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Alt 01.03.2008, 20:09   #1
TP-Junior
 
Registriert seit: Mar 2008
KliKlawitter macht alles soweit korrekt

Rechnung an schweizer Unternehmen MwSt.?


Hallo,

für ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz habe ich einen Fotojob
(in Deutschland ausgeführt) erledigt. Nun stellt sich mir die Frage:
Muss ich die deutsche MwSt. berechnen oder muss das Unternehmen in der Schweiz versteuern und ich schicke eine Rechnung ohne Mwst.?

Danke und LG

KliKlawitter
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Alt 02.03.2008, 09:03   #2
TP-Urgestein
 
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Alt 02.03.2008, 09:19   #3
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Alt 02.03.2008, 13:07   #4
TP-Junior
 
Registriert seit: Mar 2008
KliKlawitter macht alles soweit korrekt
Zitat:
Zitat von webcreate Beitrag anzeigen
Benutze mal die Suche, das wurde schon mehr als nur einmal gefragt.
Ja, richtig. Danke für den Hinweis. Soweit alles klar: ohne MwSt. aber mit
Nachweis der Lieferung in ein Drittland in Form von Paketschein (o.ä.) und
Belegung des (z.B. bargeldlosen) Zahlungseingang. Der Leistungsempfänger
muss in Eigenverantwortung im Drittland (hier. Schweiz) versteuern/verzollen.
Eine USt.-ID ist in einem Drittland ebenso nicht notwendig.

Nur noch eine Frage: taucht der Umsatz dann überhaupt in der USt.-VA auf?
Wenn ja, wo?

Danke, tolles Forum (in dem man ja (fast) alles im Archiv finden kann ;-)

LG
KliKlawitter
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Alt 02.03.2008, 13:33   #5
TP-Moderator
 
Benutzerbild von Sven
 
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Sven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine User
bevor es hier zu Verwirrungen kommt.
Zitat:
für ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz habe ich einen Fotojob
(in Deutschland ausgeführt) erledigt.
was heißt das?
Gegenstand des Vertrags war sicherlich das Fotografieren und nicht das Zusenden von Bildern, die man selbst irgendwo erworben hat. Insofern sind wir im Bereich der sonstigen Leistungen und nicht der Lieferungen (von Gegenständen).

Bevor hier etwas gesagt wird sollte erst einmal geklärt werden ob es sich um eine Lieferung oder sonstige Leistung handelt und dazu muss man mehr über den Fotojob wissen.

Gruß
Sven
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Alt 02.03.2008, 14:52   #6
TP-Junior
 
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KliKlawitter macht alles soweit korrekt
Mh, schade, ich glaubte nun wäre alles geklärt (gewesen).

Also, um die erbrachte Leistung zu beschreiben:

Ein schweizer Unternehmen beauftragte mich, eine Fotodokumentation über
ein Produkt (eine von besagter schweizer Firma gebaute Maschine) in Deutschland (die Maschine wurde von dem schweizer Unternehmen an ein deutsches Unternehmen verkauft) zu erstellen.

Um diese Leistung der Fotografie geht es. ich möchte nun eine CD mit den Fotos und der Rechnung in die Schweiz schicken.

Ich frage dann: ändert sich nun etwas an der Verfahrensweise, die ich oben beschrieben habe?

LG KliKlawitter
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Alt 02.03.2008, 15:04   #7
TP-Moderator
 
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Sven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine User
Zitat:
Ich frage dann: ändert sich nun etwas an der Verfahrensweise, die ich oben beschrieben habe?
ja, sogar gewaltig.

http://195.243.173.120/persoline/ser...ent.ioid=19239
http://195.243.173.120/persoline/ser...ent.ioid=19240

Dann liegt in meinen Augen eine Werkleistung vor, da die Dienstleistung im Vordergrund steht. Dies führt dazu, dass nicht mehr § 3 Abs. 6 S. 1 UStG anzuwenden ist mit anschließender Ausfuhrsteuerbefreiung, sondern der § 3a Abs. 2 Nr. 3a UStG anzuwenden ist, was letztlich dazu führt, dass die Leistung in Deutschland steuerpflichtig ist. Es ist also deutsche USt in Rechnung zu stellen.

Gruß
Sven
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Alt 02.03.2008, 15:19   #8
TP-Junior
 
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KliKlawitter macht alles soweit korrekt
Hallo Sven,

mir raucht der Kopf ;-) aber unter 3a steht auch:

(3) 1 Ist der Empfänger einer der in Absatz 4 bezeichneten sonstigen Leistungen ein Unternehmer, so wird die sonstige Leistung abweichend von Absatz 1 dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. 2 Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, so ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend. 3 Ist der Empfänger einer der in Absatz 4 bezeichneten sonstigen Leistungen kein Unternehmer und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet, wird die sonstige Leistung an seinem Wohnsitz oder Sitz ausgeführt.

bedeutet dies nicht wieder, dass der Unternehmer in der Schweiz versteuern muss?


LG KliKlawitter
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Alt 02.03.2008, 15:27   #9
TP-Junior
 
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KliKlawitter macht alles soweit korrekt
Auch hier verstehe ich unter Punkt 2 meine Leistung als sonstige Leistung im
Werbebereich: s. unter
"Steuern und Abgaben beim grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr zwischen Unternehmen" , Punkt 2

http://www.stuttgart.ihk24.de/produk...schreitend.jsp
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Alt 02.03.2008, 16:01   #10
TP-Moderator
 
Benutzerbild von Sven
 
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Sven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine User
Zitat:
mir raucht der Kopf ;-) aber unter 3a steht auch:
der Absatz 3 bezieht sich auf die in Absatz 4 genannten Dienstleistungen (sogenannte Katalogleistungen).

Das Zusammenstellen einer Fotodokumentation kann ich jedoch so pauschal nicht darunter fassen. Die Verwaltung erläutert den Katalog in dieser Anweisung. Bestenfalls könnte man dies als Werbeleistung ansehen sofern die Doku auch dafür verwendet wird, dann wäre die Leistung in der Schweiz zu versteuern und die Rechnung ohne USt zu stellen. Wenn nicht, dann gilt der von mir zuvor zitierte Absatz 2 Nr. 3a.

Gruß
Sven
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Alt 02.03.2008, 16:34   #11
TP-Junior
 
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KliKlawitter macht alles soweit korrekt
Hallo Sven,

nochmals danke.
Da das Unternehmen die Aufnahmen in Prospekten und auf der HP zu Werbezwecken nutzt (klar, um neue Kunden zu aquirieren), handelt es sich um eine Werbeleistung. Ich bin als Werbe-/Industriefotograf engagiert worden.

LG KliKlawitter
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Alt 02.03.2008, 16:38   #12
TP-Junior
 
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KliKlawitter macht alles soweit korrekt
ummpf, ich schenke dem aquirieren ein k, heisst natürlich akquirieren ... ;-)
(kann man hier auch editieren?)
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Alt 02.03.2008, 17:02   #13
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Benutzerbild von Thomas
 
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yep, das "editieren" nennt sich im TP auf Neudeutsch "bearbeiten"
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