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vielen Dank Sven, aber der Versicherungmakler bezahlt kein USt., und auf Provisionen werden keine USt. bezahlt.
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die Tätigkeit des Versicherungsmaklers ist generell ust-frei, da deren Leistungen mit Versicherungsteuer belastet werden.
Hier erbringt dein Sohn eine Leistung, in dem er dem Makler Informationen zukommen lässt bzw. Informationen vermittelt, § 3a Abs. 4 Nr. 5 und 10 UStG. Dementsprechend ist aus rumänischer Sicht keine Landessteuer in Rechnung zu stellen. Der Versicherungsmakler hat aber aufgrund des § 13b UStG (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers) auf die Leistung in Deutschland USt zu zahlen. Er hat keinen Vorsteuererstattungsanspruch gem. § 15 Abs. 2 UStG, da er ausschließlich steuerfreie Leistungen ausführt.
Der Versicherungsmakler hat also in meinen Augen in Deutschland USt zu zahlen.
Die nicht vollständige Zahlung ist ein zivilrechtliches Problem. Der Makler kann den Rechnungsbetrag nicht einfach kürzen wie es ihm beliebt. Er hat den in Rechnung gestellten Betrag in Rechnung zu stellen und
zusätzlich zu diesem Betrag USt an das Finanzamt zu zahlen. Selbst wenn er einen Beweis liefert, dass er USt gezahlt hat ändert dies nichts daran, dass er den vollständigen Rechnungsbetrag zu zahlen hat.
Gruß
Sven