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Alt 18.02.2008, 15:23   #1
TP-Junior
 
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Trauben-Nuss macht alles soweit korrekt

EÜR Sacheinlagen Betriebsgründung


Ich habe vor kurzen ein Gewerbe angemeldet und bastele gerade als Kleinunternehmer and meiner ersten EÜR. Da ich handwerklich tätig bin habe ich einiges an Sacheinlagen aus meinem Privatbesitz in mein Gewerbe mitgenommen und ich würde gerne wissen wie ich das am besten verbuche.

Z.B. Gewerbeanmeldung 15.01.2008
Sacheinlagen und Eigenleistungen -1000 Euro
Computer, Werkzeug (auflistung) usw.

D.h. ich starte mein Gewerbe praktisch mit -1000 Euro, für die ich naturgemäß keine Belege habe weil sie aus meinem Privatbesitz kommen.

Wie detailiert beschreibt man sowas? Benennt man z.B. bei Fachliteratur jeden einzelnen Titel oder kann man das zusammenfassen?

Sehe ich das richtig?

Vielen Dank!

Geändert von Trauben-Nuss (18.02.2008 um 15:34 Uhr).
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Alt 18.02.2008, 16:44   #2
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junimond ist auf einem guten Weg
Also ohne jegliche Belege halte ich das für recht schwierig, überhaupt irgendetwas geltend zu machen.
Sonst könnte man ja x-beliebige Werte ansetzen, um im Voraus die Steuer zu mindern.
Normalerweise gilt ja die Regel: ohne Beleg keine Berücksichtigung...
junimond ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 18.02.2008, 16:54   #3
TP-Junior
 
Registriert seit: Aug 2007
Trauben-Nuss macht alles soweit korrekt
Soweit ich weiß gibt es doch die Möglichkeit der Sacheinlagen und Eigenleistungen.
Wenn ich z.B. ein Gewerbe als Tischler anmelde und bringe aus meinem Privatvermögen Werkzeuge und Verbrauchsmaterial in mein Gewerbe ein, muß ich das doch berücksichtigen können.
Trauben-Nuss ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 18.02.2008, 18:11   #4
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Die Einlage von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens wird zum Teilwert vorgenommen.

Teilwert ist der Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt der Einlagen.

Wenn du also Wirtschaftsgüter einlegst, deren Teilwert unter 410,- liegt und selbstständig nutzbar ist, dann kannst du diese gesammelt als GWG verbucheun und im Jahr der Einlage sofort als Aufwand verbuchen.

Handelt es sich um Wirtschaftsgüter deren Teilwert über 410,- liegt, oder Wirtschaftsgüter die nicht eigenständig nutzbar sind, dann sind die Wirtschaftsgüter einzeln zu aktivieren und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben.

Die AfA ist dann als Betriebsausgabe zu verbuchen.

Über die sich im Anlagevermögen befindlichen Wirtschaftsgüter muss ein sog. Anlagenverzeichnis geführt werden.

Gruß,
Matthias
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Dieser Beitrag stellt keine individuelle rechtliche Beratung dar, sondern gibt lediglich die Meinung des Verfassers wieder.
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Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Zahlenmüssen. Die Kenntnis aber häufig schon.
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Alt 18.02.2008, 18:44   #5
TP-Senior
 
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junimond ist auf einem guten Weg
Das ist ja alles klar und wohl bekannt.
aber wenn man keine Rechnungen, Belege über die Anschaffungskosten hat, wie soll man denn dann bitte Kosten geltend machen?
Das war ja nur mein Einwand.
Normalerweise muß man doch belegen können, was die Anlagegüter mal gekostet haben.
Daraus leitet sich ja auch der Teilwert ab.
Wenn keine Kaufbelege da sind, dann könnte man vielleicht noch über ein Gutachten den Zeitwert ermitteln (was ja bei teueren Anlagegütern durchaus sinnvoll ist). Kostet aber auch nochmals Geld.
Oder liege ich da mit meiner Auffassung falsch?
Mir wurde auf dem FA und vom Steuerberater immer gesagt: gibt es keinen Beleg, kann auch nix abgesetzt werden...
junimond ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 18.02.2008, 19:08   #6
TP-Moderator
 
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Definition von Teilwert (§6 Abs.1 Nr.1 Satz 3 EStG):
Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.

Im Regelfall entspricht der Teilwert dem Verkehrswert oder Marktpreis zum Zeitpunkt der Einlage.

Wenn ich mir also vor 20 Jahren eine Maschine privat gekauft habe (aus welchen Gründen auch immer) und diese heute einlege, dann muss ich gucken wir teuer diese Maschine heute wäre. Mit diesem Wert ist die Maschine dann zu aktivieren.

Eine Rechnung von vor 20 Jahren ist dabei nicht notwendig. Privat besteht zudem keine Aufbewahrungspflicht.

Der Grundsatz "Keine Buchung ohne Beleg" bezieht sich auf den laufenden Geschäftsbetrieb, z.B. für Vorsteuerbehaftete Aufwendungen. Von der FinVerw werden aber z.T. auch Eigenbelege akzeptiert, der Vorsteuerabzug ist dann jedoch nicht möglich weil i.d.R. die Voraussetzungen des §14 Abs.4 UStG nicht erfüllt sind.


Gruß,
Matthias
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Geändert von MaWeSol (18.02.2008 um 19:51 Uhr).
MaWeSol ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 18.02.2008, 19:47   #7
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junimond ist auf einem guten Weg
Aha. wieder was gelernt!
Danke für die Ausführungen
junimond ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 28.02.2008, 11:56   #8
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medical-hero macht alles soweit korrekt
Hallo,
kann sein dass ich viel zu blöde bin oder einfach nur auf dem Schlauch stehe - aber:
WIE KANN MAN SACHEINLAGEN (FACHLITERATUR) SINNVOLL VERBUCHEN BZW. KONTIEREN?
In den vergangenen Jahren habe ich mir Fachliteratur im Wert von mehreren Tausend Euro angeschafft und möchte diese als Teil der Stammeinlage für die bevorstehende GmbH-Gründung (bzw. Ltd.-Gründung - falls MoMiG doch nicht kommt) verbuchen. Mir ist natürlich klar, dass ich nicht die Listenpreise ansetzen kann, aber wie viel ist davon wirklich als Stammeinlage möglich? Problematisch wird es dadurch, dass ich in dieser "Bibliothek" antiquierte Bücher habe, die älter als 30 Jahre und somit aus zweiter Hand sind - der bezahlte Wert liegt unter fünf Euro, aber das Wissen daraus unbezahlbar ist, da es dieses Wissen in der Form gar nicht mehr gibt. Den ideellen Wert des beispielhaft genannten Buches würde ich persönlich alleine als 700 Euro verbuchen und somit ein Vielfaches des Listenpreises.

Also mir geht es nicht um Steuererleichterung oder AFA, sondern nur darum, dass Stammkapital aufzubringen. Denn ich war so blöde und habe in dem Glauben, dass es besser wäre, sich das Wissen vor der Gründung anzueignen, den Fehler gemacht, sämtliche ersparten Altersrücklagen für Bücher auszugeben - ohne es zu merken. Somit will ich jetzt diese Bücher wiederum einsetzen, um einen höheren Kredit für die Gründung zu erhalten und daraus die "gestolene" Absicherung im Alter wieder aufzufüllen.

Gruß Jochen
medical-hero ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 28.02.2008, 12:09   #9
TP-Senior
 
Benutzerbild von junimond
 
Registriert seit: Jan 2007
junimond ist auf einem guten Weg
Na ja, du könntest einen Wert dieser Fachliteratur schätzen und diesen einfach mal in deiner EÜR ansetzen.
Die Frage ist natürlich, ob das FA diesen Schritt mitgeht und dies anerkennt.
Dies ist sehr wahrscheinlich im Falle des Falles nur im Dialog mit dem FA zu klären.
Ich habe die Erfahrung gemacht, das bis auf wenige Ausnahmen grundsätzlich alles anerkannt wird, was wirklich plausibel erklärbar gemacht werden kann und was nachvollziehbar ist.
In strittigen Punkten mußte ich das immer mit dem Sachbearbeiter bzw. mit dem Steuerprüfer klären.
Eine grundsätzliche Regel, verbuche es so und es wird auf jeden Fall anerkannt, gibt es meines Erachtens einfach nicht, da das FA immer den individuellen Sachverhalt betrachtet.
Ich würde es also realistisch schätzen und ein Verzeichnis mit all der Fachliteratur anlegen und als vorweggenommene Betriebsausgabe buchen und mich überraschen lassen, was das FA dazu sagt.
Wenn sie sich erst mal querstellen würde ich den Dialog suchen und versuchen, möglichst viel dieser Kosten durchzukriegen.
Das fA kann halt auch was von einem Basar haben
junimond ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 28.02.2008, 12:30   #10
TP-Junior
 
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Trauben-Nuss macht alles soweit korrekt
Ich habe mich mittlerweile auch noch bei einem Steuerberater schlau gemacht und das bisher geschriebene stimmt mit dessen Angaben in etwa überein.

Bei einer Einlage von gebrauchten oder ursprünglich für den Privatgebrauch gekauften Sachen ist man mit etwa 50% des Neuwertes ganz gut beraten. Wenn etwas im Vorfeld der Gründung direkt für das Gewerbe angeschafft wurde, kann man auch den Kaufpreis buchen.
Es ist empfehlenswert eine genaue Liste anzufertigen, was alles eingelegt wurde.

In meinem Fall waren es allerdings nur einige hundert Euro und nicht einige tausend.

Geändert von Trauben-Nuss (28.02.2008 um 13:34 Uhr).
Trauben-Nuss ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 28.02.2008, 13:30   #11
TP-Junior
 
Registriert seit: Sep 2007
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medical-hero macht alles soweit korrekt
Danke, danke, danke...

Und was den Wert der Bücher angeht - die Bücher, die ich meine sammelten sich über einen Zeitraum von schätzungsweise 5 bis 8 Jahren an, allerdings den Mörderanteil in den letzten zwei Jahren (über 150 Stück).

Jochen

Geändert von medical-hero (28.02.2008 um 13:36 Uhr).
medical-hero ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 28.02.2008, 19:13   #12
TP-Moderator
 
Benutzerbild von MaWeSol
 
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Zitat:
Zitat von junimond Beitrag anzeigen
einfach mal in deiner EÜR ansetzen.
In die EÜR würde ich das ganze nicht eintragen, eher in das Anlagenverzeichnis. Die Abschreibung wirkt sich dann jährlich bei der EÜR aus.

Gruß,
Matthias
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MaWeSol ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 29.02.2008, 09:34   #13
TP-Junior
 
Registriert seit: Sep 2007
Ort: Remscheid, NRW
medical-hero macht alles soweit korrekt
Das war mir klar.
Ich kann es sowieso nicht in die EÜR schreiben, da ich als "GmbH-ler" bzw. "Limited-ler" in beiden Fällen Bilanz-pflichtig bin (egal ob deutsch oder englisch). Im Falle der GmbH sieht das GmbHG bei Sachgründungen eine Liste der einzubringenden "Investitionsgüter" vor, falls es sich nicht um ein einzelnes Teil handelt - bei dem man einen anderen Bericht einreicht.

Und was AFA betrifft: Wie soll man Bücher abschreiben? Wie der Name sagt: Abschreibung für Abnutzung - Bürogegenstände kann man abschreiben, indem man angibt, wie lange der Gegenstand genutzt werden soll. Aber Bücher sind Wissensquellen mit unregelmäßiger Nutzung. Wissen kann man nach meiner Meinung nicht abschreiben. Es wird genutzt, wenn es gerade gebraucht wird. Das sieht man doch als Nutzer des Internet täglich: Die Communities mit ihren Wiki's und/oder Foren wie hier das TP Hilfe Forum. Das eine Wissen ist gefragt und wird sehr häufig gelesen, dass andere nicht so sehr und wird daher archiviert - falls es doch noch einmal wichtig werden sollte.

In meinem Fall gebe ich mal ein Beispiel: Ich habe unter diesen vielen Büchern (insgesamt über 200), die ich als Fachliteratur benötige, quer durch diverse Branchen (wie Einzelhandel, Großhandel, Import/Export, Gastronomie und Hotellerie, sowie allgemein BWL, Rechnungswesen, Marketing und Öffentichkeitsarbeit), auch Bücher zum Thema Telearbeit. Die Bücher sind so alt, dass dort noch 56k-Modems als gängig und ISDN als Zukunftstechnologie angesehen wurde. Viele würden sagen, die Bücher wären zu alt um auf dem aktuellen Stand zu sein. Aber in Wahrheit sind sie top aktuell. Klar - die Technik ist veraltet, aber doch nicht die Methodik wie die Arbeitsorganisation. Also wie soll man so etwas abschreiben? Denn dieses Beispiel zeigt, der Wert des Buches ist (fast) unbestimmbar. Der reale Wert liegt unter fünf Euro und der immaginäre Wert des Textes bei siebzig Euro. Zwar könnte man den Durchschnitt fakulativ einsetzen, aber das ist kein nachvollziehbarer Wert, den eine Bilanzierung zur Unternehmensbewertung benötigt.
medical-hero ist offline   Mit Zitat antworten
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