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Alt 20.07.2008, 20:08   #1
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Buchführungspflicht


Es gibt zwei Arten der Buchführungspflicht, zum einen die handelsrechtliche Buchführungspflicht, welche sich durch Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) ergibt und zum anderen die steuerrechtliche Buchführungspflicht, welche sich aus den Vorschriften der Abgabenordnung ergibt.


Was bedeutet (ordnungsmäßige) Buchführung?

Der Begriff „ordnungsmäßige Buchführung“ ist ein Begriff, welcher nicht durch das Gesetz bestimmt wird. Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) werden großteils durch den Handelsbrauch, die Wissenschaft, die Rechtsprechung geprägt.

Allgemein gefasst ist eine Buchführung dann ordnungsmäßig, wenn sich ein sachverständiger Dritter innerhalb einer angemessenen Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die wirtschaftliche Lage des Geschäftsbetriebes verschaffen kann.

Es muss erkennbar sein, wie die Geschäftsvorfälle entstanden sind und wie sie abgewickelt wurden. (§ 238 Absatz 1 HGB, § 145 Absatz 1 AO)

Die handelsrechtlichen Grundsätze sind in den §§ 238 bis 241 und § 243 HGB zusammengefasst. Sie besagen das eine Buchführung dann ordentlich ist, wenn sie klar, übersichtlich, richtig und vollständig ist. Wichtig ist auch, dass die Buchführung nach dem kaufmännischen Grundsatz der Vorsicht geführt wird, d.h. man darf sich nicht reicher machen als man ist.

Die handelsrechtlichen Grundsätze gelten gem. H 5.2 EStH auch für das Steuerrecht. Für die steuerrechtliche Buchführungspflicht gelten die gleichen Voraussetzungen wie für das Handelsrecht. Die steuerrechtlichen Vorschriften bestimmen jedoch noch konkreter welche Voraussetzungen an eine ordnungsmäßige Buchführung geknüpft sind:
  • Zeitnahe Buchung der Geschäftsvorfälle
  • Entstehung der Forderungen und Verbindlichkeiten und deren Bezahlung sind getrennt zu behandeln
  • Es muss eine Offene-Posten-Buchführung geführt werden. (R 5.2 Absatz 1 EStR)
  • Es muss eine Inventur durchgeführt und ein Inventar erstellt werden
  • Das Anlagevermögen muss erfasst werden (R 5.4 Absatz 1 EStR)
  • Es müssen bestimmte Aufbewahrungsfristen eingehalten werden.

Wer ist nach dem Handelsrecht zur Buchführung verpflichtet?

Kaufleute i.S.d. §§ 1-7 HGB sind gem. § 238 HGB dazu verpflichtet Bücher zu führen.

Kaufleute sind:

Istkaufmann
Betreiber eines Handelsgewerbes (§ 1 HGB)
(Eintragung in das Handelsregister ist lediglich deklaratorisch)

eigentlicher Kannkaufmann
Unternehmer die sich freiwillig in das Handelsregister eingetragen haben (§ 2 HGB)
OHG (§§ 105 HGB, 161 HGB)

uneigentlicher Kannkaufmann
Land- und Forstwirte die sich freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen (§ 3 HGB)

Formkaufmann (§ 6 HGB)
Aktiengesellschaft (AG): § 3 Abs. 1 AktG
eingetragene Genossenschaft (eG): § 17 Abs. 2 GenG)
Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung nach deutschem Recht (EWIV): § 1 Halbsatz 2 EWIVG
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH): § 13 Abs. 3 GmbHG
Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA): § 278 Abs. 3 AktG
(Die Eintragung in das Handelsregister ist konstitutiv, d.h. erst mit Eintragung in das Handelsregister gilt man als Kaufmann)


Wer ist nach dem Steuerrecht zur Buchführung verpflichtet?

Gem. § 140 AO sind alle Unternehmer die nach anderen Gesetzen bereits zur Buchführung verpflichtet sind, auch nach dem Steuerrecht zum Führen von Büchern verpflichtet.

Sind Steuerpflichtige nach anderen Gesetzen nicht buchführungspflichtig, richtet sich die Buchführungspflicht nach dem § 141 AO. Hier nach sind alle Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte buchführungspflichtig,
  • deren Umsätze € 500.000,- übersteigen oder
  • der Wirtschaftswert von selbst bewirtschafteten Land- und Forstflächen € 25.000,- überschreitet oder
  • der Gewinn aus Gewerbebetrieb € 50.000,- im Wirtschaftsjahr übersteigt oder
  • der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft € 50.000 im Kalenderjahr übersteigt.
Es genügt, wenn eine der Grenzen überschritten ist.


In welcher Verbindung stehen Handels- und Steuerrecht?

Das sog. Maßgeblichkeitsprinzip verbindet das Handels- mit dem Steuerrecht und ist im § 5 Absatz 1 Satz 1 EStG geregelt. Es besagt das die handelsrechtlichen Vorschriften auch auf das Steuerrecht anzuwenden sind.

Neben der Maßgeblichkeit „der Handelsbilanz für die Steuerbilanz“ gibt es aber auch noch die sog. umgekehrte Maßgeblichkeit welche sich aus § 5 Absatz 1 Satz 2 EStG ergibt. Diese Vorschrift besagt, dass ggf. steuerrechtlichen Vorschriften auch auf das Handelsrecht anzuwenden sind.

Dies gilt jedoch nicht für alle Vorschriften des Handes- und Steuerrechts. Hier spricht man dann von der Durchbrechung der Maßgeblichkeit.


Das bedeutet für die Buchführungspflicht:

Wenn ein Unternehmer nach dem Handelsrecht zur Führung von Büchern verpflichtet ist, dann gilt das auch für das Steuerrecht

und

wenn ein Unternehmer nach dem Steuerrecht zur Führung von Büchern verpflichtet ist, dann gilt das auch für das Handelsrecht.


Welche Bedeutung hat die Buchführungspflicht für die Gewinnermittlung?

Unternehmer die der Buchführungspflicht unterliegen müssen Ihren Gewinn entweder nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 EStG durch den Betriebsvermögensvergleich ermitteln, also durch das Aufstellen einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung.

Eine einfache Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben gem. § 4 Abs. 3 EStG reicht nicht mehr aus.
__________________
Dieser Beitrag stellt keine individuelle rechtliche Beratung dar, sondern gibt lediglich die Meinung des Verfassers wieder.
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Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Zahlenmüssen. Die Kenntnis aber häufig schon.

Geändert von MaWeSol (24.07.2008 um 00:39 Uhr).
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