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Alt 07.01.2008, 10:45   #1
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§25a_ustg macht alles soweit korrekt

Umsätze nach §25a UStG - welches KZ bei UStVa


Hallo Leute,

ich bin was die Theorie angeht sehr gut belesen zum Thema Differenzbesteuerung nach §25a UStG.

Nur eines ist mir noch nicht ganz klar:

Ich verdeutliche das mal an einem konkreten Beispiel (macht sich immer besser)..


Ankauf von Privat ohne VSt.

1000,00 Euro


Verkauf nach §25a UStG (ohne Ausweisung der USt.)

2.190,00 Euro


Differenz aus Verkaufs- und Ankaufspreis:

2.190,00 Euro - 1000,00 Euro = 1.190,00 Euro


Bemessungsgrundlage:

1.190,00 Euro / 1,19 = 1.000,00 Euro


Daraus folgt nun:

Umsatzsteuerpflichtiger Umsatz (19%) / Netto:

1.000,00 Euro


Umsatzsteuer:

1000,00 Euro x 0,19 = 190,00 Euro


Umsatzsteuerfreier Umsatz ??:

2.190,00 Euro - 1.190,00 Euro = 1000,00 Euro


Der umsatzsteuerpflichtige Anteil aus diesem Vorgang von 1000,00 Euro dürfte wie üblich in KZ 81 der UStVa kommen..

Wo aber kommt der umsatzsteuerfreie Anteil von 1000,00 Euro rein.

Etwa in KZ 48 der UStVa "Steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug" / "Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 28 UStG" ? Unter den Tisch fallen lassen, denk ich mal eher nicht - da dann ja die Höhe des Gesamtumsatzes nicht mehr stimmen würde.


Klärt mich mal bitte auf.

Besten Dank


Euer Helmut
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Alt 07.01.2008, 13:02   #2
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Zitat:
Der umsatzsteuerpflichtige Anteil aus diesem Vorgang von 1000,00 Euro dürfte wie üblich in KZ 81 der UStVa kommen..

Wo aber kommt der umsatzsteuerfreie Anteil von 1000,00 Euro rein.
die Differenzbesteuerung hat nichts mit steuerfrei und steuerpflichtig zu tun. Die Differenzbesteuerung ist eine Frage der Bemessungsgrundlage. Es gibt keinen steuerfreien Anteil.

Die Bemessungsgrundlage bei Differenzbesteuerung ist nicht das Entgelt, welches alles ist was der Leistungsempfänger aufwendet abzgl. der USt, sondern die Bruttomarge abzgl. der USt.

Hier also 1.000 EUR

Zitat:
... da dann ja die Höhe des Gesamtumsatzes nicht mehr stimmen würde.
für den Gesamtumsatz gilt A 251 Abs. 1 S. 4 UStR, der auf A 276a Abs. 8 - 14 UStR verweist. Dementsprechend ist für den Gesamtumsatz auch auf die Bruttomarge abzgl. USt abzustellen (hier: 1000 EUR).

Gruß
Sven
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Alt 07.01.2008, 13:22   #3
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§25a_ustg macht alles soweit korrekt
@sven vielen Dank für die Antwort..

Das mit dem steuerfreiem Anteil habe ich nur aufgegriffen, weil es immer wieder genannt wird wenn das Thema auf die Differenzbesteuerung kommt.
Aber danke für die Aufklärung.


Also nun nochmal Klartext:

Einkauf: 1000 Euro
Verkauf: 2190 Euro


Relevant für UStVa's und USt-erklärung sind also im Bsp. wirklich NUR:

1000 Euro Nettoumsatz (KZ 81 bei UStVa) und die darauf entfallenden (19%) 190 Euro Umsatzsteuer, okay ?

Der "Rest" - also die 2190 - 1190 = 1000 Euro bleiben also unberücksichtigt? Ich mein real sind ja schließlich auf meinem Konto 2190 Euro eingegangen.


Beste Grüße

der Helmut
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Alt 07.01.2008, 13:32   #4
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Sven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine User
Zitat:
1000 Euro Nettoumsatz (KZ 81 bei UStVa) und die darauf entfallenden (19%) 190 Euro Umsatzsteuer, okay ?

Der "Rest" - also die 2190 - 1190 = 1000 Euro bleiben also unberücksichtigt?
richtig

Zitat:
Ich mein real sind ja schließlich auf meinem Konto 2190 Euro eingegangen.
das spielt hier aber keine Rolle, weil in der Voranmeldung nach der Bemessungsgrundlage gefragt wird und die darauf entfallende USt, wo man wieder bei den 1.000 EUR und 190 EUR wäre.
In der EÜR sind die 2.190 EUR natürlich normal als Betriebseinnahme zu verbuchen und die 1.000 EUR bzw. 190 EUR als Betriebsausgabe.

Gruß
Sven
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Alt 07.01.2008, 14:42   #5
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§25a_ustg macht alles soweit korrekt
Okay lieben Dank erstmal Sven - die Umsatzsteuerkomponente hab ich nun schon mal glasklar verstanden. Wie siehts aber nun noch bei der EÜR aus.

Wo verbaue ich dort die "übriggebliebenen" 1000,00 Euro Einnahme aus dem vorigen Bsp. ? Könnte Zeile 6 in der Anlage EÜR - "Umsatzsteuerfreie, nicht umsatzsteuerbare Betriebseinnahmen ..." siehe Bild hinkommen?

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Alt 07.01.2008, 15:50   #6
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Zeile 5: 2.190 EUR

der gesamte Betrag ist ja steuerpflichtig. Die Bemessungsgrundlage richtet sich halt nur nach der Bruttomarge abzgl. USt. und nicht nach dem Entgelt abzgl. USt

Gruß
Sven
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Alt 07.01.2008, 17:17   #7
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hmm also die 2190 nach Zeile 5 - das haut nicht hin.



Wenn in Zeile 6 (EÜR) nix reindarf dann muss 2000 nach Zeile 5 (nicht 2190) - sonst ist das irgendwie nicht stimmig?

Die 2000 Euro setzen sich dann aber aus einem - ich bleib dabei - Erlösanteil von 1000 Euro mit 19% und einen Anteil 1000 Euro mit na sagen wir halt 0% USt.

Die 2000 Euro plus die 190 Euro USt ergeben dann wieder die 2190 euro aus dem Bsp. für den Verkaufspreis.

Geändert von §25a_ustg (07.01.2008 um 17:34 Uhr).
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Alt 08.01.2008, 12:27   #8
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Sven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine User
äh, pardon. So wie es jetzt dargestellt ist passt es auch auf der Einnahmenseite.

Die Ausgabenseite sieht dann auf Seite 2 die 190 EUR in Zeile 44 vor und die restlichen 1.000 EUR in eine der restlichen Zeilen.

Gruß
Sven
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Alt 08.01.2008, 13:32   #9
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§25a_ustg macht alles soweit korrekt
okay soweit ist erstmal alles klar.

du schreibst ".. und die restlichen 1.000 EUR in eine der restlichen Zeilen .."

Was käme da genau in Frage?

Es ist ja ein Wareneinkauf von Privat ohne VSt !

Kommt dieser Posten dann nach

KZ 100 (Zeile 16) Seite 1 der Anlage EÜR "Waren, Rohstoffe und Hilfsstoffe ..."

oder eher nach

KZ 183 (Zeile 42) Seite 2 der Anlage EÜR "Sonstige Betriebsausgaben" ?



Vielen Dank für Deine Geduld mit mir ;-)


Grüße
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Alt 08.01.2008, 13:34   #10
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wenn es Waren sind ist sicherlich die Zeile 16 die bessere Variante als die Zeile 42.

Gruß
Sven
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Alt 08.01.2008, 14:16   #11
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§25a_ustg macht alles soweit korrekt
Sven so leid es mir tut - aber ich glaube wir müssen die letzten Gedanken zum Thema Differenzbesteuerung und EÜR über den Haufen werfen.

Die Angaben können einfach nicht stimmen. :-(

Die 2000 Euro können so nicht nach KZ 112 Zeile 5) EÜR. Es darf wohl eben tatsächlich nur der mit 19% umsatzsteuerbare "Anteil" also in unserem Bsp. die 1000 Euro darein. Genau wie ich im Bild siehe Post 5 vermutet hatte.

Wie komm ich da drauf? Das Feld KZ 140 errechnet sich ja gerade aus 0,19 oder 0,07 mal dem Wert aus KZ 112. In einem anderen Bsp. schlug nämlich dann auch die Plausibilätsprüfung von Elsterformular fehl mit der Meldung "die Umsatzsteuer darf nicht kleiner sein als 7 % der Betriebseinnahmen".


Also ich fasse mal meine Erkenntnisse zusammen:

1000 Euro Einkauf
2190 Euro Verkauf
1190 Euro Differenz
1000 Euro BMG / Erlös (19%) Netto
190 Euro USt (19%)

übrig bleiben 2190 - 1000 - 190 = 1000 Euro

Diese 1000 Euro sind NICHT steuerbar oder umsatzsteuerpflichtig oder wie auch immer man das nennen will. Dieser Wert darf NICHT ins Feld KZ 112 (Umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahmen) der Anlage EÜR - soviel steht nun fest.

Aber wohin nun damit? Es bleibt ja dann eigentlich nur noch KZ 103 (Zeile 6) übrig ("Umsatzsteuerfreie, nicht umsatzsteuerbare Betriebseinnahmen ...") - wie von mir bereits im Post 5 vermutet.

Wenn irgendwas nicht stimmt - bitte korrigieren.


Danke und liebe Grüße

Helmut

Geändert von §25a_ustg (08.01.2008 um 14:25 Uhr).
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Alt 08.01.2008, 15:21   #12
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Sven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine User
lös dich erst einmal von dem Gedanken umsatzsteuerpflichtig und umsatzsteuerfrei in der EÜR, sowie von brutto und netto. Die spielen nur in der Umsatzsteuer eine Rolle, wie z.B. in der USt-Voranmeldung. In der EÜR gibt es nur Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. Diese sind im Zeitpunkt des Zu- bzw. Abfluss zu erfassen.

Der Vordruck "EÜR" ist übrigens nicht erforderlich, wenn die Betriebseinnahmen 17.500 EUR unterschreiten. Darunter kann eine formlose Gewinnermittlung eingereicht werden.

Bei der EÜR sind die tatsächlichen Zahlungen maßgebend unabhängig davon wie hoch die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage ist.

Hier liegen 3 Buchungen vor
a) Kauf i.H.v. 1.000 EUR => Gewinnauswirkung - 1.000 EUR
b) Verkauf i.H.v. 2.190 EUR => Gewinnauswirkung + 2.190 EUR
c) Zahlung USt i.H.v. 190 EUR => Gewinnauswirkung - 190 EUR
=> Gesamtgewinn: + 1.000 EUR

Diese 3 Buchungen müssen nun in der EÜR erfasst werden.

a) Der Einkauf der Waren ist ganz einfach in Zeile 16 zu erfassen i.H.v. 1.000 EUR.
=> Gewinnauswirkung - 1.000 EUR

b) Der Verkauf wird der vereinnahmte Betrag unterteilt in einen Betrag ohne Umsatzsteuer und die Umsatzsteuer selbst. Der Betrag ohne Umsatzsteuer muss dabei nicht die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage darstellen wie zuvor in der USt-Voranmeldung. Da wird nämlich eindeutig nach der Bemessungsgrundlage gefragt, hier wird aber nach Betriebseinnahmen und -ausgaben gefragt.
Der Betrag ohne USt ist in Zeile 5 einzutragen i.H.v. 2.000 EUR, während die USt in Zeile 7 einzutragen ist.
=> Gewinnauswirkung + 2.000 EUR und + 190 EUR

c) Die Zahlung der USt an das Finanzamt stellt eine Betriebsausgabe dar und ist in Zeile 44 einzutragen i.H.v. 190 EUR
Gewinnauswirkung: - 190 EUR

Somit wären wir wieder bei einer Gesamtgewinnauswirkung von 1.000 EUR

Gruß
Sven
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Alt 08.01.2008, 15:52   #13
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Also was du schreibst, leuchtet mir schon alles ein.

Ich weiss schon das die Betrachtung der Umsatzsteuer in der UStVa und UStErkl gemacht wird und das die EÜR eigentlich nur mit Einnahmen und Ausgaben zutun hat zwecks Gewinnermittlung - soweit ist und war mir das schon immer klar.

Auch das der Vordruck EÜR nur bei Betriebseinnahmen über 17.500 EUR erst zur Pflicht wird..

Mir geht es schlicht und ergreifend darum, dass wenn ich die EÜR nehme, dann soll auch alles korrekt eingetragen werden.

Genau das ist definitiv nicht der Fall bei Deiner Ausführung.

Inbesondere diese Aussage ist falsch:

Zitat:
Der Betrag ohne USt ist in Zeile 5 einzutragen i.H.v. 2.000 EUR
Auch diese Aussage ist nicht plausibel:

Zitat:
hier wird aber nach Betriebseinnahmen und -ausgaben gefragt.
Der Beweis ist der Hilfetext zum KZ 112 (Zeile 5):

Tragen Sie hier sämtliche (ohne Beträge aus Zeilen 9 bis 11) jeweils ohne Umsatzsteuer (netto) ein. Die auf diese Betriebseinnahmen entfallende Umsatzsteuer ist in Zeile 7 zu erfassen.


Aber der stichhaltigste Beweis ist folgender:


Wenn wir mal unser Bsp. ein wenig abändern ..


Ausgabe: 2000
Einnahme: 2476
Diff: 476
BMG: 400
USt.: 76

Die Zahlen stimmen wieder für die Differenzbesteuerung.

Deiner Meinung nach müssten nun folgende Werte in die EÜR:

Zeile 5: 2400 Euro
Zeile 7: 76 Euro

Okay? Warum dann das bei der Elster Formular Plausibilitätsprüfung?





Gruß

Helmut

Geändert von §25a_ustg (08.01.2008 um 16:08 Uhr).
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Alt 08.01.2008, 16:16   #14
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Zitat:
Inbesondere diese Aussage ist falsch:
Zitat:
Der Betrag ohne USt ist in Zeile 5 einzutragen i.H.v. 2.000 EUR
Auch diese Aussage ist nicht plausibel:
...
Der Beweis ist der Hilfetext zum KZ 112 (Zeile 5):
Zitat:
Tragen Sie hier sämtliche (ohne Beträge aus Zeilen 9 bis 11) jeweils ohne Umsatzsteuer (netto) ein. Die auf diese Betriebseinnahmen entfallende Umsatzsteuer ist in Zeile 7 zu erfassen.
ich habe mir den Vordruck in ELSTER nicht angeschaut, insofern entspricht meine Aussage jedoch der aus der Vordrucks-Hilfe.

Zitat:
Deiner Meinung nach müssten nun folgende Werte in die EÜR:
Zeile 5: 2400 Euro
Zeile 7: 76 Euro
Okay?
... und so ist es auch richtig.

Zitat:
Warum dann das bei der Elster Formular Plausibilitätsprüfung?
tja, da solltest du dich mal an den Ersteller dieses Programms wenden. Da haben die Leute nämlich nicht mitgedacht.

Daher wird dieser Vordruck auch von der freien Wirtschaft als auch von der Verwaltung verteufelt - aber der Gesetzgeber will es ja so.

Gruß
Sven
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Alt 08.01.2008, 16:26   #15
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hmm das ElsterFormular ist doch - soweit ich weiß - vom Bayerischen Landesamt für Steuern in Auftrag gegeben worden und auch noch "Das offizielle Programm der Finanzverwaltung von Bund und Ländern". Es ist daher doch eigentlich nur sehr schwer vorstellbar, dass das Programm blödsinn macht und die Hilfe unkorrekt ist, denkst du nicht auch?

Und noch was:

schau mal hier http://www.collmex.de/einfuehrung_bu...ung.html#303_1


Dort ist auch die Rede davon, dass bei der Differenzbesteuerung zwei unterschiedliche Erlöspositionen entstehen:

1. Erlöse Differenzbesteuerung ohne Umsatzsteuer
2. Erlöse Differenzbesteuerung 19 % Umsatzsteuer


Gruß

Helmut

Geändert von §25a_ustg (08.01.2008 um 16:33 Uhr).
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