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Alt 21.12.2007, 10:27   #1
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kloevekorn macht alles soweit korrekt

Immer wieder: USt und EU-Rechnung für "Datenverarbeitung"


Liebe Leute,
erstmal ein Hallo an alle hier. Ich freue mich, dieses Forum gefunden zu haben.

Ich habe eine Frage zur USt-Befreiung auf einer EU-Rechnung. Den FAQ-Thread und andere Quellen hierzu habe ich gelesen. Mein Finanzamt kann ...äh ... will mir leider auch nicht helfen (die wollen eine schriftliche Anfrage und bieten dafür eine "unverbindliche"(!!) Auskunft an), außerdem dauert das Wochen. Einen Steuerberater kann ich mir, zumindest noch, nicht leisten.

Ich habe an ein EU-Unternehmen (mit VAT-ID) eine datenverarbeitende Dienstleistung verkauft (-> Lieferung von elektronisch aufbereiteten Datensätzen in Dateiform zum Download, kein persönlicher Kontakt).

Ich bin mir sicher, dass diese Leistung USt-befreit ist. Aber warum?
Weil der Rechnungsgegenstand eine EU-Lieferung ist und der Kunde eine VAT-ID hat oder weil es sich um eine Datenverarbeitung handelt?
(siehe auch hier: http://www.ratgeber-e-lancer.de/080501.html #"Mehrwertsteuer bei Verkäufen ins Ausland")

Wie muss die Rechnung aussehen?
Kunden-VAT-ID?
Hinweis steuerbefreit nach §.....? (Englisch ok?)

Was würde passieren, wenn der Grund für die Befreiung falsch angegeben ist? Kräht da ein Hahn nach?

Mir ist bewusst, dass ich von euch auch keine verbindlichen Auskünfte bekommen kann, aber wie würdet ihr die Rechnung ausstellen?

Ich bedanke mich für eure Hilfe.
kloevekorn ist offline   Mit Zitat antworten


Alt 21.12.2007, 10:35   #2
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Zitat:
Ich bin mir sicher, dass diese Leistung USt-befreit ist. Aber warum?
ist sie nicht, sie ist nicht steuerbar - ein kleiner, aber feiner Unterschied

Zitat:
Kunden-VAT-ID?
nicht zwingend erforderlich, kann aber nicht schaden

Zitat:
Hinweis steuerbefreit nach §.....? (Englisch ok?)
wo keine Steuerbefreiung, auch kein Hinweis auf eine Steuerbefreiung

ABER:
Hier liegt ein Fall der Umkehr der Steuerschuldnerschaft vor worauf hinzuweisen ist, vgl. § 14a Abs. 5 UStG i.V.m. § 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG.
"Gemäß Artikel 21.1 (b) der 6. EU-Richtlinie ist der Empfänger dieses Dienstes verpflichtet Umsatzsteuer zu zahlen."

Gruß
Sven
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Alt 21.12.2007, 11:38   #3
TP-Newbie
 
Registriert seit: Dec 2007
kloevekorn macht alles soweit korrekt
Danke für deine schnelle und hilfreiche Antwort!

Nur zur Präzisierung: ist die Leistung nicht steuerbar, weil der Leistungsort im Ausland ist oder weil es sich um "Datenverarbeitung" handelt oder ...?

"Nicht steuerbar" heißt, ich schreibe keine MwSt. auf die Rechnung, richtig?

Viele Grüße und nochmal Danke!
Jan

Mir graut. Da muss man ja Schmerzensgeld auf den Rechnungsbetrag aufschlagen!
kloevekorn ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 21.12.2007, 12:38   #4
TP-Moderator
 
Benutzerbild von Sven
 
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Zitat:
Nur zur Präzisierung: ist die Leistung nicht steuerbar, weil der Leistungsort im Ausland ist oder weil es sich um "Datenverarbeitung" handelt oder ...?
weil der Leistungsort im Ausland ist, § 3a Abs. 3 S. 1 UStG i.V.m. § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG

Zitat:
"Nicht steuerbar" heißt, ich schreibe keine MwSt. auf die Rechnung, richtig?
richtig

Gruß
Sven
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