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09.02.2008, 09:15
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#1
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TP-Junior
Registriert seit: Jan 2006
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Dienstleitungen ins Drittland und USt
Dienstleitung ins Drittland
Dienstleistung: Erstellen/Pflege einer Website
Fall A) Privatperson im Drittland (z.B. Schweiz)
Fall B) Unternehmen im Drittland (z.B. USA)
Gibt es einen Unterschied zwischen Fall A und Fall B ?
Ansonsten: an beide eine Nettorechnung, nicht wahr?
Danke für eure Zeit.
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09.02.2008, 11:02
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#2
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TP-Lady-Mod
Registriert seit: Jan 2006
Ort: Rlp
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*sorry* Aber ich poste lieber nix ehe ich was falsches poste.
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09.02.2008, 11:34
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#3
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Ort der Leistung richtet sich nach § 3a Abs. 3 UStG i.V.m. § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG
Folge:
a) § 3a Abs. 3 S. 3 UStG => dort, wo der Empfänger seinen Wohnsitz hat
b) § 3a Abs. 3 S. 1 UStG => dort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt
in beiden Fällen wäre der Ort in der Schweiz. Also ist die Leistung in Deutschland nicht steuerbar und auch nicht steuerpflichtig. Es sind Rechnungen ohne USt auszustellen wobei im Fall b) ein Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers anzubringen ist (§ 14a Abs. 5 UStG und § 13b Abs. 1 + 2 UStG).
Gruß
Sven
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09.02.2008, 11:48
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#4
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TP-Junior
Registriert seit: Jan 2006
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Vielen Dank!
1.) Du meinst mit "nicht steuerpflichtig" nicht UST-pflichtig, nicht wahr?
2.) Wem schuldet der unternehmerische Leistungsempfänger die Steuer? Dem deutschen Staat? Seinem eigenen?
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09.02.2008, 11:50
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#5
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Zitat:
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1.) Du meinst mit "nicht steuerpflichtig" nicht UST-pflichtig, nicht wahr?
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richtig
Zitat:
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2.) Wem schuldet der unternehmerische Leistungsempfänger die Steuer? Dem deutschen Staat? Seinem eigenen?
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seinem eigenen. Für die USA ist das sicherlich entbehrlich, zumal es da keine USt gibt (zumindest in den meisten Bundesstaaten), aber in der Schweiz gibt es ein Verfahren, dass dem deutschen § 13b UStG (Umkehr der Steuerschuldnerschaft) ähnelt.
Gruß
Sven
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09.02.2008, 12:02
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#6
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TP-Junior
Registriert seit: Jan 2006
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Besten Dank für die kompetenten Antworten!
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22.02.2008, 21:56
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#7
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TP-Junior
Registriert seit: Jan 2008
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Ich will jetzt nichts falsches sagen aber in Fall a) ist meine ich die Rechnung incl. Mehrwertsteuer zu berechnen, also brutto. Da es sich um ein Privatperson handelt. korrigiert mich bitte, wenn ich falsch liege.
In Fall B) muss der grund für die steuerfreiheit stehen. Und dies wäre "steuerfreie Ausfuhrlieferung".
Hierfür muss der käufer nämlich am Zoll Einfuhrumsatzsteuer zahlen, welches er wieder als Vorsteuer (Einfuhrumsatzsteuer) abziehen kann.
der Hinweis auf der Rechnung ist ein muss. Wenn es nicht draufsteht und der Käufer es nicht versteuert schuldest du dem Finanzamt diese Umsatzsteuer.
Mit dem Hinweis sicherst du dich einfach nur ab.
Das selbe gilt auch für innergemeinschaftliche Lieferungen. Also verkäufe in die EG-Länder.
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22.02.2008, 21:58
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#8
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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@ Eyes
Hier geht es um Dienstleistungen und nicht um Lieferungen - 2 verschiedene Baustellen.
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22.02.2008, 22:04
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#9
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TP-Junior
Registriert seit: Jan 2006
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Das Erstellen/die Pflege einer Website ist doch eine Dienstleistung, oder etwa nicht? Kopfkratz, unsicher werd ...
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22.02.2008, 22:07
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#10
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TP-Junior
Registriert seit: Jan 2008
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ja es ist eine Dienstleistung, wollte niemanden irritieren
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03.03.2008, 01:33
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#11
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TP-Senior
Registriert seit: Mar 2007
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Übrigens ein ganz guter Tipp: Es empfiehlt sich Ausgangsrechnungen auszudrucken und aufzubewahren... Wie will man sonst nachweisen dass die Leistung ins Ausland ging ? Aus Zahlungsnachweisen geht der Sitz des Kunden nur selten hervor...nachher kommt das FA und behandelt die Leistung als steuerbar.
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11.03.2008, 16:06
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#12
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TP-Senior
Registriert seit: Mar 2007
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Zitat:
Zitat von Sven
in beiden Fällen wäre der Ort in der Schweiz. Es sind Rechnungen ohne USt auszustellen wobei im Fall b) ein Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers anzubringen ist (§ 14a Abs. 5 UStG und § 13b Abs. 1 + 2 UStG).
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Bist du ganz sicher, dass sich aus deutschem Umsatzsteuerrecht eine Verpflichtung ergibt, einen Schweizer auf seine umsatzsteuerlichen Verpflichtungen gegenüber der Schweiz hinzuweisen?
Und wie wären die Rechtsfolgen, wenn er den Vermerk unterlässt, und der Schweizer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt? Schuldet der deutsche Unternehmer dann die schweizerische Umsatzsteuer dem deutschen Staat? 
__________________
Der Wert eines guten Abkommens beruht auf seiner Dauer.
Dschuang Dsi (370-302 v.Chr.), chin. Weiser
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11.03.2008, 19:14
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#13
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Zitat:
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Bist du ganz sicher, dass sich aus deutschem Umsatzsteuerrecht eine Verpflichtung ergibt, einen Schweizer auf seine umsatzsteuerlichen Verpflichtungen gegenüber der Schweiz hinzuweisen?
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ich habe nun keinen Rau/Dürrwächter oder andere Kommentare zur Hand, aber rein vom Gesetz her ist nach § 14a Abs. 5 UStG auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft hinzuweisen.
Die Folgen bei Nichtbeachtung kenne ich nicht.
http://onlinesteuerrecht.de/home/ind...=205&Itemid=33
Der letzte Abschnitt behandelt das Problem mit Verweis auf Artikel 25 MWStG-Schweiz
Gruß
Sven
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11.03.2008, 20:24
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#14
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TP-Junior
Registriert seit: Jan 2008
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Zitat:
Zitat von Alberich
Bist du ganz sicher, dass sich aus deutschem Umsatzsteuerrecht eine Verpflichtung ergibt, einen Schweizer auf seine umsatzsteuerlichen Verpflichtungen gegenüber der Schweiz hinzuweisen?
? 
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lt. Umsatzsteuer bist du Verpflichtet dem Rechnungsempfänger darauf hinzuweisen, warum die Rechnung ohne die deutsche MwSt/Betrag/Satz ausgewiesen ist. Eine ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung muss diese Angabe haben.
Zitat:
Zitat von Alberich
Und wie wären die Rechtsfolgen, wenn er den Vermerk unterlässt, und der Schweizer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt? Schuldet der deutsche Unternehmer dann die schweizerische Umsatzsteuer dem deutschen Staat?? 
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Wenn er den Vermerk unterlässt und der Schweizer die Steuer hierfür nicht Zahlt, schuldet der Rechnungsaussteller die Steuer.
Dies ist zumindest bei einer Lieferung der Fall. Das es bei einer Leistung anders laufen wird kann ich mir nicht vorstellen. Und ein kleiner Hinweis auf der Rechnung tut nicht weh, wenn es dazu dient sich abzusichern.
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11.03.2008, 20:32
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#15
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Zitat:
Wenn er den Vermerk unterlässt und der Schweizer die Steuer hierfür nicht Zahlt, schuldet der Rechnungsaussteller die Steuer.
Dies ist zumindest bei einer Lieferung der Fall.
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ganz andere Baustelle, da geht es um eine Steuerbefreiung, bei der der Buchnachweis und somit das Vorhandensein einer ordnungsgemäßen Rechnung mit allen Angaben materiell-rechtliche Voraussetzung für die Gewährung ist.
Bei § 13b UStG gibt es diesen materiell-rechtlichen Nachweis nicht.
Gruß
Sven
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