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Alt 29.06.2008, 14:42   #1
TP-Member
 
Registriert seit: Feb 2008
Generik macht alles soweit korrekt

Laptop als Kleinunternehmer abschreiben: Ist das so richtig?


Hallo!

Ich habe eine Frage zur Abschreibung eines Laptops als Kleinunternehmer.

Nehmen wir mal an, ich kaufe mir am 01.08.2008 einen Laptop im Wert von 1.500 Euro und möchte diesen zu 60% für mein Nebengewerbe absetzen (also insgesamt 900 Euro [= 60%]).

Ich habe gelesen, dass die Abschreibung für Laptops über 3 Jahre erfolgt, und zwar monatsgenau ab dem Zeitpunkt der Anschaffung. Wenn ich das jetzt aufrechne, wären das in der Steuererklärung folgende Werte:

2008: 125 Euro (= 5 Monate)
2009: 300 Euro (= 12 Monate)
2010: 300 Euro (= 12 Monate)
2011: 175 Euro (= 7 Monate)

Ich würde also in der Erklärung für 2008 für den Laptop anteilig 125 Euro als Werbungskosten ansetzen, im Jahr danach 300, dann wieder 300 und dann 175 Euro, um insgesamt auf 900 Euro zu kommen.

Ist das prinzipiell korrekt oder sieht die neue Gesetzgebung anders aus?
Generik ist offline   Mit Zitat antworten


Alt 29.06.2008, 15:39   #2
TP-Junior
 
Registriert seit: Jun 2008
derChriss ist auf einem guten Weg
Zitat:
Zitat von Generik Beitrag anzeigen
Hallo!

Ich habe eine Frage zur Abschreibung eines Laptops als Kleinunternehmer.

Nehmen wir mal an, ich kaufe mir am 01.08.2008 einen Laptop im Wert von 1.500 Euro und möchte diesen zu 60% für mein Nebengewerbe absetzen (also insgesamt 900 Euro [= 60%]).

Ich habe gelesen, dass die Abschreibung für Laptops über 3 Jahre erfolgt, und zwar monatsgenau ab dem Zeitpunkt der Anschaffung. Wenn ich das jetzt aufrechne, wären das in der Steuererklärung folgende Werte:

2008: 125 Euro (= 5 Monate)
2009: 300 Euro (= 12 Monate)
2010: 300 Euro (= 12 Monate)
2011: 175 Euro (= 7 Monate)

Ich würde also in der Erklärung für 2008 für den Laptop anteilig 125 Euro als Werbungskosten ansetzen, im Jahr danach 300, dann wieder 300 und dann 175 Euro, um insgesamt auf 900 Euro zu kommen.

Ist das prinzipiell korrekt oder sieht die neue Gesetzgebung anders aus?
Es währe wichtig zu wissen ob du ihn als Werbungskosten für nichtselbständige Arbeit absetzen möchtest oder als Ausgabe bei selbständiger Arbeit bzw. Gewerbetreibender ?
derChriss ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 29.06.2008, 15:51   #3
TP-Member
 
Registriert seit: Feb 2008
Generik macht alles soweit korrekt
Sorry, da habe ich mich wohl nicht klar genug ausgedrückt.

Ich möchte das Gerät im Zuge meines (Neben)gewerbes absetzen. Mein Gewerbe läuft unter der Kleinunternehmerregelung; ich weise also keine Ust. aus.
Generik ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 29.06.2008, 15:59   #4
TP-Junior
 
Registriert seit: Jun 2008
derChriss ist auf einem guten Weg
Eine Aufteilung privat und betriebliche Nutzung ist nur bei Werbungkosten aus nicht selbständiger Arbeit vorgeschrieben. Dort aber mit 50% zu 50%. Es sei denn du weisst ein "Computertagebuch" nach, dann darfst du die Nutzung auch ändern.

In deinem Fall als Gewerbetreibender, egal ob Neben oder Hauptgewerbe, ist ausschließlich bei einer Nutzung ab 51% betrieblich, der Laptop dem Betriebsvermögen zuzuordnen. Eine 60/40 Aufteilung ist somit hier nicht mehr vorzunehmen.

Also Laptop über 3 Jahre vom Bruttowert abschreiben.

Ansonsten war deine Rechnung zur Afa Höhe richtig.
derChriss ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 29.06.2008, 16:06   #5
TP-Member
 
Registriert seit: Feb 2008
Generik macht alles soweit korrekt
Wie jetzt, also kann ich den Laptop zu 100% abschreiben? Ich nutze ihn wie gesagt zu ca. 60% mit meinem Gewerbe und den Rest privat.

Wären das in diesem Fall eigentlich Werbungskosten oder müsste ich die Abschreibung wo anders eintragen? In die EÜR gehört das wohl eher nicht.

Meine Telefon- und Internetgebühren habe ich letztes Jahr übrigens zu 50% in meine EÜR-Rechnung einfließen lassen, das wurde so anerkannt.
Generik ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 29.06.2008, 16:08   #6
TP-Lady-Mod
 
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Ort: Rlp
dorintia ist ein richtiges Arbeitstier - DANKEdorintia ist ein richtiges Arbeitstier - DANKEdorintia ist ein richtiges Arbeitstier - DANKEdorintia ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE
Zitat:
Zitat von derChriss Beitrag anzeigen
In deinem Fall als Gewerbetreibender, egal ob Neben oder Hauptgewerbe, ist ausschließlich bei einer Nutzung ab 51% betrieblich, der Laptop dem Betriebsvermögen zuzuordnen. Eine 60/40 Aufteilung ist somit hier nicht mehr vorzunehmen.
Habe ich das jetzt richtig verstanden?
Alle Wirtschaftsgüter die ich als gewerbliche Ausgaben geltend machen will - aber auch teilweise privat nutze - kann ich erst ab einer gewerblichen Nutzung von 51% geltend machen? Dann zu 100%? Und bei einer geringeren gewerblichen Nutzung ist eine teilweise Geltendmachung nicht möglich?
__________________
Alles was ich hier so schreibe ist nur meine ganz persönliche Meinung.
Mein kleines Online-Lädchen
dorintia ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 29.06.2008, 19:30   #7
TP-Junior
 
Registriert seit: Jun 2008
derChriss ist auf einem guten Weg
Nehmen wir das alles einmal zum Verständniss steuerlich auseinander:

§4 (4) EStG = Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst werden.

Im Bereich §4 (5) "Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern" ist keine Gegensätzige Rechtssprechung zu deinem Fall zu finden.

Einzig §12 EStG "Nicht abzugsfähige Ausgaben" könnte mit Absatz 1, der da lautet:
"Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge. Dazu gehören auch auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen"
dir ein Gesamtabzugsverbot unterbreiten.
Aber stell dir folgende Fragen:
Ist der Laptop für den Unterhalt in der Familie gedacht ?
Gehört der Laptop zu deiner Lebensführung aufgrund einer besonderen Gesellschaftlichen Stellung ?
Fördert er dein Nebengewerbe, oder ist er notwendig für dein Nebengwerbe ?

Solltest du die ersten beiden Fragen mit Nein und die dritte mit Fördern beantworten dann gehen wir im Text weiter.

§6 Abs.1 Nr.4 Satz 1 EStG: Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen. .... (der Rest geht über private PKW Nutzung)

Betriebsfremd ???? Eher nicht oder ?

Bisher finde ich keinen Grund im Steuerrecht warum du dieses nicht voll dem Betriebsvermögen zuordnen solltest.
Das Handelsrecht gibt keine andere Auffassung dazu.

Sollte nun noch die Frage beantwortet werden, ob du den Laptop dem Betriebsvermögen zuordnen darfst.
Dazu gibt es sinngemäß folgende Aussage:
"Wird ein WIrtschaftsgut ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, so kann es in vollem Unfang dem Betriebsvermögen zugeordnet werden"

Und bei uns in der Praxis heisst das, mehr als 51% dann kannst du es dem Betriebsvermögen zuordnen, mehr als 75% dann solltest du es dem Betriebsvermögen zuordnen.


Meist obliegt die private Nutzung an Laptops in der Internet Nutzung, und diese wird ja schon mit der privaten Telefonnutzung abgegolten.



Um es noch einmal etwas däutlicher zu machen:
Arbeitnehmer:Dein Betrieb muss dir einen eingerichteten Arbeitsplatz geben, solltest du einen Laptop für diesen Beruf dazu kaufen, weil er hilfreich für die währe, so darfst du von diesem 50% nicht berücksichtigen, da diese 50% zwanghaft dem privaten Teil unterstellt werden.
Gewerbetreibener:Du bist quasi dein eigener Arbeitgeber, du benötigst also diesen Laptop um überhaupt Einkünfte zu erzielen. Und da dein Hauptaufgaben gebiet diesen Laptop erfordert (Blatt Papierzeichnungen wird dir kein Kunde abnehmen) ist dieser Laptop vollkommen dem Betrieb zu unterstellen. Selbst wenn du deiner Frau mal eine private E-Mail schreiben solltest

Ihr müsst immer ganz klar Unterscheiden ob ihr Werbungskosten oder Betriebsausgaben bewerten sollt. Die Vorraussetzung sind oftmals andere.



Und nun zum Telefon:
Arbeitnehmer: Solltest du dienstliche Gespräche führen muss du entweder mit dem Einzelnachweis die prozentualen Anteil nachweisen oder darfst pauschale Sätze ansetzten. Ich glaube 15%-30% aktuell. Je nach Nachweis Methode der Telefonkosten.
Gewerbetreibener: Besitzt du zwei Handys kannst du den Teil des betrieblichen Handys zu 100% ansetzen und brauchst keine private Nutzung ansetzten. Solltest du nur eins haben, muss aus allen Telefonkosten ein pauschalsatz für den privaten Bereich unterstellt werden. Bei uns in der Praxis üblich setzen wir 20% für den privaten Bereich an und stehen da immer in Übereinstimmung mit unseren Finanzämtern.


Sehr wohl bietet die Anlage EÜR die Möglichkeit dies alles einzutragen. Den zur Anlage EÜR gehört noch eine Anlage für den Anlagenspiegel, dort gehört dein Laptop rein ;-)



Ich hoffe es war alles verständlich !
derChriss ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 29.06.2008, 19:37   #8
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verkürzt gesagt: Werden Anlagegüter zu mehr als 10 % betrieblich genutzt besteht die Möglichkeit das Wirtschaftsgut ins BV zu nehmen (gewillkürtes BV), ab 50 % sogar die Pflicht (notwendiges BV). Eine Einbuchung kann jedoch immer nur ganz oder gar nicht erfolgen. 60 % PC können nicht eingebucht werden. Es wird der vollständige Betrag eingebucht und im Falle einer privaten Nutzung ein Privatanteil gebucht - quasi als Korrektur. Wobei ein PC bei Gewerbetreibenden i.d.R. unstrittig zu 100 % betrieblich genutzt wird.

Grundsätzlich müsste ein Privatanteil gebucht werden, das Steueraufkommen dafür steht aber nicht im Verhältnis zum damit verbundenen bürokratischen Aufwand.

Gruß
Sven
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Alt 29.06.2008, 19:39   #9
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derChriss ist auf einem guten Weg
Ja so kurz ist es mir nicht eingefallen ;-)
Aber absolut richtig.
derChriss ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 29.06.2008, 20:16   #10
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Zitat:
Zitat von Sven Beitrag anzeigen
Es wird der vollständige Betrag eingebucht und im Falle einer privaten Nutzung ein Privatanteil gebucht - quasi als Korrektur. Wobei ein PC bei Gewerbetreibenden i.d.R. unstrittig zu 100 % betrieblich genutzt wird.

Grundsätzlich müsste ein Privatanteil gebucht werden, das Steueraufkommen dafür steht aber nicht im Verhältnis zum damit verbundenen bürokratischen Aufwand.
Aha. Also doch muss... obwohl ich mich mit dem letzten Satz nicht wirklich anfreunden kann. Naja, die Betriebsprüfung wird es zeigen...
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Alt 29.06.2008, 20:27   #11
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Steht eine BP an ? ;-)
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Alt 29.06.2008, 20:36   #12
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Vielen Dank für die ausführlichen und verständlichen Antworten!!!

Ein Limit für den maximalen Preis eines Laptops gibt es dann wohl nicht, oder? Ich meine, rein theoretisch könnte ich ja mehrere tausend Euros ausgeben, auch wenn ein viel günstigeres Modell ausreichen würde? Das habe ich zwar nicht vor, ist aber trotzdem eine interessante Frage.

Und eine vorerst letzte Frage bleibt da noch: Wie hat so ein "Anlagenspiegel" in der EÜR auszusehen und was gehört da noch rein? In meinem Fall wäre der Laptop wohl meine einzige "Anlage". Wenn ich die Kosten für den Laptop in der EÜR angeben kann, würde ich das sehr gerne machen, denn dort stehen ja auch alle meinen anderen Ausgaben und Einnahmen drin.
Generik ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 29.06.2008, 20:44   #13
TP-Junior
 
Registriert seit: Jun 2008
derChriss ist auf einem guten Weg
Ja der Laptop dürfte 200.000,00 € kosten ;-)

Ein einfacher Anlagenspiegel sollte folgende Spalten enthalten:

Inventarnummer
Bezeichnung
Anschaffungskosten
Zugänge im laufenden Jahr
Abgänge im laufenden Jahr
Abschreibung laufendes Jahr
Abschreibung kommuliert
Stand 31.12 Vorjahr
Stand 31.12 aktuelles Jahr

Das in eine schicke Excel Tabelle und gut ist.
Den Wert aus der zeile Abschreibung laufendes Jahr übernimmst du dann in deine EÜR !
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derChriss ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 29.06.2008, 20:55   #14
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200.000 EUR dürfte er nicht kosten, da § 4 Abs. 5 EStG eine Nichtabziehbarkeit von unangemessenen hohen Aufwendungen vorsieht.

Gruß
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Alt 29.06.2008, 20:57   #15
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Welche Nr. bitte in Absatz 5 ?
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