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18.02.2008, 21:29
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#1
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TP-Senior
Registriert seit: Jan 2006
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Reisekosten in die E/A Rechnung verbuchen
Hallo,
wenn ich jetzt "dienstlich" eine Woche Deutschland bereise, wie verbuche ich die Kosten?
Die da wären:
Benzin, Hotel ( Hotelrechnung abzüglich 4,50 EURO pro TAG für Frühstück korrekt?)
Wie kann ich denn die Spesen geltend machen?
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18.02.2008, 21:46
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#2
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TP-Moderator
Registriert seit: Apr 2006
Ort: Solingen
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__________________
Dieser Beitrag stellt keine individuelle rechtliche Beratung dar, sondern gibt lediglich die Meinung des Verfassers wieder.
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Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Zahlenmüssen. Die Kenntnis aber häufig schon.
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21.02.2008, 22:14
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#3
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TP-Junior
Registriert seit: Jan 2008
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Benzin: z.B.:
Benzinkosten 10,00
Vorsteuer 1,90
an Kasse 11,90
Hotel: z.B. Hotelbesuch in Deutschland
Reisekosten Unternehmer 100,00
Vorsteuer 19,00
an Kasse 119,00
Privat (kürzunz Frühstück) 4,80
an Kasse 4,80
!!! Kürzung für Frühstück ist ab 2008 4,80 Euro (=20% v. 24,00 € Verpflegungsaufwendungspauschale) statt 4,50
Wenn allerdings auf der Hotelrechnung bereits Vermerkt ist "ohne Frühstück" dann brauchst du auch keine kürzung für Frühstück Vorzunehmen.
Du kannst Allerdings noch zusätzlich bei einer Abwesenheit von:
Abwesenheit von 8-14 Std 6,00 €
Abwesenheit von 14-24 Std 12,00 €
Abwesenheit von über 24 Std 24,00 €
Reisekosten geltend machen.
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21.02.2008, 22:27
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#4
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TP-Moderator
Registriert seit: Apr 2006
Ort: Solingen
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Zitat:
Zitat von Eyes
Privat (kürzunz Frühstück) 4,80
an Kasse 4,80
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So nicht ganz korrekt...
nicht abziehbare Betriebsausgaben an Reisekosten müsste der Buchungssatz lauten...
Die Kürzung des Frühstücks ist lediglich steuerlich kein Aufwand, handelsrechtlich hingegen ist es Aufwand.
Gruß,
Matthias
__________________
Dieser Beitrag stellt keine individuelle rechtliche Beratung dar, sondern gibt lediglich die Meinung des Verfassers wieder.
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Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Zahlenmüssen. Die Kenntnis aber häufig schon.
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21.02.2008, 22:34
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#5
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TP-Junior
Registriert seit: Jan 2008
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ok. Danke)))
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22.02.2008, 21:59
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#6
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TP-Junior
Registriert seit: Jan 2008
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Die Kürzung des Frühstücks ist lediglich steuerlich kein Aufwand, handelsrechtlich hingegen ist es Aufwand.
und was Bedeutet das?
Ist es für einen Kleinunternehmer von Bedeutung ob es als n.a.BA gebucht wird?
Was ist eigentlich wenn ein größeres Unternehmen wie Folgt bucht, z.B. Übernachtung netto 100,00+19,00VoSt:
reisekosten 95,2
VoSt 19,00
an Kasse 96,2
die verbuchen die 4,80 garnicht und ziehen es einfach von den netto Übernachtungskosten ab.
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23.02.2008, 12:41
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#7
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TP-Moderator
Registriert seit: Apr 2006
Ort: Solingen
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Zitat:
Zitat von Eyes
Die Kürzung des Frühstücks ist lediglich steuerlich kein Aufwand, handelsrechtlich hingegen ist es Aufwand.
und was Bedeutet das?
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Unternehmen stellen in Deutschland grds. zwei Bilanzen auf, die Handels- und die Steuerbilanz.
Die Handelsbilanz wird nach den Grundsätzen und Vorschriften des HGB aufgestellt, die Steuerbilanz nach den Vorschriften des Steuerrechts.
In vielen Fällen ist eine Einheitsbilanz möglich (Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz oder Maßgeblichkeit der Steuerbilanz für die Handelsbilanz), so dass man in der Praxis nur eine Bilanz erstellen kann. Es gibt jedoch auch Fälle, da muss man eine Steuer- und eine Handelsbilanz aufstellen (Durchbrechung der Maßgeblichkeit).
In der Regel stellen kleinere und mittelständige Unternehmen eine Handelsbilanz auf und auf einem "Beiblatt" werden dann die steuerlichen Korrekturen gemacht.
Zitat:
Zitat von Eyes
Ist es für einen Kleinunternehmer von Bedeutung ob es als n.a.BA gebucht wird?
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Kleinunternehmer ist ein Begriff aus der Umsatzsteuer ( §19 UStG) und hat mit der Gewinnermittlung oder mit der Große des Geschäftsbetriebes nichts zu tun. Auch ein umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer kann seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ( §4 Abs.1 Satz 1 EStG, §5 EStG)
Zitat:
Zitat von Eyes
Was ist eigentlich wenn ein größeres Unternehmen wie Folgt bucht, z.B. Übernachtung netto 100,00+19,00VoSt:
reisekosten 95,2
VoSt 19,00
an Kasse 96,2
die verbuchen die 4,80 garnicht und ziehen es einfach von den netto Übernachtungskosten ab.
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Eben nicht... Es wird gebucht
Reisekosten an Kasse 100,-
VoSt an Kasse 19,-
n.a.BA an Reisekosten 4,80
Die Nichtabziehbarkeit dieser Aufwendungen gilt lediglich für das Steuerrecht, also für die Steuerbilanz, handelsrechtlich mindern diese Ausgaben das Betriebsergebnis.
Gruß,
Matthias
__________________
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25.02.2008, 22:04
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#8
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TP-Junior
Registriert seit: Jan 2008
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 hmmm!?
Danke, MaWeSol, für die kurze aber klare Erklärung.
Gruß
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