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Alt 28.03.2008, 14:04   #1
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Speziellfall Kauf in den USA, aber Lieferungerfolgt in der EU direkt nach D


Also folgendes:

Ich wollte über eine amerikanische Firma Schallplatten herstellen lassen.

Nun ist es so, das die eine Tschechische Firma benutzen, und die dann auch direkt an mich liefert.

Die Tschechische Firma wird aufgrund der Lieferung innerhalb der EU die VAT auf den Rechnungsbetrag für die amerikanische Firma mir draufpacken.

Nun ist aber so, das die amerikanische Firma mir rein rechtlich keine UST ausweisen kann.

Wie und wo kann ich den die abgegebene UST / VAT geltend machen?
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Alt 28.03.2008, 14:43   #2
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Benutzerbild von Sven
 
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*urgs*
was ist das denn für ein Fall ?

Zitat:
Die Tschechische Firma wird aufgrund der Lieferung innerhalb der EU die VAT auf den Rechnungsbetrag für die amerikanische Firma mir draufpacken.
was heißt das? Mir kommen da nämlich ganz wilde Gedanken.


TSCH => USA => D
|______________|

Dreiecksgeschäft, da mehrere Unternehmer beteiligt und Gegenstand vom ersten an letzten Abnehmer gelangt.
Allerdings kein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft, da Drittland im Spiel

bewegte Lieferung: TSCH => USA
ruhend nachfolgende Lieferung: USA => D

Prüfung: TSCH => USA
Leistungsort: § 3 Abs. 5a UStG
§ 3c UStG? da TSCH UStID-Nr. angibt muss ich zwangsweise davon ausgehen, dass dieser die Lieferschwelle des § 3c Abs. 3 UStG überschreitet oder darauf verzichtet hat und somit der Absatz 1 nicht anzuwenden ist
§ 3 Abs. 6 UStG? dort wo Beförderung beginnt => TSCH
=> in Deutschland nicht steuerbar

evtl. aber in TSCH mit anschließender Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen sofern der Leistungsempfänger einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Bestimmungsland (Deutschland) versteuert (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG, § 1a UStG und § 3d UStG). Empfänger ist aber der Ami und der wird sich nicht in D registrieren.
=> stpfl. in TSCH

TSCH stellt Rechnung an USA mit tsch. USt aus

Prüfung: USA => D,
Leistungsort: keine Einfuhr, da ruhende Lieferung
§ 3 Abs. 7 Nr. 2 UStG = Ende der Beförderung => D
=> steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG
Steuerschuldner § 13a UStG - leistender Unternehmer
theoretisch müsste sich der Ami in D registrieren und USt zahlen

wo ist der Fehler?
__________________
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Sven ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 28.03.2008, 15:09   #3
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Suchend macht alles soweit korrekt
Letzendlich verstehe ich es nicht, warum die Tschechische Firma (CZ)
die VAT / UST auf das Produkt rechnet, deswegen musste ich hier nachfragen. Scheinbar, laut den Infos der USA Firma, gibts es eine Möglichkeit für mich die VAT in diesem Fall geltend zu machen. Nur "wie", stellt sich auch mir die Frage.

Zum Dreiecksgeschäft:
Du musst es so verstehen, das die Tschechische Firma nur aus Idioten besteht, und keinen Auftrag unter 6 Wochen Lieferzeit rausbekommt, und auch nur dämliche Fragen stellt. Die US Firma hat sich darauf spezialisiert die Abwicklung zu machen, und kann dabei sogar noch bessere Konditionen anbieten.
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Alt 28.03.2008, 17:59   #4
TP-Junior
 
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Suchend macht alles soweit korrekt
Ich glaub ich hab es gefunden, hier
http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__25b.html

desweiteren müssen folgende Kriterien zutreffen, ist das hier der Fall?

Punkt 2 trifft ja nicht so richtig so, wird aber § 25b Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte trotzdem angewendet?

Die Steuer wird vom letzten Abnehmer geschuldet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Der Lieferung des letzten an den ersten Unternehmer ist ein innergemeinschaftlicher Erwerb vorausgegangen,

2. der erste Abnehmer ist in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung endet, nicht ansässig. Er verwendet gegenüber dem ersten Lieferer und dem letzten Abnehmer dieselbe Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist als dem, in dem die Beförderung oder Versendung beginnt oder endet,

3. der erste Abnehmer erteilt dem letzten Abnehmer eine Rechnung im Sinne des § 14a Abs. 1a und 2, in der die Steuer nicht gesondert ausgewiesen ist, und

4. der letzte Abnehmer verwendet eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Mitgliedstaates, in dem die Beförderung oder Versendung endet.

Geändert von Suchend (28.03.2008 um 18:44 Uhr).
Suchend ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 28.03.2008, 23:36   #5
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Zitat:
Ich glaub ich hab es gefunden, hier
http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__25b.html
Zitat:
Zitat von Sven
Dreiecksgeschäft, da mehrere Unternehmer beteiligt und Gegenstand vom ersten an letzten Abnehmer gelangt.
Allerdings kein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft, da Drittland im Spiel
Absatz 1 Nr. 2 ist nämlich nicht erfüllt

Wenn tatsächlich berechtigterweise tschechische USt in Rechnung gestellt wurde kann diese über das sogenannte "Vorsteuervergütungsverfahren" zurück geholt werden, sofern die betraglichen Grenzen für Tschechien erfüllt werden. Wie hoch die sind weiß ich nicht, lässt sich aber sicherlich über Google heraus finden.

Gruß
Sven
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