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Bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs absetzen.
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Hast du denn der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen? Wenn nicht, dürfte dir für diese Abschreibung die Grundlage fehlen.
M.E. ist diese AfA nicht übertragbar. Die normale Abschreibung beginnt ja auch von neuem wenn du die ETW kaufst.