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16.03.2008, 20:31
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#1
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TP-Member
Registriert seit: Feb 2007
Ort: Nürnberg
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eBay-Gebühren mal Brutto, mal Netto
Hallo,
ich hab da mal 'ne Frage: Wir haben für unsere Firma ein eBay-Konto, das ich vor kurzem auf "gewerblich" umgestellt habe. Dabei habe ich auch beantragt, daß wir eine Nettorechnung bekommen. Da die Bearbeitung dieses Antrags allerdings noch im Gange war, und wir derweilen schon was verkauft haben, hat uns eBay für Februar eine Bruttorechnung geschickt. Nach Auskunft von eBay wolle man uns die zu viel gezahlte Umsatzsteuer auf der nächsten Rechnung gutschreiben. Wie soll ich das jetzt am besten buchen?
Geändert von Eisenbart (09.06.2008 um 18:43 Uhr).
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16.03.2008, 20:38
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#2
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TP-Lady-Mod
Registriert seit: Jan 2006
Ort: Rlp
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Die Rechnungen von ebay sind Rechnungen ohne dtsch. MwSt. und müssen demzufolge nach §13b hier versteuert werden - egal was sie beinhalten.
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17.03.2008, 10:12
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#3
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TP-Member
Registriert seit: Feb 2007
Ort: Nürnberg
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Das heißt also, ich kann eBay-Rechnungen in SKR03 über Konto 3125 buchen, egal ob Brutto oder Netto?
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17.03.2008, 10:47
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#4
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TP-Member
Registriert seit: Feb 2007
Ort: Nürnberg
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Sieht tatsächlich so aus, als ob Du recht hättest:
Zitat:
Um hier mal ein bisschen Licht ins Dunkel zu bringen.
Wenn eBay Leistungen erbringt handelt es sich bei diesen um elektronische Leistungen und somit um sonstige Leistungen gem. § 3 Abs. 9 S. 1 UStG.
Ort der Leistung ist nach § 3a Abs. 3 S. 1 UStG in Verbindung mit § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG dort, wo der Leistungsempfänger seinen Sitz hat, sofern dieser ein Unternehmer ist (auch Kleinunternehmer sind Unternehmer). Demnach ist der Ort in Deutschland und eBay dürfte prinzipiell keine USt aufschlagen, zumal es aus Sicht des Luxemburgers eine nicht steuerbare Leistung ist.
Die Unternehmereigenschaft lässt sich eBay durch die Hingabe der UStID-Nr. nachweisen und stellt dann eine Rechnung ohne USt aus. Wird keine UStID-Nr. angegeben stellt eBay USt in Rechnung, weil eBay annimmt, dass man eine Privatperson ist und sich dann der Ort der Leistung nach § 3a Abs. 1 UStG richtet und somit dort ist, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (Luxemburg). Es wird dann luxemburgische USt in Rechnung gestellt.
Davon losgelöst ist jedoch der § 13b UStG zu betrachten. 13b gilt nämlich für alle Unternehmer und somit auch für Kleinunternehmer (vgl. § 13b Abs. 5 UStG). In diesen Fällen ist nämlich auf den Rechnungsbetrag die USt aufzuschlagen, egal ob eBay luxemburgische USt in Rechnung gestellt hat oder nicht in Höhe von 19 %, die sich der vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer abziehen kann, vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG. Der Kleinunternehmer bleibt hingegen auf der USt sitzen gem. § 19 Abs. 1 S. 4 UStG
FAZIT: Man muss als Unternehmer auf den Rechnungsbetrag die USt draufschlagen. Je nachdem ob die UStID-Nr. hingegeben wurde oder nicht ergibt sich eine unterschiedliche Zahllast. Der vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer kann sich diese USt als Vorsteuer abziehen, der Kleinunternehmer hingegen nicht, so dass dieser durch die Hingabe einer UStID-Nr. seine Zahllast verringert.
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Quelle: http://community.ebay.de/forum/ebay/...ssageID=587101
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17.03.2008, 10:49
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#5
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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 pruust,
den Text hab ich vor Ewigkeiten verfasst.
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17.03.2008, 13:19
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#6
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TP-Member
Registriert seit: Feb 2007
Ort: Nürnberg
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Ach was?  Na dann hoffe ich, daß er noch aktuell ist!
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17.03.2008, 13:26
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#7
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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jupp, ist er 
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