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Alt 05.04.2008, 13:12   #1
TP-Junior
 
Registriert seit: Mar 2008
pauli_sienen macht alles soweit korrekt

Umsatzsteuervoranmeldung


Hallo zusammen,

ich habe einige Fragen zur Umsatzsteuervoranmeldung.

Und zwar habe ich bis Ende 2007 die Kleinunternehmerregelung des § 19 I UStG in Anspruch genommen und weise nun ab 2008 USt aus, da ich die Umsatzgrenzen des § 19 UStG überschritten habe.

Bei meiner Gewerbeanmeldung habe ich damals keinen Antrag auf Ist-Versteuerung gestellt und habe es bis dato auch noch nicht nachgeholt. Ich wollte bald den Antrag stellen, bin aber zur Zeit noch Soll-Versteuerer.

Nun meine Fragen:
1. Welche Eingangsrechnungen kann ich für die Ermittlung meiner Vorsteuerforderung gegenüber dem FA berücksichtigen? Muss das Rechnungsdatum in das jeweilige Quartal fallen oder das Lieferdatum oder muss die tatsächliche Zahlung in dem Quartal stattgefunden haben?

2. Ich vertreibe u.a. PC-Hardware. Aktueller Fall - Rechnung noch nicht an Kunden verschickt: Beim Verkauf eines Neu-Geräts habe ich ein Alt-Gerät des Kunden in Zahlung genommen. Ich habe auf der Rechnung einmal das Neu-Gerät sowie eine (negative) Gutschrift für die Inzahlungsnahme aufgeführt. Wie ist das Ganze umsatzsteuerrechtlich zu bewerten? Beispiel: Wert Neu-Gerät = 100 EUR, Gutschrift Alt-Gerät = 20 EUR --> Rechnungsbetrag netto = 80 EUR --> USt = 80*0,19 = 15,20 --> Rechnungsbetrag brutto = 95,20. Ist das richtig so? Oder hat die Gutschrift keine Auswirkung auf die USt des Neuartikels?

Vielen Dank und viele Grüße!
pauli_sienen ist offline   Mit Zitat antworten


Alt 06.04.2008, 09:42   #2
TP-Senior
 
Benutzerbild von Alberich
 
Registriert seit: Mar 2007
Alberich macht alles soweit korrekt
Ich würde an deiner Stelle die Ist-Versteuerung durchführen. Das erspart dir einige Kopfschmerzen. Du hast keinen Antrag gestellt? Na und? Du verkürzt keine Steuern, wenn du die Ist-Methode anwendest. Welchen Rechtsfolgen setzt du dich aus? Keinen. Objektiv sehe ich ohnehin keinen Grund, die Zustimmung zur Ist-Versteuerung zu verweigern.
__________________
Der Wert eines guten Abkommens beruht auf seiner Dauer.
Dschuang Dsi (370-302 v.Chr.), chin. Weiser
Alberich ist offline   Mit Zitat antworten
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