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24.02.2008, 16:19
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#1
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TP-Junior
Registriert seit: Feb 2008
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Vorsteuerabzug für privat gekauftes Kfz nach Einlage
Hallo zusammen,
wieder ein Neuling im Forum, im Vofeld schon mal vielen Dank für die nützlichen Tips dies hier gibt.
Hier meine Frage:
Ich habe mich zum Jahresanfang selbstständig gemacht (Regelbesteuerung).
Mein bisher privates Fahrzeug (vor 1 1/2 Jahren gekauft) habe ich in die Firma eingelegt.
Kann ich die Vorsteuer nachträglich noch geltend machen?
Ich habe gehört, dass das innerhalb von 5 Jahren nach Anschaffung anteilig möglich ist.
Vielen Dank für Eure Hilfe.
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24.02.2008, 17:24
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#2
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Zitat:
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Kann ich die Vorsteuer nachträglich noch geltend machen?
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sofern die Voraussetzungen des § 15a UStG und insbesondere § 44 UStDV vorliegen kann eine Vorsteuerkorrektur erfolgen.
EDIT
Gruß
Sven
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24.02.2008, 17:32
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#3
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TP-Senior
Registriert seit: Jan 2007
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Hm, das wäre mir neu bzgl. der Vorsteuer.
Hinsichtlich der Afa kenne ich die anteilige Regelung, aber die Vorsteuer bleibt aussen vor. Allerdings geht die Afa dann auch vom Bruttokaufpreis aus und nicht vom netto wie beim erfolgten Vorsteuerabzug.
Sollte dies anders sein, so hätte mir mal wieder das FA eine falsche Auskunft erteilt... :-(
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24.02.2008, 17:48
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#4
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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kommt immer auf den Einzelfall an. Der § 44 UStDV setzt da schon sehr hohe Maßstäbe, was alles korrigiert werden kann. 1.000 EUR Umsatzsteuer müssen zum Beispiel in den AK enthalten sein, was einem Bruttopreis von 6263,16 EUR entspricht. Für die meisten Wirtschaftsgüter dürfte eine Korrektur also nicht möglich sein.
Bei der Abschreibung wird von den Anschaffungskosten ausgegangen und da spielt der § 9b EStG eine Rolle, da je nachdem ob eine Vorsteuerabzug bestand die USt zu den AK gehört oder nicht.
Gruß
Sven
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24.02.2008, 17:57
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#5
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TP-Junior
Registriert seit: Feb 2008
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@ sven
vielen Dank schon mal für die Querverweise.
Gebe zu ich bin jetzt ein wenig verwirrt.
Ganz konkret:
für die angeführten Paragraphen:
Umsatzsteuer auf das Kfz waren in 2006 € 3.791,72, die Betragsgrenzen überschreite ich schon einmal.
Zum Zeitpunkt der Anschaffung war ich nicht vorsteuerabzugsberechtigt, jetzt bin ich es - eine Änderung um mehr als 10 % ist somit auch gegeben.
In der Kommentierung die Du angeführt hast steht aber auf Seite 5 (Punkt 3.4.1), das es auf die Verhältnisse zum Leistungszeitpunkt ankommt. Würde ja heißen, wenn damals nicht vorsteuerabzugsberechtigt, dann auch heute nicht oder?
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24.02.2008, 18:26
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#6
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Zitat:
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In der Kommentierung die Du angeführt hast steht aber auf Seite 5 (Punkt 3.4.1), das es auf die Verhältnisse zum Leistungszeitpunkt ankommt. Würde ja heißen, wenn damals nicht vorsteuerabzugsberechtigt, dann auch heute nicht oder?
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schau ich mir noch einmal an
Hier noch eine andere Datei zum § 15a UStG - wesentlich ausführlicher aber auch theoretischer.
Gruß
Sven
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24.02.2008, 18:37
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#7
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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so, wer lesen kann ist klar im Vorteil
Im Gesetz steht: "Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut, das nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ..."
Gemeint ist der erstmalige Zeitpunkt der Verwendung zur Ausführung von Umsätzen.
Da der PKW nicht von Anfang zur Ausführung von Umsätzen verwendet wurde kommt eine Berichtigung also auch nicht in Betracht. Bitte also das von mir vorher geschriebene vergessen, sorry. Ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich.
Steht auch direkt im Anwendungsschreiben des § 15a UStG in Tz. 6 vom 06.12.2005
Gruß
Sven
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24.02.2008, 18:44
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#8
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TP-Junior
Registriert seit: Feb 2008
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wäre ja auch zu schön gewesen.
Vielen Dank für die Hilfe.
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24.02.2008, 18:56
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#9
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TP-Senior
Registriert seit: Jan 2007
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Wenigstens haben die dann auf dem FA bei mir keinen Unfug erzählt.
Ich hatte nämlich explizit nach nachträglichen Vorsteuerabzug bei Aktivierung des privaten PKW im BV im Rahmen meiner Betriebsprüfung gefragt und diese Frage wurde mir gegenüber verneint.
Deshalb meine Aussage zur Afa, denn so wurde für meine Restlaufzeit der Afa des PKW der Bruttokaufpreis veranschlagt und ich ziehe jetzt nur die Vorsteuer aus den Betriebskosten.
Aber die ganze PKW Regelung ist sowieso fürchterlich kompliziert.
Schade, dass man sein Auto nicht einfach nach Lichtenstein bringen kann 
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