SetaPDF
-


Hinweise


Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Thema bewerten
Alt 09.01.2008, 19:23   #1
TP-Junior
 
Registriert seit: Apr 2007
tine2106 macht alles soweit korrekt

Verpflegungsmehraufwand


Hallo,

ich habe eine Frage bezüglich des Verpflegungsmehraufwands bei Kleinunternehmern für Geschäftsreisen.

Kurz zu meiner Situation:
Habe als Nebentätigkeit Gewerbe angemeldet um ab und zu neben meinem Studium ein paar Promotionjobs durchführen zu können. Studiere an der Fernuniversität, also ortsunabhängig, wohne aber noch zuhause.
Habe letztes Jahr ca. 10500 Euro auf Gewerbeschein verdient.
Davon war ich genau 3 Monate mit 80n Arbeitstagen in Amsterdam und 2 Monate in Stuttgart (wohne in Essen).

Ich weiss, dass ich Verpflegungsmehraufwand abziehen darf, aber allein für Amsterdam wären 3120 Euro und für Stuttgart 1272 Euro, das wäre fast die Hälfte meines Einkommens, was mich natürlich retten würde, hinsichtlich der Steuerfreigrenze.

Geht das so einfach und dann noch so viel?? Das kommt mir ein bisschen suspekt vor, deswegen frage ich .

Danke für die Hilfe,
LG Kristina
tine2106 ist offline   Mit Zitat antworten


Alt 09.01.2008, 21:20   #2
TP-Special Mod
 
Benutzerbild von Thomas
 
Registriert seit: May 2001
Ort: Arnsberg - Sauerland
Thomas lebt für das TP und seine UserThomas lebt für das TP und seine UserThomas lebt für das TP und seine UserThomas lebt für das TP und seine UserThomas lebt für das TP und seine UserThomas lebt für das TP und seine UserThomas lebt für das TP und seine UserThomas lebt für das TP und seine UserThomas lebt für das TP und seine User
Arrow

Hi Kristina,

ich zitiere mal aus diesem Link von Sven:

Zitat:
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.

Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, ist für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt

a) 24 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 24 Euro,
b) weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 12 Euro,
c) weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 6 Euro

abzuziehen; eine Tätigkeit, die nach 16 Uhr begonnen und vor 8 Uhr des nachfolgenden Kalendertags beendet wird, ohne dass eine Übernachtung stattfindet, ist mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen. Wird der Steuerpflichtige bei seiner individuellen betrieblichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig, gilt Satz 2 entsprechend; dabei ist allein die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung maßgebend. Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der Pauschbeträge nach Satz 2 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälle der Buchstaben a, b und c mit 120, 80 und 40 Prozent der höchsten Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgerundet auf volle Euro festgesetzt werden; dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland. Bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt sich der pauschale Abzug nach Satz 2 auf die ersten drei Monate. Die Abzugsbeschränkung nach Satz 1, die Pauschbeträge nach den Sätzen 2 und 4 sowie die Dreimonatsfrist nach Satz 5 gelten auch für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei einer aus betrieblichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung; dabei ist für jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem gleichzeitig eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 oder 3 ausgeübt wird, nur der jeweils höchste in Betracht kommende Pauschbetrag abzuziehen und die Dauer einer Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 an dem Beschäftigungsort, der zur Begründung der doppelten Haushaltsführung geführt hat, auf die Dreimonatsfrist anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist;
laut dieser Tabelle (von 2002, noch gültig?) wären das für die Niederlande dann 120 % von 41 € täglich.

nettes Sümmchen: 41 x 90 Tage x 120% = 4428,00 Euro
Thomas ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 09.01.2008, 22:28   #3
TP-Junior
 
Registriert seit: Apr 2007
tine2106 macht alles soweit korrekt
Das hört sich super an, danke!! Jetzt ist meine Frage dazu: ausserhalb der normalen betrieblichen Stätte... wenn ich auf Gewerbeschein arbeite, also selbstständig, habe ich doch keine "normale" betriebliche Stätte?? Oder gilt da dann mein "Betrieb" also ich ?
tine2106 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 09.01.2008, 22:29   #4
TP-Junior
 
Registriert seit: Apr 2007
tine2106 macht alles soweit korrekt
"und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig"


also das meine ich damit genauer , aus dem Link zitiert. Wenn ich selbstständig bin, habe ich das doch nicht?
tine2106 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 09.01.2008, 22:56   #5
TP-Lady-Mod
 
Registriert seit: Jan 2006
Ort: Rlp
dorintia ist ein richtiges Arbeitstier - DANKEdorintia ist ein richtiges Arbeitstier - DANKEdorintia ist ein richtiges Arbeitstier - DANKEdorintia ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE
Hmmm, also ich würde ja meinen...
jemand der einer Promotiontätigkeit nachgeht hat gar keinen Mittelpunkt seiner auf Dauer angelegten betrieblichen Tätigkeit.
Die Betriebsstätte ist immer dort wo er/sie promotet.
__________________
Alles was ich hier so schreibe ist nur meine ganz persönliche Meinung.
Mein kleines Online-Lädchen
dorintia ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 10.01.2008, 12:21   #6
TP-Senior
 
Benutzerbild von junimond
 
Registriert seit: Jan 2007
junimond ist auf einem guten Weg
Als Musiker gilt meine Wohnung als Mittelpunkt meiner berfulichen Tätigkeit und somit als Betriebsstätte, obwohl ich äusserst selten Konzerte in meiner Wohnung gebe .
Jede Fahrt zu einem Konzert gilt dann als Auswärtstätigkeit und es kann je nach Abwesenheitsdauer eine Verpflegungspauschale angesetzt werden.
Bei einem Promoter würde ich das ähnlich bewerten.
Er kann ja genauso wie ich sein Produkt nicht zuhause anbieten, trotzdem gilt die Wohnung als Betriebsstätte und die Reisen sind Auswärtstätigkeit.
junimond ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 10.01.2008, 12:41   #7
TP-Junior
 
Registriert seit: Apr 2007
tine2106 macht alles soweit korrekt
danke schön für die Hilfe. Ich versuchs mal. Ich werde mir von meinem damaligen Auftraggeber ein Zeugnis schreiben lassen, denn Rechnungen alleine reichen denen nicht und dann mal sehen ob die das annehmen oder nicht. Ich hoffe es .

Danke und liebe Grüße
tine2106 ist offline   Mit Zitat antworten
Antwort

  Aktuelles Thema
  TP Hilfe Forum > Traum-Start > Steuer & Buchführung
Verpflegungsmehraufwand Verpflegungsmehraufwand
« Telefon/DSL-Gebühren verbuchen | Hardware & Software aus dem Nicht-EU-Land »

Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1)
 
Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Thema bewerten
Thema bewerten:

Forumregeln
Es ist dir nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist dir nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist dir nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist dir nicht erlaubt, deine Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.
Trackbacks are an
Pingbacks are an
Refbacks are an
Gehe zu


Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 12:59 Uhr.

Powered by: vBulletin Version 3.7 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2008, Jelsoft Enterprises Ltd. / Search Engine Friendly URLs by vBSEO 3.2.0 ©2008, Crawlability, Inc.
Traum-Projekt.com | Suchen | Archiv | Impressum | Kontakt | | | Nach oben |



1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67