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Alt 09.02.2008, 15:43   #1
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Frage: kurze Frage Umsatzsteuervoranmeldung (66)


Frage:kurze Frage Umsatzsteuervoranmeldung (66)

Hallo,

ich hab eine kurze Frage zur Umsatzsteuervoranmeldung und zwar hab ich mich vor 1 Monat Selbständig gemacht und muss nun zum ersten mal die Umsatzsteuervoranmeldung machen.

Meine Frage:

Ich hab noch keine Einnahmen, aber habe schon Waren im Wert von 1.000 Euro eingekauft, die ich nächste Woch wieder verkaufen möchte. Nun muss ich ja bis Morgen 10.Feb meine Umsatzsteuervoranmeldung machen.

Was trag ich jetzt in das Elsterformular ein?
da ich ja noch keine Einnhamen habe lass ich wohl die Felder (81,86) mit 7% und 19% frei ?!

aber was trage ich jetzt in Feld 66 (Abziehbarere Vorsteuerbetrag) ein?

gezahlt ca 1.000Euro davon 19% ca:190 Euro

Frage muss ich das jetzt sofort in die jetzige Voranmeldung eintragen?
oder erst in die nächste? dann wenn ich die Ware verkaufe.

Vielen Lieben Dank an jeden der mir weiterhelfen kann.

Liebe Grüsse
Svenja
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Alt 09.02.2008, 16:16   #2
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Natürlich in dem Monat in dem das Geld geflossen ist.
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Alt 09.02.2008, 17:26   #3
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also trage ich jetzt in diesem Monat in Feld 66 190 Euro ein und in die anderen Felder "0"
Ja? ist das so richtig?

Vielen Dank
Svenja
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Alt 09.02.2008, 17:51   #4
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Ich hab vergessen zu fragen: bist du soll- oder istversteuert?
Meine Antwort bezieht sich auf eine Istversteuerung.

Ja, aber ich glaub nicht das man überall extra 0 eintragen muss.
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Alt 09.02.2008, 17:55   #5
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Ist- oder Sollversteuerung spielt für den Vorsteuerabzug keine Rolle. Da muss die Leistung nur bezahlt worden sein und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen. Außerdem ist nur die gesetzliche USt als Vorsteuer abziehbar bzw. maximal in Höhe der ausgewiesenen USt was bei einer Rechnung i.H.v. 1.000 EUR dann 159,66 EUR wären (1000*19:119 ; 5. Klasse Dreisatzrechnung ).
Die anderen Felder können leer bleiben.

Gruß
Sven
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Geändert von Sven (09.02.2008 um 20:50 Uhr).
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Alt 09.02.2008, 18:03   #6
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Zitat:
Zitat von Sven Beitrag anzeigen
Ist- oder Sollversteuerung spielt für den Vorsteuerabzug keine Rolle. Da muss die Leistung nur ausgeführt worden sein und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen.
Häh, ich dachte immer gerade für den Vorsteuerabzug spielt dieses eine Rolle.
Ob ich nämlich schon bei Rechnungsstellung die Vorsteuer abführen muss/geltend machen kann oder erst wenn die Rechnung tatsächlich bezahlt worden ist.

Auch wenn's jetzt hier für den Fall nicht relevant sein sollte...
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Alt 09.02.2008, 18:43   #7
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Dank euch
habs gerade abgeschickt!

Gruss
Svenja
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Alt 09.02.2008, 20:52   #8
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@ dorintia

Vorsteuer ist die USt in den Eingangsrechnungen, die du vom Finanzamt wieder bekommst. Insofern nimmst du ja nichts ein und das Wort (Istversteuerung bzw. die "Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten" wie es korrekt heißt) ergibt keinen Sinn. Insofern kann die Istversteuerung nur für die Ausgangsleistungen und somit für die USt gelten.

http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/

Vorsteuer => § 15 UStG (Regelfall § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG)
Zitat:
1Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
1. die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. 2Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. 3Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
mehr muss nicht erfüllt sein.

Umsatzsteuer:
- Sollversteuerung => § 16 UStG (Regelfall: § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a)
- Istversteuerung => § 20 UStG (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b)

Gruß
Sven
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Alt 09.02.2008, 21:26   #9
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Hmmm, ich kann mich da aber glaube noch an einen Thread erinnern wo es eben hieß.... das man schon die USt. geltend machen kann/zahlen muss wenn die Rechnung vorliegt, egal ob die Zahlung schon erfolgte... und egal on das nun die eigenen Rechnungen betrifft oder Rechnungen die man selbst zu zahlen hat. Angenommen man hat in beiden Fällen ein Zahlungziel von 4 Wochen...
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Alt 10.02.2008, 10:59   #10
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dann sollten Ssie hier keine Steuertipps verbreiten, wenn die Grundbegriffe des Umsatzsteuerrechts Ihnen nicht geläufig sind!
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Alt 10.02.2008, 20:38   #11
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Ich hab's schonmal geschrieben... das ist hier weder ein Fachforum für Steuerberater, noch darf es hier Rechtsberatung geben - sollten Sie vielleicht auch gut wissen - noch können Sie hier User mundtot machen.

Wir sind hier um bestmögliche Antworten zu geben, wie meine die z.B. eine Antwort von anderen Stelle wiederholt, die dort nicht bemängelt wurde, um das zu diskutieren und auszuwerten...

Wenn Sie mehr "Qualität" in den Antworten haben möchten dann engagieren Sie sich mehr, denn nur rummäkeln ist nicht.
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Alt 10.02.2008, 21:07   #12
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dorintia hilft, wo's gehtdorintia hilft, wo's gehtdorintia hilft, wo's gehtdorintia hilft, wo's geht
So, da ich nicht dumm sterben mag aber auch nicht allwissend - wie vielleicht andere hier - geboren wurde:

"Bei der Sollversteuerung (Besteuerung nach dem vereinbarten Entgelt) entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist. Der Zeitpunkt, in dem die Leistung erbracht wurde, ist somit ausschlaggebend dafür, in welchem Voranmeldezeitraum der Umsatz zu berücksichtigen ist. Auch für Teilleistung gilt die Sollversteuerung, wenn für die Teilleistung ein gesondertes Entgelt vereinbart worden ist. Zudem wird vorausgesetzt, dass die Leistung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten teilbar ist.

Von der Sollversteuerung ausgenommen sind Anzahlungen. Hierbei greift in jedem Fall die Istversteuerung."

"Bei der Istversteuerung ist für die Besteuerung die Vereinnahmung eines Entgelts entscheidend. Die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde. Die Istversteuerung kommt in folgenden Fällen zur Anwendung:

bei Kleinunternehmern, deren Gesamtumsatz 125.000 € (seit 1.7.2006: 250.000 Euro) nichtübersteigt,
bei Unternehmern die nicht zur Buchführung verpflichtet sind,
bei Unternehmern die einen freien Beruf ausüben (z.B. Architekt), auf die Höhe des Umsatzes kommt es nicht an,
bei Unternehmen in den neuen Bundesländern, wenn der Umsatz im Vorjahr nicht über 500.000 € betragen hat (Regelung gilt noch bis zum 31.12.2009).
Die Genehmigung zur Istversteuerung wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt. Sie erstreckt sich auf das volle Kalenderjahr. Zur Sollversteuerung kann jederzeit zurück gekehrt werden. Dabei bewirkt eine Rückkehr immer, dass bereits am Anfang des Kalenderjahres die Sollversteuerung erfolgen muss. Der Widerruf durch das Finanzamt ist nur zu Beginn des Kalenderjahres zulässig."

Demnach ist ja wohl zumindest die Hälfte meiner Antwort richtig.
Und da die Threaderstellerin auch nach zukünftigen USt.VA und Warenverkauf gefragt hat finde ich meine Frage diesbezüglich immer noch korrekt.
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