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Alt 15.12.2007, 04:15   #1
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bobbysix ist mal kurz schlecht aufgefallen

Freibeträge für Selbstständige


Ich höre immer wieder, dass man von Seinen Einkünften pauschal 30% abziehen kann oder mit Nachweisen (z.B.:Belege für Ausgaben für GWG, u.ä.) noch mehr abziehen kann, stimmt dies? Gibt es irgendwo dazugehörige Gesetztestexte??
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Alt 15.12.2007, 09:09   #2
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copy bringt sich richtig eincopy bringt sich richtig ein
Zitat:
Zitat von bobbysix Beitrag anzeigen
Ich höre immer wieder, dass man von Seinen Einkünften pauschal 30% abziehen kann oder mit Nachweisen (z.B.:Belege für Ausgaben für GWG, u.ä.) noch mehr abziehen kann, stimmt dies? Gibt es irgendwo dazugehörige Gesetztestexte??
Meines Wissen nach gilt das mit den 30% ausschließlich für bestimmte Freiberufler und deren Betriebsausgaben sowie einen Höchstbetrag:

„Von Einnahmen, die durch journalistische, schriftstellerische, wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeiten erzielt wurden, dürfen Freiberufler pauschal Betriebsausgaben in Höhe von 30 Prozent der Betriebseinnahmen absetzen. Allerdings darf der pauschalierte Betrag nicht mehr als 2.455 Euro pro Kalenderjahr betragen. Wurden diese Tätigkeiten nur nebenberuflich ausgeübt, darf pro Kalenderjahr ein Höchstbetrag von 624 Euro steuerlich geltend gemacht werden. “

Quelle: Schreiben des Bundesfinanzministeriums IV B4 - S2246.

http://www.c-hacke.de/newsletter/0306.html

copy
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Alt 15.12.2007, 23:03   #3
TP-Senior
 
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Ort: Rheinland-Pfalz
bobbysix ist mal kurz schlecht aufgefallen
Zitat:
Zitat von copy Beitrag anzeigen
Meines Wissen nach gilt das mit den 30% ausschließlich für bestimmte Freiberufler und deren Betriebsausgaben sowie einen Höchstbetrag:

„Von Einnahmen, die durch journalistische, schriftstellerische, wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeiten erzielt wurden, dürfen Freiberufler pauschal Betriebsausgaben in Höhe von 30 Prozent der Betriebseinnahmen absetzen. Allerdings darf der pauschalierte Betrag nicht mehr als 2.455 Euro pro Kalenderjahr betragen. Wurden diese Tätigkeiten nur nebenberuflich ausgeübt, darf pro Kalenderjahr ein Höchstbetrag von 624 Euro steuerlich geltend gemacht werden. “

Quelle: Schreiben des Bundesfinanzministeriums IV B4 - S2246.

http://www.c-hacke.de/newsletter/0306.html

copy
Wie ist es bei nicht Freiberuflern, also Selbstständigen???
bobbysix ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 16.12.2007, 01:19   #4
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Zitat:
Zitat von bobbysix Beitrag anzeigen
Wie ist es bei nicht Freiberuflern, also Selbstständigen???
"Meines Wissen nach gilt das mit den 30% ausschließlich für bestimmte Freiberufler und deren Betriebsausgaben sowie einen Höchstbetrag"DreiAusrufezeichen.

Das heisst, dass es das IMO für selbstständige Nicht-Freiberufler nicht gibt, sondern eben nur für selbstständige Freiberufler.

copy

Geändert von copy (16.12.2007 um 02:32 Uhr).
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Alt 16.12.2007, 10:15   #5
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Zitat:
Das heisst, dass es das IMO für selbstständige Nicht-Freiberufler nicht gibt, sondern eben nur für selbstständige Freiberufler.
richtig, wobei Freiberufler die Leute im Sinne von § 18 EStG sind und nicht die freien Mitarbeiter.

Gruß
Sven
__________________
Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
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Alt 16.12.2007, 10:58   #6
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Zitat:
Zitat von Sven Beitrag anzeigen
richtig, wobei Freiberufler die Leute im Sinne von § 18 EStG sind und nicht die freien Mitarbeiter.
Klar. Und für Anwälte, Hebammen, Architekten usw. gilt das auch nicht, obwohl sie Freiberufler sind. Es gilt nur für journalistische, schriftstellerische, wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeiten. Wenn man sich die Höhe der Pauschale anschaut, ist auch naheliegend, warum.

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