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Alt 07.07.2008, 23:27   #1
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Quittung ohne Gewerbe?


Heyho Community,

ich mache schon seit längerem ein paar kleine Arbeiten als Webdesigner weil ich so ein wenig dazu verdienen kann (Innerfamiliär!) und es mir Spaß macht.
Mein Onkel hat mich jetzt an eine Firma weiter geleitet die eine komplette Seite gebastelt haben wollte, soweit so gut, ich hab den Auftrag angenommen und die Seite gemacht. Da ich mich selbst nicht als Profi bezeichne, habe ich läppische 200€ dafür verlangt, sehr gerecht meiner Meinung nach wenn man sich ansieht das Webseiten teilweise 1000€+ kosten.
Die Firma möchte jetzt aber eine Quittung bzw. Rechnung.
Eine Rechnung darf ich nicht ausstellen da ich keine Gewerbe habe.
Eine QUittung jedoch darf ich als Privatperson ausstellen.
Da dies eine einmalige Sache war, will ich natürlich nicht extra ein Gewerbe anmelden.

Kann ich einfach so eine Quittung ausstellen? Ein befreundeter BWL Student meinte dazu:
Zitat:
Einmalig kannst Du steuerfrei bis zu 410 € dazu verdienen.
Rechnung musst du aber ohne MwSt schreiben.
Die Firma kann das dann als Betriebsausgabe absetzen.
Da er sich selbst aber nicht komplett sicher war, frage ich noch in einer paar Onlineforen.
Was bedeutet "Betriebsausgaben absetzen" für die Firma? Läuft das aufs selbe hinaus wie das reguläre "von der Steuer absetzen"? Bin in diesem Bereich nicht so bewandelt :-)

Mfg
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Alt 08.07.2008, 00:34   #2
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Zitat:
Einmalig kannst Du steuerfrei bis zu 410 € dazu verdienen.
wenn man den Härteausgleich einbezieht richtig

Zitat:
Rechnung musst du aber ohne MwSt schreiben.
richtig

Zitat:
Die Firma kann das dann als Betriebsausgabe absetzen.
richtig

Gruß
Sven
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Alt 08.07.2008, 02:14   #3
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super, danke für die Antwort! :-)
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Alt 08.07.2008, 09:44   #4
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Der Einkommenssteuer unterliegen diese Beträge aber gleichwohl, oder?
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Alt 08.07.2008, 14:05   #5
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das werden sie wohl tun, aber es ist ja kein Problem darauf beim Einkommenssteuernachweis zu verweisen
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Alt 09.07.2008, 19:03   #6
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Zitat:
Der Einkommenssteuer unterliegen diese Beträge aber gleichwohl, oder?
grds. ja, aber unter Einbeziehung des Härteausgleichs (§ 70 EStDV) - sofern dieser denn zur Anwendung kommt - nicht.

Gruß
Sven
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