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Alt 06.01.2008, 22:30   #1
TP-Newbie
 
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Sweetbox1955 macht alles soweit korrekt
Question

Reihengeschäft mit Moskau


Hallo ich bin neu hier und habe eine Frage zu einem Reiheingeschäft mit Moskau.
G aus Moskau bestellt eine Maschine bei W in Bonn. Er stellt eine Rechnung für 116.000 € ohne Umsatzsteuerausweis.
W bestellt die Maschine in Aachen bei L und erhält eine Rechnung über 92.800 € ohne Umsatzsteuerausweis.
L liefert im Auftrag von W die Maschine direkt von Aachen mit eigenem LKW nach Moskau.
W und L versteuern ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten(Regelbesteuerung) Sie erziehlen ausschliesslich Umsätze die den Vorsteuerabzug nicht ausschliessen. Beide sind verpflichtet monatlich Umsatzsteuervoranmeldudungen abzugeben.
Neun meine Fragen:
Wie sieht es für W + L umsatzsteuerlich, vorsteuerlich für jeden einzeln aus??
bei
Umsatzart (Leistungsart)
Ort der Leistung
sterbar oder nicht steuerbar
sterpflichtig oder steuerfrei
Bemessungsgrundlage(=Entgeld)
Steuersatz und Steuerbetrag
Entstehung der Umsatzsteuer (Zeitpunkt)
Vorsterabzug (gegenenfalls aus Vorumsätzen/Eingangsrechnung)
Wenn mir jemand helfen kann wäre das sehr nett.
Ihr könnt mir auch eine E Mail schreiben an Sweetbox1955@web.de
Sage jetzt schon vielen Dank
Gabi
Sweetbox1955 ist offline   Mit Zitat antworten


Alt 07.01.2008, 12:45   #2
TP-Moderator
 
Benutzerbild von Sven
 
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das sieht mir doch verdächtig nach Hausaufgaben aus. Was wäre denn dein Vorschlag?

Gruß
Sven
__________________
Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
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Alt 07.01.2008, 20:39   #3
TP-Newbie
 
Benutzerbild von Sweetbox1955
 
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Ort: Rheinfelden
Sweetbox1955 macht alles soweit korrekt
Mein Vorschlag wäre:
§ 3(1) §6) S.5 Lieferung im Rahmen eines Reihengeschäftes
A31a(S.1 USTR Die Warenbewegung wird der Lieferung zu geordnet, die zweite Lieferung ist eine ruhende Lieferung. A 31 a(2) USTR
L==> W
§ 3(6)S.1 Ort = Aachen
§ 1(1)Nr.1 USTG = steuerbar in Deutschland
Die Maschine die der L aus Aachen im Innland gegen Entgeld im Rahmen seines
Unternehmens ausführt.
$ 6(1)S.1 Nr. 1 = Ausfuhrlieferung
Der L Aachen die Maschine in ein Drittland Moskau befördert
§ 4 Nr. 1a Steuerfreie Ausfuhrlieferung

L stellt W eine USTG von einem Unternehmer im Rahmen des Unternehmens gegen Entgeld von 92.800 € zuzüglich UST ???
Bemessungsgrundlage = 116.000 € ???
Steuersatz = Ohne Steuer ??
Entstehung = Keine UST ??
Voranmeldung = Dezember

W ==> G
§ 3(7) S.2 Nr. 2 USTG = Ort = Moskau
§ 1(1) Nr.1 S.1 USTG = Nicht Steuerbar in Deutschland
daher auch nicht steuerpflichtig
Bemessungsgrundlage = 92.800 € § 10 USTG

L stellt RE an W
mit 92.800 € zuzügl. VST
Steuersatz ist 19 % § 12 (1) USTG
Entsehung = Dezember
Voranmeldung = Dezember

gruss Gabi
Sweetbox1955 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 07.01.2008, 21:45   #4
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AO Gott ist auf einem guten Weg
Talking

Eine Badnerin!! Herrlich!!!

Zitat:
Zitat von Sweetbox1955 Beitrag anzeigen
Mein Vorschlag wäre:
§ 3(1) §6) S.5 Lieferung im Rahmen eines Reihengeschäftes
A31a(S.1 USTR Die Warenbewegung wird der Lieferung zu geordnet, die zweite Lieferung ist eine ruhende Lieferung. A 31 a(2) USTR
L==> W
§ 3(6)S.1 Ort = Aachen
§ 1(1)Nr.1 USTG = steuerbar in Deutschland
§ 6(1)S.1 Nr. 1 = Ausfuhrlieferung (würde ich mit § 4 Nr. 1a UStG in Verbindung bringen)
§ 4 Nr. 1a Steuerfreie Ausfuhrlieferung
Korrekt!

Den Buchnachweis/Belegnachweis schon geprüft??? Oder steht der übliche Satz: "Sie können davon ausgehen, dass sämltiche Nachweise ordnungsgemäß vorliegen"?


Zitat:
W ==> G
§ 3(7) S.2 Nr. 2 USTG = Ort = Moskau
§ 1(1) Nr.1 S.1 USTG = Nicht Steuerbar in Deutschland
daher auch nicht steuerpflichtig
Richtig!

Grüsse von einem Badner!
__________________
Gruss

"Das hier ist keine Steuerberatung,alles freiwillig und unentgeltlich!!"
"Pecunia non olet"
"Niveau ist keine Tagescreme!"
AO Gott ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 07.01.2008, 22:53   #5
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Sweetbox1955 macht alles soweit korrekt
Hallo lieber Badener,
also das habe ich schon mal richtig. Danke
wie sieht es mit dem Rest aus????

Bemessungsgrundlage(=Entgeld)
Steuersatz und Steuerbetrag
Entstehung der Umsatzsteuer (Zeitpunkt)
Vorsteuerabzug (gegebenenfalls aus Vorumsätzen/Eingangsrechnung)

Grüsse von der Badnerin
Sweetbox1955 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 08.01.2008, 12:39   #6
TP-Moderator
 
Benutzerbild von Sven
 
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Sven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine User
Zitat:
L stellt W eine USTG von einem Unternehmer im Rahmen des Unternehmens gegen Entgeld von 92.800 € zuzüglich UST ???
Bemessungsgrundlage = 116.000 € ???
Steuersatz = Ohne Steuer ??
Entstehung = Keine UST ??
Voranmeldung = Dezember
wenn die Leistung steuerfrei ist entfällt der Rest. Es gibt keine Bemessungsgrundlage und es ist auch nicht weiter zu prüfen.

Zitat:
W ==> G
§ 3(7) S.2 Nr. 2 USTG = Ort = Moskau
§ 1(1) Nr.1 S.1 USTG = Nicht Steuerbar in Deutschland
daher auch nicht steuerpflichtig
also gibt es auch hier keine Bemessungsgrundlage.

Bei beiden Lieferbeziehungen wurde richtigerweise eine Rechnung ohne USt geschrieben, so dass § 14c UStG keine Anwendung findet.

Vorsteuerabzug:
Da die Leistungsbeziehung L => W steuerfrei ist wird keine USt ausgewiesen und es besteht kein Vorsteuerabzug für den W zumal nur die gesetzlich geschuldete USt als Vorsteuer abgezogen werden kann.

Inwieweit man hier § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 UStG abgrenzt muss jeder selbst wissen.

Gruß
Sven
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