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Das würde dann im Prinzip heißen, die Leistung wird hier in DE "erbracht", folglich importiere ich ja nichts und muss auch nicht draufzahlen. Sondern eigentlich müsste mein Geschäftspartner hier in DE Steuern zahlen, weil er die Leistung hier erbringt, oder?
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importiert wird sowieso nichts. Importieren kann ich nämlich nur Gegenstände und keine Dienstleistungen. Im Umsatzsteuerrecht gravierende Unterschiede.
Du prüfst im Umsatzsteuerrecht zuerst, ob die Leistung im Inland steuerbar ist. Dazu gibt der Ort der Leistung Auskunft, was hier der § 3a Abs. 3 S. 1 UStG macht und der Ort der Leisung dort ist, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt => Deutschland.
Im zweiten Schritt wird die Steuerpflicht geprüft, § 4 UStG. Da steht nicht, dass die Leistung steuerfrei ist und dann schaut man im dritten Schritt wer Steuerschuldner ist und wann die Steuer entsteht (sprich: in welche USt-Voranmeldung muss der Sachverhalt - zeitlich gesehen). Das steht in § 13a und 13b UStG.
§ 13a UStG ist der Standardfall und somit der leistende Unternehmer. § 13b UStG gibt einen Katalog an Leistungen an, bei denen der Leistungsempfänger die Leistung zu versteuern hat und da steht direkt in § 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG:
Zitat:
Für folgende steuerpflichtige Umsätze entsteht die Steuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats:
1. Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers; ....
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Der Ami sitzt im Ausland und es handelt sich hier um eine sonstige Leistung (alles was keine Warenlieferung ist, ist eine sonstige Leistung). Wenn man dann weiterliest steht dann im Absatz 2:
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(2) 1 In den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist; in den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist. 2 In den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, der Leistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 erbringt. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn bei dem Unternehmer, der die Umsätze ausführt, die Steuer nach § 19 Abs. 1 nicht erhoben wird.
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Also schuldet der Leistungsempfänger die Steuer. Problematisch ist jedoch, dass es im Amiland selbst überhaupt keine USt gibt (es gibt wenn ich es richtig in Erinnerung habe in 5 Bundesstaates eine ähnliche Steuer, die allerdings nur 8 oder 9 % beträgt). Man zahlt also etwas in D wofür es eigentlich keine Berechtigung gibt zumal es sich beim § 13b UStG um eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft handelt und wieso etwas umkehren, was es im anderen Staat überhaupt nicht gibt.
Die Paypal-Gebühren sind davon natürlich getrennt zu behandeln, da Paypal wenn ich mich richtig erinnere in der EU sitzt und das zuletzt beschriebene Problem nicht auftaucht.
Gruß
Sven