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Alt 19.09.2007, 14:19   #1
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Preisangabenverordnung und Kleinunternehmer


Ich habe mehrfach im Internet einen verlinkten Beitrag von Rechtsanwalt Dr. jur. Michael Metzner gesehen, der seine Meinung zum Thema Preisangabenverordnung und Kleinunternehmer veröffentlicht hat. Es handelt sich um diesen Beitrag:

Kanzlei Dr. Metzner - Beratung durch Rechtsanwalt im Internetrecht

Da im Internet immer wieder auf diesen Beitrag verwiesen wird möchte ich auch meinen Senf dazu geben:

--------------------------------------------------------------------

Gewerbetreibende müssen lt. § 1 Abs. 1 und 2 PAngV den Preis angeben, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Bestandteile zu zahlen ist. Dieser Preis wird auch als Endpreis bezeichnet. Kommt der Gewerbetreibende dieser Aufforderung nicht nach, so besteht das Risiko eine Abmahnung zu kassieren.
Kleinunternehmer dürfen keine USt in ihren Rechnungen ausweisen, so dass der vorsteuerabzugsberechtigte Kunde keine Möglichkeit hat sich Vorsteuer aus dieser Rechnung zu ziehen. Daher könnte es als Irreführung gewertet werden wenn Kleinunternehmer in ihre Angebote schreiben, dass in den Preisen Umsatzsteuer enthalten sei zumal dies der Fall ist.

Letzteres wird von Dr. Metzner verkannt. Er zitiert in seiner Einleitung den Gesetzestext des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG in dem sinngemäß steht, dass für Leistungen eines Kleinunternehmers die Umsatzsteuer nicht erhoben wird und schreibt ein paar Sätze weiter, dass entgegen vieler irrtümlicher Angaben im Internet in den Preisen von Kleinunternehmern nie Umsatzsteuer enthalten sein kann.

Aber was gilt denn nun? Wie kann etwas nicht erhoben werden was überhaupt nicht existiert? Das verstehe ich nicht. Insofern kann dieser Ansatz aus denklogischen Gründen nur falsch sein.

Systematisch gesehen führen Kleinunternehmer Leistungen aus, die i.d.R. steuerbar sind. Diese sind mangels Steuerbefreiung im Umkehrschluss steuerpflichtig zumal die Kleinunternehmerregelung keine Steuerbefreiung darstellt, da diese nicht im Katalog des § 4 UStG aufgeführt ist. Bemessungsgrundlage wäre das Entgelt, welches alles ist was der Leistungsempfänger aufwendet abzgl. der Umsatzsteuer, vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG. Die Steuer entsteht auch nach § 13 UStG grds. mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums. Erst jetzt kommt der § 19 UStG zur Geltung, der besagt, dass die Umsatzsteuer nicht vom Finanzamt erhoben wird. Sie braucht also nicht ans Finanzamt gezahlt werden und nur aus diesem Grund darf in der Rechnung die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen werden.

Insofern sehe ich die Angabe "inkl. USt" in den Angeboten als rechtlich zulässig an auch wenn dadurch der Sinn der Preisangabenordnung komplett verfehlt wird.

Der Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar, sondern nur die Meinung des Verfassers. Das Thema ist und bleibt strittig. Einziger Ausweg diesem Dilemma zu entfliehen ist auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung zu verzichten, wobei man an diese Entscheidung 5 Jahre gebunden ist mit allen Konsequenzen.

Gruß
Sven

EDIT
Die IHKs vertreten nun die Auffassung, dass der Kleinunternehmer die Angabe "inkl. USt" oder ähnliches besser weglassen soll. Stattdessen soll er auf seinen Kleinunternehmerstatus hinweisen.
Quelle
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Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
Immer informativ: Linkliste Steuerrecht | Traum-Start Portal | Die EÜR | Steuerinfothread | Googlebedienung

Geändert von Sven (09.01.2008 um 22:51 Uhr).
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Alt 19.09.2007, 20:59   #2
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Vielleicht hat Herr Metzner sich von der Wirkung des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG irritieren lassen. Die Wirkung ist ja die einer Steuerbefreiung ohne Vorsteuerabzug.

Aber da in § 4 UStG ja keine dementsprechende Regelung vorhanden ist, haben wir keine Steuerbefreiung im Sinne des § 4 UStG.

Was mich aber irritiert ist, dass die Mehrwertsteuer-SystemRL in Art. 282 von "Steuerbefreiung" spricht.
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Gruss

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Alt 24.09.2007, 10:20   #3
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@Sven

Die von dir entwickelte Rechtskette ist richtig.
Es kann nur etwas erhoben oder nicht erhoben werden, was vorhanden ist.
Hier: Eine Umsatzsteuer muss entstanden sein, damit sie nicht erhoben werden kann.
Zur Unterstreichung:
Nach § 19 Abs. 1 UStG ist die Steuer, die ein ... Kleinunternehmer für seine steuerpflichtigen Umsätze schuldet, unter bestimmten Voraussetzungen nicht zu erheben (A 246 Abs. 1 S 1 UStR).

@ AO Gott

Die von dir zitierte RL hat 118 Seiten.

Gruß
Ralf
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Alt 24.09.2007, 11:58   #4
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Zitat:
Was mich aber irritiert ist, dass die Mehrwertsteuer-SystemRL in Art. 282 von "Steuerbefreiung" spricht.
Zitat:
Die von dir zitierte RL hat 118 Seiten.
Ja richtig!Und?

Hab Art. 282 nicht alleine gefunden, daher habe ich die SystemRL angegeben. Aber wenn man die Such-Funktion benutzt, dann findet man Art. 282 innerhalb des Dokuments.

Wenn jemand den Art. einzeln posten kann, immer bitte gerne!!
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Gruss

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Alt 24.09.2007, 12:49   #5
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Nur die Ruhe! Keiner will dir was.
Das Inhaltsverzeichnis weist eine Unterteilung in Titel, Kapitel, Abschnitte und Seitenzahlen auf. Ich hätte mir eine Zuordnung nach diesem System gewünscht. Ich gebe meinerseits die Vorschriften immer möglichst genau an.
Die Suchfunktion habe ich nicht gesehen und mit dem Finden ist das dann manchmal so eine Sache.

Den Artikel habe ich hier reinkopiert:

Steuerbefreiungen und deg r e s s i ve
S t e u e r e r mäßigungen
Artikel 282
Die Steuerbefreiungen und -ermäßigungen nach diesem
Abschnitt gelten für Lieferungen von Gegenständen und für
Dienstleistungen, die von Kleinunternehmen bewirkt werden.

Da steht nicht drin, dass Kleinunternehmer von der Steuer befreit sind.
Ich entnehme nur, dass Befreiungsvorschriften, die für die Regelbesteurer gelten, auch für Kleinunternehmer greifen.

Gruß
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Alt 24.09.2007, 13:53   #6
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AO Gott ist auf einem guten Weg
Zitat:
Da steht nicht drin, dass Kleinunternehmer von der Steuer befreit sind.
Ne, das lese ich auch nicht daraus und hab ich auch nicht behauptet. Sie sind ja auch nicht von der Steuer befreit. Ansonsten wäre die Regelung nach § 19 Abs. 2 UStG ziemlich witzlos.

Wenn der Kleinunternehmer ust-befreit wäre, dann plötzlich rückwirkend vom Wahlrecht des § 19 Abs. 2 UStG Gebrauch machen möchte, dann muss doch die USt bereits entstanden sein. Oder gibts eine rückwirkende Entstehung der Umsatzsteuer?

Aber es irritiert mich einfach, dass in Art. 282 explizit von "Steuerbefreiung" gesprochen wird,
ebenso in Art. 287 ....." eine Steuerbefreiung" gewähren,
Art. 290...."die für die "Steuerbefreiung" in Betracht kommen

und diese Art. 281-292 gelten nunmal nur für Kleinunternehmer. Ansonsten wären die Überschriften nicht so gewählt. Irgendwie befremdlich für mich.....

Titel XII. Sonderrregelungen
Kapitel I. Sonderregelungen für Kleinunternehmen

Steuerbefreiungen und deg r e s s i ve
S t e u e r e r mäßigungen
Artikel 282
Die Steuerbefreiungen und -ermäßigungen nach diesem
Abschnitt gelten für Lieferungen von Gegenständen und für
Dienstleistungen, die von Kleinunternehmen bewirkt werden.
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Alt 08.01.2008, 17:14   #7
TP-Junior
 
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Ort: kusel
**dekoengel** macht alles soweit korrekt
Hallo Sven,
finde deine Beiträge super gut, habe viele Antworten auf meine Fragen gefundn. nun meine Frage,
irgendwo hast du geschrieben, dass die Kleinunternehmer nur an Unternehmer Rechnungen ausstellen müssen, was ist mit Privatpersonen?
Ich bin Kleinunternehmer und von USt. - Pficht befreit. Verkaufe ausschliesslich an Privatpersonen. Mit meinen Rechnungen ohne Umsatzsteuer können meine Kunden eher nichts anfangen-ein Fall für den Papierkorb:-). Kann ich mir die Arbeit, Druckerfarbe etc. auch sparen?
**dekoengel** ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 08.01.2008, 19:12   #8
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Zitat:
Zitat von **dekoengel** Beitrag anzeigen
Hallo Sven,
finde deine Beiträge super gut, habe viele Antworten auf meine Fragen gefundn. nun meine Frage,
irgendwo hast du geschrieben, dass die Kleinunternehmer nur an Unternehmer Rechnungen ausstellen müssen, was ist mit Privatpersonen?
Ich bin Kleinunternehmer und von USt. - Pficht befreit. Verkaufe ausschliesslich an Privatpersonen. Mit meinen Rechnungen ohne Umsatzsteuer können meine Kunden eher nichts anfangen-ein Fall für den Papierkorb:-). Kann ich mir die Arbeit, Druckerfarbe etc. auch sparen?
Hallo!

Und wie soll der Privatkunden dann nachweisen, dass dieser bei dir etwas gekauft hat, wenn es mal um eine Garantiesache geht?

Ausdrucken (bzw. Aufbewahren) musst Du die Rechnungen grundsätzlich, egal ob diese an einen Unternehmer geht oder an eine Privatperson, hast nämlich eine Aufbewahrungspflicht nach § 14b UStG.

Gibt´s ne Verpflichtung aufgrund öffentlich-rechtlicher Natur? Das würde mich jetzt brennend interessieren....
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Alt 08.01.2008, 19:47   #9
TP-Junior
 
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Ort: kusel
**dekoengel** macht alles soweit korrekt
...nein, das sind Gardinen, die nach Mass angefertigt werden,
bei Massanfertigungen gibt´s ja sowieso kein Rückgaberecht
**dekoengel** ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 08.01.2008, 21:02   #10
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Ort: Rlp
dorintia hilft, wo's gehtdorintia hilft, wo's gehtdorintia hilft, wo's geht
In der Theorie kannst du dir das beim Endkunden tatsächlich sparen... aber ob das verkaufsfördernd ist...?
__________________
Alles was ich hier so schreibe ist nur meine ganz persönliche Meinung.
Mein kleines Online-Lädchen
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Alt 08.01.2008, 21:09   #11
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Ort: kusel
**dekoengel** macht alles soweit korrekt
...für meine Unterlagen sammele ich natürlich die Rechnungen weiterhin. 10 Jahre bla bla...
Nur ob das unbedingt notwendig ist den Kunden die Rechnungen in die Hand zu drücken, werden eher weggeschmisse. So ist es bei mir, wenn ich etwas privat kaufe z. B. ein Blumentopf, dann schmeisse ich die Rechnung gleich wieder weg.
Was ich meine: Bin ich gesetzlich dazu verpflichtet den Kunden die Rechnungen in die Hand zu drücken? (Für meine Unterlagen für das Finanzamt etc. hebe ich auf jeden Fall die Rechnungen auf)
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Alt 08.01.2008, 21:38   #12
TP-Lady-Mod
 
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Ort: Rlp
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Soweit ich weiss... nur wenn's der Kunde verlangt.
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Alt 08.01.2008, 22:39   #13
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Wink

Zitat:
Zitat von **dekoengel** Beitrag anzeigen
Kann ich mir die Arbeit, Druckerfarbe etc. auch sparen?
verstehe ich nicht ganz

- Arbeit: ist es so belastend, den Drucker ein Exemplar mehr ausdrucken zu lassen?
- Druckerfarbe: ok, Tintenstrahler kostet, es gibt aber auch s/w-Laserdrucker, da kostet eine Seite kaum was, und das sowieso für dich selber nötige Exemplar ist auch gleich viel billiger

noch mal zur "Arbeit":
adressieren musst du deine Lieferungen doch sowieso. Etikett drucken kannst du dir sparen, in dem du einfach die sowieso geschriebene Rechnung ausdruckst und mit einer Versandtasche als Adressetikett auf den Karton pappst. Das spart sogar Arbeit, ist spottbillig und dein Kunde hat eine Rechnung
Thomas ist gerade online   Mit Zitat antworten
Alt 08.01.2008, 23:26   #14
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Registriert seit: Oct 2006
ThomasMo bringt sich richtig einThomasMo bringt sich richtig ein
Hihi, mein Namensvetter denkt wohl genauso wie ich :-) Eben, Adressaufkleber brauchst Du eh, die Rechnung für Deine Unterlagen auch, also einfach zweimal drucken und Arbeit gespart.
ThomasMo ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 09.01.2008, 08:08   #15
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Registriert seit: Mar 2007
Alberich macht alles soweit korrekt
Der Grundgedanke von Dekoengel ist korrekt:
Warum nicht Arbeit und Kosten sparen?
Es besteht aber ein grundlegendes Recht des Kunden, sich Arbeiten dokumkentieren zu lassen. Das hat noch nichts mit Mängelrügen zu tun, als überhaupt der Beweis, dass die Tätigkeit auch ausgeführt wurde. Vielleicht muss er das gegenüber Frau oder Geschäftspartner nachweisen. Oder er muss nachweisen, wer das gemacht hat. Ferner sind in der Rechnung Umfang und Art angegeben, was nützlich sein kann, falls man später etwa den Preis vergleichen will.
Viele Kunden brauchen diesen Nachweis nicht. Und ich kenne keine Verpflichtung, eine Rechnung zu erstellen, wenn der Kunde keine will.
Mit Rechnungen gedickte Ordner habe ich schon immer als besonders hässlichen Anblick empfunden.
Die Einnahmen auf dem Bankkonto bedürfen keiner Rechnung. Sie werden als (ggf. umsatzsteuerpflichtige) Einnahme gebucht und mehr kann man einer Zahl nciht antun.
Der Kassenbestand wird durch Geldzählen ermittelt und nicht durch Aufaddieren von Rechnungen.

Gruß Alberich
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