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Alt 25.10.2007, 20:22   1 links from elsewhere to this Post. Click to view. #1
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Geringwertige Wirtschaftsgüter ( GWG ) i.d.F. des UntStRefG 2008 - Poolabschreibung


Geringwertige Wirtschaftsgüter ( GWG ) in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 - Poolabschreibung

Die Grenze für den Sofortabzug von GWG wird von bisher 410 EUR auf 150 EUR abgesenkt. Dabei handelt es sich um Nettobeträge, unabhängig davon, ob der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht, vgl. R 9b Abs. 2 EStR. Abzustellen ist somit auf die Nettoanschaffungskosten bzw. Nettoherstellungskosten. Beide Begriffe werden im § 255 HGB definiert, so dass grob gesagt alles was mit der Anschaffung / Herstellung zusammenhängt in die Bemessungsgröße einzubeziehen ist. Zusätzlich gelten die bisherigen Voraussetzungen für die Annahme eines GWG weiter. Es muss sich also um ein bewegliches Wirtschaftsgut handeln, dass selbstständig nutzbar ist. Allerdings entfällt die Voraussetzung der Aufnahme in ein besonderes Verzeichnis (Aufhebung von § 6 Abs. 2 Satz 4 und 5 EStG). Außerdem gibt es das bisherige Wahlrecht zur Sofortabschreibung nicht mehr, da für GWG bis 150 EUR die Sofortabschreibung nun zwingend vorgeschrieben wird ("ist" statt "können" in § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Überschreiten die Nettoanschaffungskosten / Nettoherstellungskosten den Betrag von 150 EUR, nicht aber den Betrag von 1.000 EUR gibt es nach § 6 Abs. 2a EStG eine neue Gruppenbewertung, wenn die Wirtschaftsgüter einer selbständigen Nutzung fähig sind. Danach ist für diese Wirtschaftsgüter ein Sammelposten zu bilden. Dieser ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden 4 Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen (AfA-Satz also 20 %). Scheidet ein in dem Sammelposten enthaltenes Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert.
Im Jahr der Anschaffung / Herstellung wird die volle AfA von einem Fünftel gewährt. Es muss also nicht - wie ansonsten bei der AfA - monatsweise gerechnet werden. Faktisch wird damit durch das Gesetz immer eine Anschaffung im Januar unterstellt.

Hinweise:
  • Oftmals ist diese (zwingende) Regelung zur Gruppenbewertung für den Steuerzahler wesentlich ungünstiger als das bisherige Recht. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei den in Frage kommenden Wirtschaftsgütern regelmäßig um solche handelt, die tatsächlich eine kürzere Nutzungsdauer als fünf Jahre haben (Computer usw.). Eine schnellere Abschreibung ist jedoch nicht möglich (auch nicht wahlweise; selbst ausgeschiedene Wirtschaftsgüter müssen weiter – zusammen mit ihrer Gruppe – abgeschrieben werden).
  • Für die (zwangsweise) Anwendung der Gruppenbewertung des neuen § 6 Abs. 2a EStG kommt der Frage der selbständigen Nutzungsfähigkeit entscheidende Bedeutung zu. Bisher hat die Finanzverwaltung die selbständige Nutzungsfähigkeit im EDV-Bereich regelmäßig abgelehnt (und den Sofortabzug als GWG versagt), vgl. BFH-Urteil vom 19. 2. 2004 - VI R 135/01. Dies betraf insbesondere Peripheriegeräte wie Bildschirme, Drucker, Scanner usw. Zukünftig kann sich diese Sichtweise für die Steuerzahler positiv auswirken, da diese Wirtschaftsgüter dann nicht zwangsweise auf fünf Jahre, sondern - entsprechend der amtlichen AfA-Tabelle - auf drei Jahre abgeschrieben werden könnten (allerdings nicht als Gruppe, sondern einzeln).
  • Der Sammelposten hat den Vorteil, dass auch im Erstjahr keine zeitanteilige Berechnung der AfA erfolgen muss. Unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt wird für die im Sammelposten enthaltenen Wirtschaftsgüter damit auch im Erstjahr immer eine AfA von einem Fünftel der Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten gewährt.
  • Im Privatvermögen (Arbeitsmittel bei Arbeitnehmern und GWG im V+V-Bereich) bleibt es demgegenüber bei der bisherigen 410 EUR-Regelung (hier auch weiterhin Wahlrecht; § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 2 EStG).
Übersicht zu GWG im Betriebsvermögen:

1. AK / HK bis 150 EUR
(Zwingende) Behandlung als GWG (sofortige Betriebsausgabe im Jahr der Anschaffung / Herstellung / Einlage)
2. AK / HK von 151 EUR bis 1.000 EUR
(Zwingende) Gruppenbewertung mit Auflösung des Sammelpostens im Jahr der Anschaffung / Herstellung und den vier folgenden Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel.
3. AK / HK über 1.000 EUR
Lineare AfA nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (grds. wie bisher, aber keine degressive AfA mehr möglich)

Zeitliche Anwendung:

§ 6 Abs. 2 und 2a EStG sind erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31.12.2007 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden (§ 52 Abs. 16 Satz 17 EStG). Auf das Wirtschaftsjahr des Unternehmens kommt es also auch hier nicht an.

Gruß
Sven
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Geändert von Sven (27.10.2007 um 19:48 Uhr).
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Alt 25.10.2007, 23:03   #2
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Leider muss man noch berücksichtigen, das Porto/Versandkosten auch zu berücksichtigen sind !?

Beispiel Wareneinkauf 130 + 25 Euro Versand = 155,-
und somit GWG Pool ??? !!!
frankyhh ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 27.10.2007, 19:38   #3
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ergibt sich aus dem Begriff der Anschaffungskosten.
http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__255.html

Ich werde das mal ergänzen.
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Alt 09.11.2007, 15:45   #4
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antimorgenman macht alles soweit korrekt

abweichendes GJ


Hallo,

wie ist es denn mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr 1.4.-31.03.
Anschaffung am 02.02.2008:
Dann wird doch das Anlagegut ab dem 01.04.07 abgeschrieben über 5 jahre
jeweils 20% bis zum 31.03.2012
Oder hab ich das falsch verstanden?

Vielen Dank für eine Antwort.
antimorgenman ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 09.11.2007, 16:08   #5
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ja, hast Du falsch verstanden.

Die Anschaffung wird immer ab Januar gewertet- selbst wenn Du im dezmeber kaufst.
Also 5 Volle geschäftsjahre a 20 %.
Ist auch oben im Thread beschrieben.
frankyhh ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 09.11.2007, 16:48   #6
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antimorgenman macht alles soweit korrekt

Afa


Also errechnet sich in meinem o.a. Beispiel für das Geschäftsjahr das vom 01.04.2008 bis zum 31.03.2008 geht, bei einer Anschaffung am 02.02.2008 für das Geschäftsjahr das am 31.03.2008 endet 3 Monate AFA. Jan-März



bei 600 euro AHK
für das GJ dann 30 euros?

Oder wieviel sollte rauskommen?

nach meiner Theorie 120 euros in den Jahresabschluss vom 31.03.2008
das die jahre so weiter
bis zum 31.03.2012 ein letztes mal 120 euros

i hate tax
antimorgenman ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 10.11.2007, 13:12   #7
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Gert 3 macht alles soweit korrekt
Gute Arbeit Sven!
Ich habe noch etwas dazu gefunden:
http://www.klicktipps.de/gewerbe_abschreibung.php
Auch gut!
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Gruß aus dem Rheinland

Geändert von Gert 3 (12.11.2007 um 06:49 Uhr).
Gert 3 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 26.11.2007, 14:21   #8
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jürgen007 macht alles soweit korrekt
Hallo,

dazu habe ich auch noch eine Frage.
So wie ich das aus den Texten herauslesen kann trifft die Abschreibung auch auf Software zu.
Wenn ich mit also im neuen Jahr ein Update für meine Fakturierung kaufe (kostet 269 Euros) soll ich die auf 5 Jahre abschreiben obwohl 2009 schon wieder ein Update fällig ist??

Hat zu dem Thema jemand eine Idee?
jürgen007 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 26.11.2007, 22:05   #9
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siehe R 5.5 Abs. 1 EStR

Demnach ist die Software zwingend in die Poolabschreibung einzubeziehen unabhängig davon ob diese morgen bereits veraltet ist.

Gruß
Sven
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Alt 10.01.2008, 16:17   #10
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gobetta macht alles soweit korrekt
Hallo Sven,
ist die Untergrenze bei den GWG ab 2008 weiterhin 60€?

Ansonsten, wieder vielen Dank für die vielen - wie immer - sehr verständlich dargebrachten Steuerinfos.

Gruß

Anja
gobetta ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 10.01.2008, 16:31   #11
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