Nehmen wir das alles einmal zum Verständniss steuerlich auseinander:
§4 (4) EStG = Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb
veranlasst werden.
Im Bereich §4 (5) "Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern" ist keine Gegensätzige Rechtssprechung zu deinem Fall zu finden.
Einzig §12 EStG "Nicht abzugsfähige Ausgaben" könnte mit Absatz 1, der da lautet:
"Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge. Dazu gehören auch auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen"
dir ein Gesamtabzugsverbot unterbreiten.
Aber stell dir folgende Fragen:
Ist der Laptop für den Unterhalt in der Familie gedacht ?
Gehört der Laptop zu deiner Lebensführung aufgrund einer besonderen Gesellschaftlichen Stellung ?
Fördert er dein Nebengewerbe, oder ist er notwendig für dein Nebengwerbe ?
Solltest du die ersten beiden Fragen mit Nein und die dritte mit Fördern beantworten dann gehen wir im Text weiter.
§6 Abs.1 Nr.4 Satz 1 EStG: Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, seinen Haushalt oder für andere
betriebsfremde Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen. .... (der Rest geht über private PKW Nutzung)
Betriebsfremd ???? Eher nicht oder ?
Bisher finde ich keinen Grund im Steuerrecht warum du dieses nicht voll dem Betriebsvermögen zuordnen solltest.
Das Handelsrecht gibt keine andere Auffassung dazu.
Sollte nun noch die Frage beantwortet werden, ob du den Laptop dem Betriebsvermögen zuordnen darfst.
Dazu gibt es sinngemäß folgende Aussage:
"Wird ein WIrtschaftsgut ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, so kann es in vollem Unfang dem Betriebsvermögen zugeordnet werden"
Und bei uns in der Praxis heisst das, mehr als 51% dann kannst du es dem Betriebsvermögen zuordnen, mehr als 75% dann solltest du es dem Betriebsvermögen zuordnen.
Meist obliegt die private Nutzung an Laptops in der Internet Nutzung, und diese wird ja schon mit der privaten Telefonnutzung abgegolten.
Um es noch einmal etwas däutlicher zu machen:
Arbeitnehmer:Dein Betrieb muss dir einen eingerichteten Arbeitsplatz geben, solltest du einen Laptop für diesen Beruf dazu kaufen, weil er hilfreich für die währe, so darfst du von diesem 50% nicht berücksichtigen, da diese 50% zwanghaft dem privaten Teil unterstellt werden.
Gewerbetreibener:Du bist quasi dein eigener Arbeitgeber, du benötigst also diesen Laptop um überhaupt Einkünfte zu erzielen. Und da dein Hauptaufgaben gebiet diesen Laptop erfordert (Blatt Papierzeichnungen wird dir kein Kunde abnehmen) ist dieser Laptop vollkommen dem Betrieb zu unterstellen. Selbst wenn du deiner Frau mal eine private E-Mail schreiben solltest
Ihr müsst immer ganz klar Unterscheiden ob ihr Werbungskosten oder Betriebsausgaben bewerten sollt. Die Vorraussetzung sind oftmals andere.
Und nun zum Telefon:
Arbeitnehmer: Solltest du dienstliche Gespräche führen muss du entweder mit dem Einzelnachweis die prozentualen Anteil nachweisen oder darfst pauschale Sätze ansetzten. Ich glaube 15%-30% aktuell. Je nach Nachweis Methode der Telefonkosten.
Gewerbetreibener: Besitzt du zwei Handys kannst du den Teil des betrieblichen Handys zu 100% ansetzen und brauchst keine private Nutzung ansetzten. Solltest du nur eins haben, muss aus allen Telefonkosten ein pauschalsatz für den privaten Bereich unterstellt werden. Bei uns in der Praxis üblich setzen wir 20% für den privaten Bereich an und stehen da immer in Übereinstimmung mit unseren Finanzämtern.
Sehr wohl bietet die Anlage EÜR die Möglichkeit dies alles einzutragen. Den zur Anlage EÜR gehört noch eine Anlage für den Anlagenspiegel, dort gehört dein Laptop rein ;-)
Ich hoffe es war alles verständlich !