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Alt 31.01.2008, 21:31   #1
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Elektronische Archivierung von Belege


Immer mehr Unternehmer speichern die geschäftliche Korrespondenz, die Ein- und Ausgangsrechnungen und andere Geschäftsdokumente in elektronischer Form ab.

Hierzu hat der Bundesfinanzhof jetzt entschieden, dass eingescannte Ein- und Ausgangsrechnungen im Falle einer Außenprüfung dem Prüfer per Bildschirm lesbar zur Verfügung stehen müssen. Dieser Verpflichtung kann der Steuerpflichtige auch nicht durch Ausdruck der entsprechenden Belege entgehen. (§200 Abs.1 Satz 2 i.V.m. §147 Abs.5 AO)

Gem. §147 Abs.6 AO erstreckt sich der Datenzugriff der Finanzverwaltung auf die gesamte Finanzbuchhaltung. Eine Sperrung bestimmter Konten oder elektronisch archivierten Daten steht dem Steuerpflichtigen nicht zu.

Das Einscannen und digitalisieren der Belege (z.B. im .pdf Format) ist eine zulässige Art der Archivierung. Dies bedeutet, dass nach der elektronischen Archivierung die Originale vernichtet werden können.

Gleiches Gilt auch für Handels- und Geschäftsbriefe.

Voraussetzung ist allerdings, dass die Archivierung den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entspricht, die elektronische Wiedergabe der Daten bildlich mit dem Original übereinstimmt und das die elektronischen Daten unveränderbar, jederzeit verfügbar, lesbar und maschinell auswertbar (§147 Abs.2 Nr.2 AO) sind.

Das Urteil: BFH v. 26.09.2007 - I B 53, 54/07
__________________
Dieser Beitrag stellt keine individuelle rechtliche Beratung dar, sondern gibt lediglich die Meinung des Verfassers wieder.
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Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Zahlenmüssen. Die Kenntnis aber häufig schon.
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