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Alt 16.02.2008, 21:29   #1
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Phoenix2020 macht alles soweit korrekt

Wann buchen: Datum Rechnung oder Kontobelastung (Kreditkarte)


Ich habe ein paar eine Fragen zur Buchführung, speziell zur Erfassung von Google Adwords Rechnungen aus Irland.

Allgemein: Ich habe eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bei Adwords angegeben, kann die anfallende Mehrwertsteuer also hier in Deutschland veranlagen. Ich bezahle Google Adwords im Nachhinein per Kreditkarte.

So, nun zur Frage: Nehmen wir an, ich bekomme meine Adwords Rechnung Online im Februar, die entsprechende Kreditkartenabrechnung und Konto-Belastung aber erst im März. In welchem Monat meiner Umsatzsteuer Voranmeldung muss ich die zu veranlagende Mehrwertsteuer sowie die angefallene Vorsteuer angeben: für Februar (Rechnung Google) oder für März (Belastung Kreditkarte)?
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Alt 16.02.2008, 21:38   #2
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Imho Belastung Kreditkarte.
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Alles was ich hier so schreibe ist nur meine ganz persönliche Meinung.
Mein kleines Online-Lädchen
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Alt 17.02.2008, 00:56   #3
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Gem. §15 Abs.1 Nr.1 UStG ist der Vorsteuerabzug dann möglich, wenn
  • die Leistung erbracht wurde und eine Rechnung vorliegt, oder
  • die Zahlung vor Leistungserbringung erfolgt und eine Rechnung vorliegt.
In deinem Fall hat Google die Leistung ja im Februar erbracht und Dir auch im Februar die Rechnung zugestellt, somit ist die Vorsteuer m.E. in der UStVa Februar zu berücksichtigen.

Gruß,
Matthias
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Dieser Beitrag stellt keine individuelle rechtliche Beratung dar, sondern gibt lediglich die Meinung des Verfassers wieder.
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Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Zahlenmüssen. Die Kenntnis aber häufig schon.
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Alt 17.02.2008, 09:41   #4
TP-Lady-Mod
 
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Find ich aber schon komisch... bei Lieferungen in Dtschld. muss etwas erst bezahlt sein, bei Leistungen nach ... nur 'ne Rechnung vorliegen...

Was ist, wenn man es sowas erst im März berücksichtigt - es ändert imho ja nichts grundsätzlich?
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Mein kleines Online-Lädchen
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Alt 17.02.2008, 09:52   #5
TP-Moderator
 
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Ort: Solingen
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Hab mich falsch ausgedrückt, sorry.

Es muss natürlich heißen:
  • die Lieferung oder Leistung erbracht wurde und eine Rechnung vorliegt, oder
  • die Zahlung vor Lieferung oder Leistungserbringung erfolgt und eine Rechnung vorliegt.

Gruß,
Matthias
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