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Alt 17.03.2008, 17:16   #1
TP-Newbie
 
Registriert seit: Mar 2008
susik20 macht alles soweit korrekt

Änderung eines rechtskräftigen Bescheides??


Hallo,

ich brauche dringend Hilfe!! Ich habe aufgrund einer Trennung und weil ich dadurch mein Haus alleine bauen musste (alleinerziehend bin ich auch) im letzten Jahr einiges schleifen lassen. U.a. den Bescheid über meine Grunderwerbssteuer.
Ich erhielt im März 07 eine Mahnung über ca. 6000,-€ Daraus war ersichtlich, dass sie Grundstück und Haus zusammen berechnet haben, was ich aber getrennt voneinander gekauft hatte. Dies teile ich dem FA nun per Fax mit (einspruch) welcher auch ankam. Nun erging im April ein erneuter Bescheid auf den ich nicht fristgemäß reagierte.

Nun meine Frage: Wie kann ich den mittlerweile rechtskräftigen Bescheid ändern lassen? (er ist eindeutig Falsch!! und ich hatte alle Unterlagen an das FA geschickt aus denen das hervorgeht) Das schlimme ist, dass meine Eigenheimzulage und meine Lohnsteuerrückerstattung immer gleich einbehalten wird. Meine Bearbeiterin ist nicht besonders hilfreich (hatte schon mehrere Telefonate mit ihr )

Ich hatte nun erstmal die Aussetzung der vollziehung beantragt, welchem sie nicht entsprach.

Ich hoffe mir kann jemand helfen, da diese Angelegenheit sehr sehr ärgerlich für mich ist!!
susik20 ist offline   Mit Zitat antworten
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Alt 17.03.2008, 17:40   #2
TP-Senior
 
Registriert seit: May 2007
eugenie macht alles soweit korrekt
da ist nichts mehr zu machen! Der Bescheid ist nun mal bestandskräftig!
E.
eugenie ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 17.03.2008, 17:44   #3
TP-Moderator
 
Benutzerbild von Sven
 
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
Sven ist ein richtiges Arbeitstier - DANKESven ist ein richtiges Arbeitstier - DANKESven ist ein richtiges Arbeitstier - DANKESven ist ein richtiges Arbeitstier - DANKESven ist ein richtiges Arbeitstier - DANKESven ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE
welche Nebenbestimmungen enthält denn der GrESt-Bescheid, z.B. "Dieser Bescheid ergeht vorläufig nach § 165 AO" oder "Dieser Bescheid ergeht unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO". In der Regel dürfte jedenfalls keine Nebenbestimmung enthalten sein und dann können bestandskräftige Steuerbescheide nur nach den §§ 172 ff AO geändert werden und da sehe ich keine Möglichkeit.

Gruß
Sven

EDIT
Bestenfalls könnte noch nach § 129 AO geändert werden, aber dazu gibt der Sachverhalt nichts her, ob die Verwaltung hier einen mechanischen Fehler (Zahlendreher oder ähnliches) oder einen Rechtsanwendungsfehler begangen hat.
__________________
Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
Immer informativ: Linkliste Steuerrecht | Traum-Start Portal | Die EÜR | Steuerinfothread | Googlebedienung

Geändert von Sven (17.03.2008 um 18:01 Uhr).
Sven ist offline   Mit Zitat antworten
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