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Alt 03.01.2008, 12:50   #1
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USt. für Tippgeber Provision?


Hallo, wer kann mir helfen, ich weiß nicht mehr weiter!
Mein Sohn hat ein Kunde für ein Versicherungsmakler gesucht und gefunden und hat Provision bekommen! (hat eine Rechnung geschrieben, mit Steuernr.). Aber der Makler hat 19% USt. behalten mit der Begrundung das mein Sohn sein Wohnsitz in Rumänien hat und er muß USt. bezahlen. Aber der Makler will nicht ein Bewiss im geben-von FA-das er das Geld an FA bezahlt hat!!
Ist das Korekt? Denn, mein Sohn muß das Geld in Rumänien versteuern, ESt.)obwol auch ein DBA-Doppelbesteuerung Abkommen-zwischen RO. und Deutschland existiert. Wass soll er machen, was ist korekt und was nicht?
Bitte, bitte wer ist so klug und weiß mehr?
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Alt 03.01.2008, 13:03   #2
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Zitat:
Mein Sohn hat ein Kunde für ein Versicherungsmakler gesucht und gefunden und hat Provision bekommen! (hat eine Rechnung geschrieben, mit Steuernr.). Aber der Makler hat 19% USt. behalten mit der Begrundung das mein Sohn sein Wohnsitz in Rumänien hat und er muß USt. bezahlen. Aber der Makler will nicht ein Bewiss im geben-von FA-das er das Geld an FA bezahlt hat!!
richtig ist, dass der Makler USt bezahlen muss (§ 13b UStG). Diese muss er aber auf den in Rechnung gestellten Betrag aufschlagen. Er hat kein Recht den Rechnungsbetrag zu kürzen.

Gruß
Sven
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Alt 03.01.2008, 16:21   #3
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vielen Dank Sven, aber der Versicherungmakler bezahlt kein USt., und auf Provisionen werden keine USt. bezahlt. Sonder nur ESt.
Und muss er mir kein Beweiss lifern das er bezahlt hat die 19%?
Ich hoffe das eine Lösung sich findet.
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Alt 03.01.2008, 16:36   #4
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Zitat:
vielen Dank Sven, aber der Versicherungmakler bezahlt kein USt., und auf Provisionen werden keine USt. bezahlt.
die Tätigkeit des Versicherungsmaklers ist generell ust-frei, da deren Leistungen mit Versicherungsteuer belastet werden.
Hier erbringt dein Sohn eine Leistung, in dem er dem Makler Informationen zukommen lässt bzw. Informationen vermittelt, § 3a Abs. 4 Nr. 5 und 10 UStG. Dementsprechend ist aus rumänischer Sicht keine Landessteuer in Rechnung zu stellen. Der Versicherungsmakler hat aber aufgrund des § 13b UStG (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers) auf die Leistung in Deutschland USt zu zahlen. Er hat keinen Vorsteuererstattungsanspruch gem. § 15 Abs. 2 UStG, da er ausschließlich steuerfreie Leistungen ausführt.

Der Versicherungsmakler hat also in meinen Augen in Deutschland USt zu zahlen.

Die nicht vollständige Zahlung ist ein zivilrechtliches Problem. Der Makler kann den Rechnungsbetrag nicht einfach kürzen wie es ihm beliebt. Er hat den in Rechnung gestellten Betrag in Rechnung zu stellen und zusätzlich zu diesem Betrag USt an das Finanzamt zu zahlen. Selbst wenn er einen Beweis liefert, dass er USt gezahlt hat ändert dies nichts daran, dass er den vollständigen Rechnungsbetrag zu zahlen hat.

Gruß
Sven
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