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Alt 26.06.2008, 17:24   #1
TP-Senior
 
Registriert seit: Jun 2008
MariaAAAA ist mal kurz schlecht aufgefallen

Einnahme - Überschuss - Rechnung


Hallo.

Ich hab zwar schon vom Finanzamt (Im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung) mitgeteilt bekommen, dass Kleingewerbetreibende bei dennen eine bestimmt Einkommensgrenze nicht überschritten wird, nicht verpflichtet sind eine Buchführung zu machen, sondern lediglich eine EÜR am Ende des Jahres der Steuererklärung beifügen müssen, aber wollte nochmal 100 % sicher gehen...

Ist schon richtig, dass eine Buchführung nicht verlangt wird, oder? Also, dass ich zwar eine Buchführung mache, (also dann einfach nur für mich selber um alles ordentlich im Überblick zu haben) aber die niemand unbedingt sehen wollen oder verlangen wird.

Stimmt es so?

LG
MariaAAAA ist offline   Mit Zitat antworten


Alt 26.06.2008, 18:04   #2
TP-Moderator
 
Benutzerbild von MaWeSol
 
Registriert seit: Apr 2006
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MaWeSol hilft, wo's gehtMaWeSol hilft, wo's geht
Zitat:
Zitat von MariaAAAA Beitrag anzeigen
[...]dass Kleingewerbetreibende bei dennen eine bestimmt Einkommensgrenze nicht überschritten wird, nicht verpflichtet sind eine Buchführung zu machen[...]
Bücher zu führen, damit ist die Buchführungspflicht gem. §140 AO gemeint.

Du musst sehr wohl deine Belege sammeln da du sonst im Falle einer Betriebsprüfung ja nichts in der Hand hättest. Gleiches gilt auch für den Vorsteuerabzug. Ohne Beleg keinen Vorsteuerabzug (gilt natürlich nicht bei Kleinunternehmern i.S.d. §19 UStG)

Zitat:
Zitat von MariaAAAA Beitrag anzeigen
[...]sondern lediglich eine EÜR am Ende des Jahres der Steuererklärung beifügen müssen
Du musst in jedem Fall die Anlage EÜR der Einkommensteuererklärung sowie die Anlage GSE ausfüllen. Zu dem kannst du auch noch eine formlose, z.B. per Excel erstellte, Einnahme-Überschuss-Rechnung beilegen.


Gruß,
Matthias
__________________
Dieser Beitrag stellt keine individuelle rechtliche Beratung dar, sondern gibt lediglich die Meinung des Verfassers wieder.
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Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Zahlenmüssen. Die Kenntnis aber häufig schon.
MaWeSol ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 26.06.2008, 18:27   #3
TP-Senior
 
Registriert seit: Jun 2008
MariaAAAA ist mal kurz schlecht aufgefallen
Danke Matthias.

Wie sieht denn eigendlich so eine Betriebsprüfung aus? Und wie oft, oder wann wird die gemacht?

LG

Maria
MariaAAAA ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 26.06.2008, 18:38   #4
TP-Moderator
 
Benutzerbild von MaWeSol
 
Registriert seit: Apr 2006
Ort: Solingen
MaWeSol hilft, wo's gehtMaWeSol hilft, wo's geht
Eine Betriebsprüfung wird von deinem zuständigen Finanzamt durchgeführt. Hierbei wird die deine Buchführung auf steuerliche und buchhalterische Korrektheit geprüft.

Weiter wird z.B. geprüft ob z.B. die Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges vorliegen, ob die Gewinnzuschlagssätze den Richtsatzsammlungen des Finanzamtes entsprechen (z.B. bei Imbissbuden) usw.

I.d.R. wird eine Betriebsprüfung alle vier Jahre durchgeführt, wobei bei kleineren Gewerbetreibenden hier nicht immer regelmäßig geprüft wird.

Gruß,
Matthias
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Dieser Beitrag stellt keine individuelle rechtliche Beratung dar, sondern gibt lediglich die Meinung des Verfassers wieder.
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Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Zahlenmüssen. Die Kenntnis aber häufig schon.
MaWeSol ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 02.07.2008, 01:18   #5
TP-Newbie
 
Registriert seit: Jul 2008
Conny62 macht alles soweit korrekt
Zitat:
Du musst in jedem Fall die Anlage EÜR der Einkommensteuererklärung sowie die Anlage GSE ausfüllen. Zu dem kannst du auch noch eine formlose, z.B. per Excel erstellte, Einnahme-Überschuss-Rechnung beilegen.
und wenn Du auch Anlagen, bzw. Güter hast noch ein Anlagenverzeichnis, ausser Du erfässt Deine Geschäftsvorfälle in einer Software aus der hervorgeht um was es sich handelt und wann es angeschafft wurde und noch den Preis ersichtlich ist.

Herzliche Grüße
Conny
Conny62 ist offline   Mit Zitat antworten
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