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Alt 09.02.2008, 09:15   #1
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nurderabglanz macht alles soweit korrekt

Dienstleitungen ins Drittland und USt


Dienstleitung ins Drittland
Dienstleistung: Erstellen/Pflege einer Website

Fall A) Privatperson im Drittland (z.B. Schweiz)

Fall B) Unternehmen im Drittland (z.B. USA)

Gibt es einen Unterschied zwischen Fall A und Fall B ?

Ansonsten: an beide eine Nettorechnung, nicht wahr?

Danke für eure Zeit.
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Alt 09.02.2008, 11:02   #2
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Alt 09.02.2008, 11:34   #3
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Ort der Leistung richtet sich nach § 3a Abs. 3 UStG i.V.m. § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG

Folge:

a) § 3a Abs. 3 S. 3 UStG => dort, wo der Empfänger seinen Wohnsitz hat
b) § 3a Abs. 3 S. 1 UStG => dort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt

in beiden Fällen wäre der Ort in der Schweiz. Also ist die Leistung in Deutschland nicht steuerbar und auch nicht steuerpflichtig. Es sind Rechnungen ohne USt auszustellen wobei im Fall b) ein Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers anzubringen ist (§ 14a Abs. 5 UStG und § 13b Abs. 1 + 2 UStG).

Gruß
Sven
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Alt 09.02.2008, 11:48   #4
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Vielen Dank!


1.) Du meinst mit "nicht steuerpflichtig" nicht UST-pflichtig, nicht wahr?

2.) Wem schuldet der unternehmerische Leistungsempfänger die Steuer? Dem deutschen Staat? Seinem eigenen?
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Alt 09.02.2008, 11:50   #5
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Zitat:
1.) Du meinst mit "nicht steuerpflichtig" nicht UST-pflichtig, nicht wahr?
richtig

Zitat:
2.) Wem schuldet der unternehmerische Leistungsempfänger die Steuer? Dem deutschen Staat? Seinem eigenen?
seinem eigenen. Für die USA ist das sicherlich entbehrlich, zumal es da keine USt gibt (zumindest in den meisten Bundesstaaten), aber in der Schweiz gibt es ein Verfahren, dass dem deutschen § 13b UStG (Umkehr der Steuerschuldnerschaft) ähnelt.

Gruß
Sven
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Alt 09.02.2008, 12:02   #6
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Besten Dank für die kompetenten Antworten!
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Alt 22.02.2008, 21:56   #7
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Eyes macht alles soweit korrekt
Ich will jetzt nichts falsches sagen aber in Fall a) ist meine ich die Rechnung incl. Mehrwertsteuer zu berechnen, also brutto. Da es sich um ein Privatperson handelt. korrigiert mich bitte, wenn ich falsch liege.

In Fall B) muss der grund für die steuerfreiheit stehen. Und dies wäre "steuerfreie Ausfuhrlieferung".
Hierfür muss der käufer nämlich am Zoll Einfuhrumsatzsteuer zahlen, welches er wieder als Vorsteuer (Einfuhrumsatzsteuer) abziehen kann.

der Hinweis auf der Rechnung ist ein muss. Wenn es nicht draufsteht und der Käufer es nicht versteuert schuldest du dem Finanzamt diese Umsatzsteuer.

Mit dem Hinweis sicherst du dich einfach nur ab.

Das selbe gilt auch für innergemeinschaftliche Lieferungen. Also verkäufe in die EG-Länder.
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Alt 22.02.2008, 21:58   #8
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@ Eyes

Hier geht es um Dienstleistungen und nicht um Lieferungen - 2 verschiedene Baustellen.
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Alt 22.02.2008, 22:04   #9
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nurderabglanz macht alles soweit korrekt
Das Erstellen/die Pflege einer Website ist doch eine Dienstleistung, oder etwa nicht? Kopfkratz, unsicher werd ...
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Alt 22.02.2008, 22:07   #10
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ja es ist eine Dienstleistung, wollte niemanden irritieren
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Alt 03.03.2008, 01:33   #11
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firewall35 macht alles soweit korrekt
Übrigens ein ganz guter Tipp: Es empfiehlt sich Ausgangsrechnungen auszudrucken und aufzubewahren... Wie will man sonst nachweisen dass die Leistung ins Ausland ging ? Aus Zahlungsnachweisen geht der Sitz des Kunden nur selten hervor...nachher kommt das FA und behandelt die Leistung als steuerbar.
firewall35 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 11.03.2008, 16:06   #12
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Alberich macht alles soweit korrekt
Zitat:
Zitat von Sven Beitrag anzeigen
in beiden Fällen wäre der Ort in der Schweiz. Es sind Rechnungen ohne USt auszustellen wobei im Fall b) ein Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers anzubringen ist (§ 14a Abs. 5 UStG und § 13b Abs. 1 + 2 UStG).
Bist du ganz sicher, dass sich aus deutschem Umsatzsteuerrecht eine Verpflichtung ergibt, einen Schweizer auf seine umsatzsteuerlichen Verpflichtungen gegenüber der Schweiz hinzuweisen?
Und wie wären die Rechtsfolgen, wenn er den Vermerk unterlässt, und der Schweizer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt? Schuldet der deutsche Unternehmer dann die schweizerische Umsatzsteuer dem deutschen Staat?
__________________
Der Wert eines guten Abkommens beruht auf seiner Dauer.
Dschuang Dsi (370-302 v.Chr.), chin. Weiser
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Alt 11.03.2008, 19:14   #13
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Sven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine User
Zitat:
Bist du ganz sicher, dass sich aus deutschem Umsatzsteuerrecht eine Verpflichtung ergibt, einen Schweizer auf seine umsatzsteuerlichen Verpflichtungen gegenüber der Schweiz hinzuweisen?
ich habe nun keinen Rau/Dürrwächter oder andere Kommentare zur Hand, aber rein vom Gesetz her ist nach § 14a Abs. 5 UStG auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft hinzuweisen.
Die Folgen bei Nichtbeachtung kenne ich nicht.

http://onlinesteuerrecht.de/home/ind...=205&Itemid=33
Der letzte Abschnitt behandelt das Problem mit Verweis auf Artikel 25 MWStG-Schweiz

Gruß
Sven
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Alt 11.03.2008, 20:24   #14
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Zitat:
Zitat von Alberich Beitrag anzeigen
Bist du ganz sicher, dass sich aus deutschem Umsatzsteuerrecht eine Verpflichtung ergibt, einen Schweizer auf seine umsatzsteuerlichen Verpflichtungen gegenüber der Schweiz hinzuweisen?
?

lt. Umsatzsteuer bist du Verpflichtet dem Rechnungsempfänger darauf hinzuweisen, warum die Rechnung ohne die deutsche MwSt/Betrag/Satz ausgewiesen ist. Eine ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung muss diese Angabe haben.

Zitat:
Zitat von Alberich Beitrag anzeigen
Und wie wären die Rechtsfolgen, wenn er den Vermerk unterlässt, und der Schweizer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt? Schuldet der deutsche Unternehmer dann die schweizerische Umsatzsteuer dem deutschen Staat??
Wenn er den Vermerk unterlässt und der Schweizer die Steuer hierfür nicht Zahlt, schuldet der Rechnungsaussteller die Steuer.

Dies ist zumindest bei einer Lieferung der Fall. Das es bei einer Leistung anders laufen wird kann ich mir nicht vorstellen. Und ein kleiner Hinweis auf der Rechnung tut nicht weh, wenn es dazu dient sich abzusichern.
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Alt 11.03.2008, 20:32   #15
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Zitat:
Wenn er den Vermerk unterlässt und der Schweizer die Steuer hierfür nicht Zahlt, schuldet der Rechnungsaussteller die Steuer.

Dies ist zumindest bei einer Lieferung der Fall.
ganz andere Baustelle, da geht es um eine Steuerbefreiung, bei der der Buchnachweis und somit das Vorhandensein einer ordnungsgemäßen Rechnung mit allen Angaben materiell-rechtliche Voraussetzung für die Gewährung ist.

Bei § 13b UStG gibt es diesen materiell-rechtlichen Nachweis nicht.

Gruß
Sven
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