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09.11.2007, 21:39
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#1
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TP-Supporter
Registriert seit: Mar 2007
Ort: BaWü
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Der neue Investitionsabzugsbetrag
Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG n. F.
Die „alte“ Regelung des § 7g EStG a. F. wurde kassiert und ersetzt. Künftig wird es nicht mehr Ansparabschreibung, sondern Investitionsabzugsbetrag (kurz: IBA) heißen. Es ist auch weiterhin möglich durch „Aufwandsvorverlagerung“ noch den einen oder anderen zu hohen Gewinn, zumindest temporär, zu drücken.
Hier ist eine Darstellung der Neuregelung, wobei ich bitte Fehler sofort zu berichtigen/melden.
Was passiert mit den „alten“ Ansparrücklagen, die vor 2007 gebildet worden sind?
Die alte Regelung nach § 7g Abs. 3 ff. EStG a. F. findet in diesen Fällen die Übergangsregelung nach § 52 Abs. 23 Satz 3 EStG n. F.) weiterhin Anwendung. Diese sind somit nach altem Recht aufzulösen und auch zu verzinsen, wobei auch die Begünstigung der Existenzgründer zu berücksichtigen ist.
Zu beachten ist jedoch, dass die noch vorhandenen „Alt-Rücklagen“ den neuen Höchstbetrag in Höhe von 200.000.-- € nach § 7g Abs. 1 Satz 4 n. F. mindern (§ 52 Abs. 23 Satz 4 EStG n. F.)
Anwendungszeitpunkt
Die Neuregelung findet gem. § 52 Abs. 23 Satz 1 EStG n. F. n. F. Anwendung (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr) ab 01.01.2007. Eine Bildung nach altem Recht ist somit nicht mehr zulässig.
Begünstigte Wirtschaftsgüter
Im Gegensatz zum alten Recht sind sowohl neue als auch gebrauchte abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens begünstigt.
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit § 7g Abs. 1 Satz 1 n. F. Anwendung findet:
1.) Es muss sich um einen begünstigten Betrieb (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 n. F.) handeln, wobei die Rechtsform hier völlig nebensächlich ist, was auch für die Art der Steuerpflicht (unbeschränkt oder beschränkt) gilt.· Für Bilanzierende: Die Betriebsvermögensgrenze von € 235.000.—darf nicht überschritten werden, wobei hier zu beachten ist, dass diese Grenze zum Schluss des Wirtschaftsjahres nicht überschritten werden darf, indem der Abzug begehrt wird.(§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a EStG n. F. n. F.) · Für die Land und Forstwirtschaft gilt eine Grenze von € 125.000.— (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1b EStG n. F. n. F.) · Für Einnahmen-Überschuss-Rechner gilt, dass sofern der Gewinn vor einer etwaigen Berücksichtigung des IBA € 100.000.—nicht überschreitet, der IBA Anwendung findet, bei Überschreiten ist der Abzug nicht möglich.(7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1c EStG n. F. n. F.) · Für Personengesellschaften ermöglicht § 7g Abs. 7 EStG n. F. n. F. die Anwendung. 2.) Der Steuerpflichtige muss · beabsichtigen, das begünstigte Wirtschaftsgut in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden 3 Wirtschaftsjahren anzuschaffen. · Des Weiteren muss das angeschaffte Wirtschaftsgut bis zum Ablauf des folgenden Wirtschaftsjahres ausschließlich bzw. fast ausschließlich in einer inländischen Betriebsstätte (EU-rechtlich sehr bedenklich)e betrieblich genutzt werden. (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a). Eine private Nutzung von max. 10% ist unschädlich. Somit ist für die Anschaffung eines auch privat genutzten PKW´S kein IBA mehr möglich.
3.) Das begünstigte Wirtschaftsgut muss · der Funktion nach benannt werden sowie · jeweils dokumentiert werden, · des Weiteren muss die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungskosten angegeben werden (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG n. F. n. F.). Die Vorlage der vorgenannten Aufstellung ist zwingende Voraussetzung für den Abzug des IAB. Was ist bei der Bildung zu beachten?
· Im Gegensatz zur „Alt-Rücklage“ wird der Abzugsbetrag außerbilanziell geltend gemacht und nicht mehr (innerbilanziell)„gebucht“. Auch darf durch den Abzugsbetrag ein Verlust entstehen bzw. erhöht werden. (§ 7g Abs. 1 Satz 3 EStG n. F.) · Der Abzug ist auf 40% der voraussichtlichen Anschaffungskosten begrenzt; des Weiteren darf die Summe der Abzugsbeträge im Jahr der Geltendmachung sowie in den 3 vorhergehenden Wirtschaftsjahren insgesamt € 200.000.—nicht überschreiten. · Die Höchstgrenze von € 200.000.—ist dabei um die hinzugerechneten bzw. rückgängig gemachten Beträge zu bereinigen. Vorgehensweise nach getätigter Investition
Wird das begünstigte Wirtschaftsgut angeschafft, können von den tatsächlichen Anschaffungskosten max. 40% (begrenzt auf den in Anspruch genommenen IBA) der Anschaffungskosten abgezogen werden. Diese Kürzung der Anschaffungskosten hat dann durch eine dementsprechende geringere Bemessungsgrundlage auch Auswirkungen auf eine vorzunehmende AfA nach § 7 Abs. 1 EStG n. F. bzw. Sonderabschreibung nach § 7g Abs.5 und 6 EStG n. F.
· Hier ist zu beachten, dass durch die Reduzierung der Anschaffungskosten ein GWG nach neuem Recht (§ 6 Abs. 2 EStG n. F.) oder ein Sammelposten (§ 6 Abs. 2a EStG n. F.) nach neuem Recht entstehen kann, mit dementsprechenden Konsequenzen. (Siehe hier im Forum: http://www.traum-projekt.com/forum/1...ml#post808710) Gleichzeitig muss in Höhe von 40% der tatsächlichen Anschaffungskosten der IAB (begrenzt auf den in den Vorjahren tatsächlich in Anspruch genommenen IAB) außerbilanziell erhöht werden.
Bsp.: Liesschen Müller nimmt in 2008 für die künftige Anschaffung eines LKW (geschätzte Anschaffungskosten 80.000.-- €) den IBA in Höhe von 40% = 32.000.-- € in Anspruch.
Im folgenden Jahr erfolgt die Anschaffung in Höhe von
a.) 80.000.-- €
b.) 70.000.-- €
c.) 90.000.-- €
Auswirkungen bei Fall a.)
Die tatsächlichen Anschaffungskosten in Höhe von 80.000.-- € können bis 40% = 32.000.-- € gekürzt werden. Zu buchen über a. o. Aufwand.
Gleichzeitig wird in Höhe von 40% der tatsächlichen Anschaffungskosten der IBA außerbilanziell, gewinnerhöhend aufgelöst.
Auswirkung bei Fall b.)
Die tatsächlichen Anschaffungskosten in Höhe von 70.000.-- € können bis 40% = 28.000.-- € gekürzt werden. Zu buchen über a.o. Aufwand.
Gleichzeitig wird in Höhe von 40% der tatsächlichen Anschaffungskosten der IBA außerbilanziell, gewinnerhöhend aufgelöst.
Der Restbetrag in Höhe von 4.000.-- € (in 2008gebildeter IBA ./.tätsächliche Anschaffungskosten x 40%) führt zu einer rückwirkenden Erhöhung (§ 7g Abs. 3 Satz 2 EStG n. F.) des Gewinns aus 2008.
ACHTUNG: Dies führt zu einer Verzinsung nach § 233a AO!
Auswirkungen bei Fall c.)
Die tatsächlichen Anschaffungskosten in Höhe von 90.000.-- € können bis 40% = 36.000.-- €, aber max. in Höhe des in Anspruch genommenen IBA (32.000.--€) gekürzt werden. Zu buchen über a.o. Aufwand.
Gleichzeitig wird in Höhe von 40% der tatsächlichen Anschaffungskosten aber max. inHöhe des in Anspruch genommenen IBA dieser außerbilanziell, gewinnerhöhend aufgelöst.
Rückgängigmachung des IBA
Die in Fall b.) beschriebene rückwirkende Erhöhung zzgl. der Verzinsung nach § 233a AO tritt des Weiteren in folgenden Fällen ein:
· Die Investition wird innerhalb des Investitionszeitraums überhaupt nicht ausgeführt ( § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG n. F.). · Die Verbleibsvoraussetzung wird nicht eingehalten (§ 7g Abs. 4 Satz 1 EStG n. F.) Bsp.: Zu frühe Entnahme bzw. zu früher Verkauf Kein Anspruch auf Vollständigkeit, da darüber noch mehr geschrieben werden könnte!!
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Gruss
"Das hier ist keine Steuerberatung,alles freiwillig und unentgeltlich!!"
"Pecunia non olet"
"Niveau ist keine Tagescreme!"
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10.11.2007, 12:32
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#2
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TP-Specialist
Registriert seit: Oct 2005
Ort: Würzburg
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Gute Arbeit! 
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Back to business!
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10.11.2007, 12:59
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#3
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TP-Member
Registriert seit: Aug 2007
Ort: Rheinland
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Zitat:
Zitat von Mich@el
Gute Arbeit! 
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Finde ich auch!
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Gruß aus dem Rheinland
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11.11.2007, 16:05
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#4
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Wie immer top, als Ergänzung:
1.
Die Voraussetzung für die Inanspruchnahme bei Personengesellschaften hinsichtlich der Gewinngrenze ist gesellschaftsbezogen auszulegen und nicht begrenzt auf den einzelnen Mitunternehmeranteil.
2.
Bei der Betrachtung der Gewinngrenzen ist auf das laufende Kalenderjahr zu achten, während dies früher das vergangene Jahr war. Bei der Sonder-AfA hingegen wird weiterhin auf das vergangene Jahr abgestellt.
Bisher war es nämlich möglich durch die Bildung einer Ansparrücklage im laufenden Jahr die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Ansparabschreibungen und / oder der Sonder-AfA in einem Folgejahr erst zu schaffen. Dies ist nun nicht mehr möglich.
3.
Das Wirtschaftsgut muss nahezu ausschließlich betrieblich in einer inländischen Betriebsstätte genutzt werden und das bis zum Ablauf des folgenden Wirtschaftsjahres. Bei Bildung des Investitionsabzugsbetrags wird also eine Prognoseentscheidung über die voraussichtliche Nutzung des Wirtschaftsguts nach der geplanten Investition getroffen werden müssen. Bei der Sonder-AfA hingegen wird auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt.
4.
Ein Nachreichen der Investitionsliste nach Abgabe der Steuererklärung in dem die Wirtschaftsgüter benannt sind ist nicht mehr möglich.
5.
Wenn die Verbleibensvoraussetzung nicht eingehalten wurde wird nicht nach § 233a Abs. 2 AO verzinst.
Ich bin mal so frei den Beitrag mit meinen Ergänzungen in den Infothread einzubauen.
Gruß
Sven
Geändert von Sven (27.12.2007 um 14:26 Uhr).
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11.11.2007, 17:55
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#5
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TP-Supporter
Registriert seit: Mar 2007
Ort: BaWü
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Zitat:
Ich bin mal so frei den Beitrag mit meinen Ergänzungen in den Infothread einzubauen.
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Absolut kein Problem!  Sonstige Ergänzungen immer gerne!
__________________
Gruss
"Das hier ist keine Steuerberatung,alles freiwillig und unentgeltlich!!"
"Pecunia non olet"
"Niveau ist keine Tagescreme!"
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11.11.2007, 21:48
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#6
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TP-Supporter
Registriert seit: Mar 2007
Ort: BaWü
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Zitat:
Zitat von Mich@el
Gute Arbeit! 
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DANKE!
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Gruss
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11.11.2007, 21:48
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#7
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TP-Supporter
Registriert seit: Mar 2007
Ort: BaWü
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Zitat:
Zitat von Gert 3
Finde ich auch!
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Nochmals DANKE!
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11.11.2007, 21:49
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#8
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TP-Supporter
Registriert seit: Mar 2007
Ort: BaWü
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Zitat:
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Wie immer top, als Ergänzung:
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@ Sven: Auch Dir DANKE!
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Gruss
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