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ich will in kürze ein Haus bauen und möglichst die MwSt. absetzen.
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Ein Privathaus?
Eine Privatperson, die keinerlei unternehmerische Tätigkeit entwickelt kann die "MwSt" überhaupt nicht absetzen. Die Privatperson ist kein Unternehmer und somit auch nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Somit kann Liesschen Müller zwar ein Haus bauen, es rein privat nutzen aber die Vorsteuer nicht geltend machen.
Ansonsten paar Infos. Ganz kurz und knapp., vorallem nicht Vollständig. Außerdem habe ich die Ergänzungslieferungen längst abbestellt......
Die Vermietungstätigkeit ist eine unternehmerische Tätigkeit. Somit wäre grundsätzlich die Vorsteuerabzugsberichtigung gegeben.
ABER:
Die Vermietung ist nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfrei und es besteht nach § 15 Abs. 2 UStG ein Verbot auf Vorsteuerabzug. Somit kann keine "MwSt" abgesetzt werden.
Es besteht aber die Möglichkeit auf diese Steuerbefreiung zu verzichten (§ 9 Abs. 2 UStG) um sich den Vorsteuerabzug zu sichern, damit wird dann diese Vermietungstätigkeit aber wiederum umsatzsteuerpflichtig.
Dieser Verzicht ist aber auch nur möglich, wenn der Mieter selbst Unternehmer ist und Umsätze tätigt die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.
Bsp.: Ein Vermieter, der an eine Privatperson vermietet kann ergo nciht auf diese Steuerbefreiung verzichten, muss also keine Umsatzsteuer abführen, darf im Gegenzug dafür aber keine Vorsteuer geltend machen.
Eine Vermietungsgesellschaft zu gründen bringt m. E. nix, da auch hier das obige gilt. Eine Vermietungs-GbR, die an Privatpersonen vermietet, kann auf die STeuerbefreiung nciht verzichten, wie obig dargestellt.
Wenn die Vermietungsgesellschaft (bzw. eine Einzelperson) an einen anderen Unternehmer vermietet und dieser Mieter steuerpflichtige Umsätze tätigt, ist die Steuerbefreiung möglich.
Also der Vorsteuerabzug ist gegeben, dafür muss für die Vermietungsleistung Umsatzsteuer abgeführt werden.
Dann gibt es noch die Möglichkeit, dass ein Unternehmer der ein Gebäude teilweise unternehmerisch nutzt, einen Teil privat (weil er drinnen wohnt) für das komplette Gebäude die Vorsteuer geltend machen kann, also auch für die Aufwendungen die die Privatwohnung betreffen.
Im Gegenzug müssen 10% der Aufwendungen (Herstellkosten der privaten Wohnung) als sogenannte unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterworfen werden. (EuGH in Sachen "Seeling")
Wie gesagt, alles in absoluter Mini-Form. Sollte ich etwas ausgeufert haben, sorry, aber musste heute einen Seeling Fall behandeln....
