recht sind sowohl neue als auch gebrauchte abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens begünstigt.
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme:
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG n.F. Anwendung findet: - Es muss sich um einen begünstigten Betrieb (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG n.F.) handeln, wobei die Rechtsform hier völlig nebensächlich ist, was auch für die Art der Steuerpflicht (unbeschränkt oder beschränkt) gilt.
- Für Bilanzierende: Die Betriebsvermögensgrenze von 235.000,- EUR darf nicht überschritten werden, wobei hier zu beachten ist, dass diese Grenze zum Schluss des Wirtschaftsjahres nicht überschritten werden darf, indem der Abzug begehrt wird (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a EStG n.F.).
- In der Land- und Forstwirtschaft darf ein Wirtschaftswert von 125.000,- EUR (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1b EStG n.F.). Bisher wurde auf den Einheitswert abgestellt.
- Für Einnahmen-Überschuss-Rechner gilt, dass sofern der Gewinn vor einer etwaigen Berücksichtigung des IBA 100.000,- EUR nicht überschreitet, der IBA Anwendung findet, bei Überschreiten ist der Abzug nicht möglich (7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1c EStG n.F.). Bisher gab es bei Gewinnermittlern nach § 4 Abs. 3 EStG keine Einschränkung.
- Für Personengesellschaften ermöglicht § 7g Abs. 7 EStG n.F. die Anwendung, wobei auf den Gesamtgewinn der Gesellschaft abgestellt wird und nicht auf den einzelnen Mitunternehmer (gesellschaftsbezogene Betrachtungsweise).
Zur Prüfung der Größenmerkmale wird künftig auf die Verhältnisse im laufenden Jahr abgestellt, während diese sich bisher noch auf das vergangene Kalenderjahr bezogen. Dadurch wird verhindert, dass sich der Steuerzahler durch die Bildung einer Ansparrücklage im laufenden Jahr die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Ansparabschreibungen und / oder der Sonder-AfA in einem Folgejahr schafft. - Der Steuerpflichtige muss
- beabsichtigen, das begünstigte Wirtschaftsgut in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden 3 Wirtschaftsjahren anzuschaffen.
- Des Weiteren muss das angeschaffte Wirtschaftsgut bis zum Ablauf des folgenden Wirtschaftsjahres ausschließlich bzw. fast ausschließlich in einer inländischen Betriebsstätte (EU-rechtlich sehr bedenklich) betrieblich genutzt werden (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a EStG n.F.). Bei Bildung des IAB wird also eine Prognoseentscheidung über die voraussichtliche Nutzung des Wirtschaftsguts nach der geplanten Investition getroffen werden müssen.
- Eine private Nutzung von max. 10% ist unschädlich. Somit ist für die Anschaffung eines auch privat genutzten PKWs kein IAB mehr möglich.
- Das begünstigte Wirtschaftsgut muss
- der Funktion nach benannt werden (nicht erforderlich ist, das jeweilige Wirtschaftsgut individuell genau zu bezeichnen. Eine Benennung seiner Funktion nach ist ausreichend), sowie
- jeweils dokumentiert werden,
- des Weiteren muss die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungskosten angegeben werden (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG n.F.). Die Vorlage der vorgenannten Aufstellung ist zwingende Voraussetzung für den Abzug des IAB und ist nach § 60 EStDV dem Finanzamt vorzulegen. Ein Nachreichen einer Investitionsliste nach Abgabe der Steuererklärung ist somit nicht mehr zulässig
Was ist bei der Bildung zu beachten?- Im Gegensatz zur "Alt-Rücklage" wird der Abzugsbetrag außerbilanziell geltend gemacht und nicht mehr (innerbilanziell) "gebucht". Auch darf durch den Abzugsbetrag ein Verlust entstehen bzw. erhöht werden. (§ 7g Abs. 1 Satz 3 EStG n.F.)
- Der Abzug ist auf 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten begrenzt; des Weiteren darf die Summe der Abzugsbeträge im Jahr der Geltendmachung sowie in den 3 vorhergehenden Wirtschaftsjahren insgesamt 200.000,- EUR nicht überschreiten.
- Die Höchstgrenze von 200.000,- EUR ist dabei um die hinzugerechneten bzw. rückgängig gemachten Beträge zu bereinigen.
Vorgehensweise nach getätigter Investition
Wird das begünstigte Wirtschaftsgut angeschafft, können von den tatsächlichen Anschaffungskosten max. 40 % (begrenzt auf den in Anspruch genommenen IBA) der Anschaffungskosten abgezogen werden. Diese Kürzung der Anschaffungskosten hat dann durch eine dementsprechende geringere Bemessungsgrundlage auch Auswirkungen auf eine vorzunehmende AfA nach § 7 Abs. 1 EStG n.F. bzw. Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG n.F. Hier ist zu beachten, dass durch die Reduzierung der Anschaffungskosten ein GWG nach neuem Recht (§ 6 Abs. 2 EStG n.F.) oder ein Sammelposten (§ 6 Abs. 2a EStG n.F.) nach neuem Recht entstehen kann, mit dementsprechenden Konsequenzen. (Siehe hier im Forum: Geringwertige Wirtschaftsgüter ( GWG ) in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 - Poolabschreibung)
Gleichzeitig muss in Höhe von 40 % der tatsächlichen Anschaffungskosten der IAB (begrenzt auf den in den Vorjahren tatsächlich in Anspruch genommenen IAB) außerbilanziell erhöht werden.
Bsp.: Liesschen Müller nimmt in 2008 für die künftige Anschaffung eines LKW (geschätzte Anschaffungskosten 80.000,- EUR ) den IBA in Höhe von 40 % = 32.000,- EUR in Anspruch.
Im folgenden Jahr erfolgt die Anschaffung in Höhe von
a.) 80.000,- EUR
b.) 70.000,- EUR
c.) 90.000,- EUR
Auswirkungen bei Fall a.)
Die tatsächlichen Anschaffungskosten in Höhe von 80.000,- EUR können bis 40 % = 32.000,- EUR gekürzt werden. Zu buchen über a. o. Aufwand.
Gleichzeitig wird in Höhe von 40 % der tatsächlichen Anschaffungskosten der IBA außerbilanziell, gewinnerhöhend aufgelöst.
Auswirkung bei Fall b.)
Die tatsächlichen Anschaffungskosten in Höhe von 70.000,- EUR können bis 40 % = 28.000,- EUR gekürzt werden. Zu buchen über a.o. Aufwand.
Gleichzeitig wird in Höhe von 40 % der tatsächlichen Anschaffungskosten der IBA außerbilanziell, gewinnerhöhend aufgelöst.
Der Restbetrag in Höhe von 4.000,- EUR (in 2008 gebildeter IBA ./. tatsächliche Anschaffungskosten x 40 %) führt zu einer rückwirkenden Erhöhung (§ 7g Abs. 3 Satz 2 EStG n.F.) des Gewinns aus 2008. Es handelt sich verfahrenstechnisch nicht um ein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.
ACHTUNG: Dies führt zu einer Verzinsung nach § 233a Abs. 2 AO ab dem 15. Kalendermonat nach Ablauf des Kalenderjahres in dem die Steuer entstanden ist (sprich: für 2007 beginnt der Zinslauf am 01.04.2009)
Auswirkungen bei Fall c.)
Die tatsächlichen Anschaffungskosten in Höhe von 90.000,- EUR können bis 40 % = 36.000,- EUR, aber max. in Höhe des in Anspruch genommenen IBA (32.000,- EUR) gekürzt werden. Zu buchen über a.o. Aufwand.
Gleichzeitig wird in Höhe von 40 % der tatsächlichen Anschaffungskosten aber max. in Höhe des in Anspruch genommenen IBA dieser außerbilanziell, gewinnerhöhend aufgelöst.
Rückgängigmachung des IBA
Die in Fall b.) beschriebene rückwirkende Erhöhung tritt des Weiteren in folgenden Fällen ein: - Die Investition wird innerhalb des Investitionszeitraums überhaupt nicht ausgeführt (§ 7g Abs. 3 Satz 1 EStG n.F.) - inkl. Verzinsung nach § 233a Abs. 2a AO.
- Die Verbleibensvoraussetzung wird nicht eingehalten (§ 7g Abs. 4 Satz 1 EStG n.F.) Bsp.: Zu frühe Entnahme bzw. zu früher Verkauf - ohne Verzinsung nach § 233a Abs. 2 AO.
Kein Anspruch auf Vollständigkeit, da darüber noch mehr geschrieben werden könnte!!
Weiterführende Links:
Geändert von Sven (27.12.2007 um 14:26 Uhr).
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06.12.2007, 21:30
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#7
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TP-Moderator
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Die zeitliche Erfassung von Einnahmen und Ausgaben - Das Zu- und Abflussprinzip
Rechtsgrundlage: § 11 EStG
Der Besteuerung unterliegt das Einkommen, dass in einem Kalenderjahr erzielt wurde. Daher ist abzugrenzen, zu welchem Zeitpunkt die Einnahmen bezogen bzw. die Ausgaben abzusetzen sind.
I. Einnahmen:
1. Grundsatz - § 11 Abs. 1 S. 1 EStG:
Grundsätzlich sind Einnahmen im Zeitpunkt ihres Zuflusses zu erfassen. Unter Zufluss versteht man den Zeitpunkt über den der Steuerpflichtige wirtschaftlich über das Geld verfügen kann (z.B. Barzahlung, Wertstellung auf dem Bankkonto, Entgegennahme eines Schecks oder eine Annahme einer Forderung an Zahlungs statt)
2. Ausnahmen:
a) regelmäßig wiederkehrende Einnahmen - § 11 Abs. 1 S. 2 EStG:
Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die auf einem Dauerschuldverhältnis beruhen (z.B. Mietvertrag) und kurze Zeit vor oder nach Beendigung des Kalenderjahres zufließen gelten in dem Jahr als zugeflossen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Unter einer kurzen Zeit wird dabei ein Zeitraum von 10 Tagen angesehen, vgl. H 11 "Allgemeines - Zufluss von Einnahmen" EStH. Somit fällt die Dezembermiete, die am 10. Januar des Folgejahres gezahlt wird noch in das alte Jahr, während die im voraus am 22.12. gezahlte Januarmiete in das Folgejahr gehört.
b) Einnahmen für eine mehr als 5-jährige Nutzungsüberlassung - § 11 Abs. 1 S. 3 EStG:
Einnahmen, die im voraus für eine mehr als 5-jährige Nutzungsüberlassung vereinnahmt werden (z.B. eine Sonderzahlung beim Leasing) "können" auf den gesamten Nutzungszeitraum verteilt werden oder auch im Jahr der Zahlung erfasst werden. Es besteht ein Wahlrecht.
c) Arbeitslohn - § 11 Abs. 1 S. 4 EStG:
Laufender Arbeitslohn ist in dem Monat zu erfassen für den er gezahlt wird unabhängig davon wann die tatsächliche Geldzahlung erfolgte gem. § 38a Abs. 1 S. 2 + 3 EStG. Die auf den Arbeitnehmer abgewälzte pauschale Lohnsteuer gilt als zugeflossener Arbeitslohn nach § 40 Abs. 3 S. 2 EStG. Sonstige Bezüge, die keinen laufenden Arbeitslohn darstellen sind hingegen mit dem tatsächlichen Zufluss zu erfassen. Zur Abgrenzung von laufendem Arbeitslohn zum sonstigen Bezug siehe R 115 LStR.
d) Bilanzierende Gewerbetreibende - § 11 Abs. 1 S. 5 EStG
Die vorgenannten Regelungen gelten nicht für Gewerbetreibende, die ihren Gewinn anhand einer Bilanz ermitteln unabhängig davon, ob dieser nach § 4 Abs. 1 EStG oder aufgrund handelsrechtlicher Vorschriften nach § 5 EStG ermittelt wird.
II. Ausgaben
1. Grundsatz - § 11 Abs. 2 S. 1 EStG:
Grundsätzlich sind Ausgaben im Zeitpunkt ihres Abflusses zu erfassen und somit im Zeitpunkt der Leistung. Leistung bedeutet dabei den Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über das Geld. Der Zahlende muss somit alles getan haben um den Zufluss beim Empfänger eintreten zu lassen. Bei Barzahlung liegt also ein Abfluss mit der Übergabe des Geldes vor, bei Banküberweisung mit Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank oder bei Übergabe des Schecks bzw. Einwurf bei des Schecks bei der Bank.
2. Ausnahmen
a) regelmäßig wiederkehrende Einnahmen - § 11 Abs. 2 S. 2 EStG:
Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die auf einem Dauerschuldverhältnis beruhen (z.B. Mietvertrag) und kurze Zeit vor oder nach Beendigung des Kalenderjahres abfließen gelten in dem Jahr als abgeflossen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Unter einer kurzen Zeit wird dabei ein Zeitraum von 10 Tagen angesehen, vgl. H 11 "Allgemeines, Zufluss von Einnahmen" EStH. Somit fällt die Dezembermiete, die am 10. Januar des Folgejahres gezahlt wird noch in das alte Jahr, während die im voraus am 22.12. gezahlte Januarmiete in das Folgejahr gehört.
b) Ausgaben für eine mehr als 5-jährige Nutzungsüberlassung - § 11 Abs. 2 S. 3 + 4 EStG:
Ausgaben, die im voraus für eine mehr als 5-jährige Nutzungsüberlassung gezahlt werden "müssen" auf den gesamten Nutzungszeitraum verteilt werden. Es besteht die Pflicht die Ausgaben zu verteilen.
Ausgenommen von dieser Regelung ist gem. § 11 Abs. 2 S. 4 EStG die zeitliche Erfassung eines Damnums, sofern dieses marktüblich ist. Zur Zeit gilt ein Damnum in Höhe von 5 % bei einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens fünf Jahren als marktüblich, vgl. 5. Bauherrenerlass - BMF-Schreiben vom 20.10.2003, IV C 3 - S 2253 a - 48/03, Randziffer 15. Liegt also ein marktübliches Damnum vor gilt der Grundsatz, dass dieses mit Abfluss zu erfassen ist.
c) Bilanzierende Gewerbetreibende - § 11 Abs. 2 S. 6 EStG
Die vorgenannten Regelungen gelten nicht für Gewerbetreibende, die ihren Gewinn anhand einer Bilanz ermitteln unabhängig davon, ob dieser nach § 4 Abs. 1 EStG oder aufgrund handelsrechtlicher Vorschriften nach § 5 EStG ermittelt wird.
Geändert von Sven (06.12.2007 um 21:39 Uhr).
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