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Alt 13.06.2008, 12:18   #1
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bastain macht alles soweit korrekt

Rechnungen von Paypal-Geschichten


Hallo,

ich habe gerade ein Temnplate bei einem Anbieter in den USA gekauft...über Paypal. Wie sieht es da eigentlich mit Rechnungen aus? Habe ich gar nicht dran gedacht. Muss ich da an den hersteller gehen? Kommt die von Paypal?

Bastian
bastain ist offline   Mit Zitat antworten


Alt 13.06.2008, 14:15   #2
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Registriert seit: Jan 2006
Ort: Rlp
dorintia ist ein richtiges Arbeitstier - DANKEdorintia ist ein richtiges Arbeitstier - DANKEdorintia ist ein richtiges Arbeitstier - DANKEdorintia ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE
Über PayPal kannst du allenfalls einen Nachweis über die Zahlung bekommen, eine Rechnung solltest du vom Leistenden verlangen oder die Zahlung dem FA so glaubhaft machen.
Aber... du musst die empfange Leistung hier mit 19% versteuern.
__________________
Alles was ich hier so schreibe ist nur meine ganz persönliche Meinung.
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dorintia ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 15.06.2008, 16:04   #3
TP-Senior
 
Registriert seit: Feb 2008
Ort: Kiel
guter_plan macht alles soweit korrekt
Zitat:
Zitat von dorintia Beitrag anzeigen
du musst die empfange Leistung hier mit 19% versteuern.
Nicht unbedingt, im Zweifelsfall einen Steuerberater fragen. Hast du ein fertiges Template gekauft, ist es im Prinzip ein Produkt und der Ort der Versteuerung ist der Lieferort, also Deutschland. Dann musst du 19% dazu rechnen.
Hat er das Template für dich angefertigt, ist es eine Dienstleistung und er Ort der Versteuerung ist der Erbringungsort, also dort, wo er das Template gemacht hat - USA. Dann muss er sich um die Versteuerung kümmern und nicht du ...

Grüße
guter_plan ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 15.06.2008, 18:15   #4
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Zitat:
Hat er das Template für dich angefertigt, ist es eine Dienstleistung und er Ort der Versteuerung ist der Erbringungsort, also dort, wo er das Template gemacht hat - USA. Dann muss er sich um die Versteuerung kümmern und nicht du ...
der Unterschied liegt im Begriff der "auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistung". Templates würde ich zum Beispiel als elektronische Leistung ansehen, so dass auch die Umkehr der Steuerschuldnerschaft (§ 13b UStG) gilt.

vgl. BMF-Schreiben vom 12.06.2003 - Seite 3

Gruß
Sven
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Alt 15.06.2008, 18:23   #5
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guter_plan macht alles soweit korrekt
Zitat:
Der Ort der sonstigen Leistung, die auf elektronischem Weg erbracht wird (§ 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG) bestimmt sich wie folgt:
1. Ist der Empfänger der Leistung ein Unternehmer, wird die Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 3 Satz 1 UStG).
Das würde dann im Prinzip heißen, die Leistung wird hier in DE "erbracht", folglich importiere ich ja nichts und muss auch nicht draufzahlen. Sondern eigentlich müsste mein Geschäftspartner hier in DE Steuern zahlen, weil er die Leistung hier erbringt, oder?

Ist nur blöd, wenn seine Gesetze was anderes sagen
guter_plan ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 15.06.2008, 18:37   #6
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Zitat:
Das würde dann im Prinzip heißen, die Leistung wird hier in DE "erbracht", folglich importiere ich ja nichts und muss auch nicht draufzahlen. Sondern eigentlich müsste mein Geschäftspartner hier in DE Steuern zahlen, weil er die Leistung hier erbringt, oder?
importiert wird sowieso nichts. Importieren kann ich nämlich nur Gegenstände und keine Dienstleistungen. Im Umsatzsteuerrecht gravierende Unterschiede.

Du prüfst im Umsatzsteuerrecht zuerst, ob die Leistung im Inland steuerbar ist. Dazu gibt der Ort der Leistung Auskunft, was hier der § 3a Abs. 3 S. 1 UStG macht und der Ort der Leisung dort ist, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt => Deutschland.

Im zweiten Schritt wird die Steuerpflicht geprüft, § 4 UStG. Da steht nicht, dass die Leistung steuerfrei ist und dann schaut man im dritten Schritt wer Steuerschuldner ist und wann die Steuer entsteht (sprich: in welche USt-Voranmeldung muss der Sachverhalt - zeitlich gesehen). Das steht in § 13a und 13b UStG.
§ 13a UStG ist der Standardfall und somit der leistende Unternehmer. § 13b UStG gibt einen Katalog an Leistungen an, bei denen der Leistungsempfänger die Leistung zu versteuern hat und da steht direkt in § 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG:
Zitat:
Für folgende steuerpflichtige Umsätze entsteht die Steuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats:
1. Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers; ....
Der Ami sitzt im Ausland und es handelt sich hier um eine sonstige Leistung (alles was keine Warenlieferung ist, ist eine sonstige Leistung). Wenn man dann weiterliest steht dann im Absatz 2:
Zitat:
(2) 1 In den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist; in den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist. 2 In den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, der Leistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 erbringt. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn bei dem Unternehmer, der die Umsätze ausführt, die Steuer nach § 19 Abs. 1 nicht erhoben wird.
Also schuldet der Leistungsempfänger die Steuer. Problematisch ist jedoch, dass es im Amiland selbst überhaupt keine USt gibt (es gibt wenn ich es richtig in Erinnerung habe in 5 Bundesstaates eine ähnliche Steuer, die allerdings nur 8 oder 9 % beträgt). Man zahlt also etwas in D wofür es eigentlich keine Berechtigung gibt zumal es sich beim § 13b UStG um eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft handelt und wieso etwas umkehren, was es im anderen Staat überhaupt nicht gibt.

Die Paypal-Gebühren sind davon natürlich getrennt zu behandeln, da Paypal wenn ich mich richtig erinnere in der EU sitzt und das zuletzt beschriebene Problem nicht auftaucht.

Gruß
Sven
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