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Alt 07.04.2003, 01:33   #1
TP-Special Mod
 
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Thomas lebt für das TP und seine UserThomas lebt für das TP und seine UserThomas lebt für das TP und seine UserThomas lebt für das TP und seine UserThomas lebt für das TP und seine UserThomas lebt für das TP und seine UserThomas lebt für das TP und seine UserThomas lebt für das TP und seine UserThomas lebt für das TP und seine User
Question

[Juristerei] AGB bestätigen müssen bei Service-Vorbestell-Formular?


möchte meinen Kunden per Formular & email auf der website die Möglichkeit geben, bestimmte Waren zu bestellen.

Diese Ware (konkret Gemüse- und Obsttüten), müssen dann ein paar Tage später vom Kunden im Laden abgeholt werden, und dort bar oder per ec-cash bezahlt werden.

muss ich in diesem Fall auch eine nach Fernabgabengesetz notwendige Bestätigung der AGB in dieses Formular einbauen, oder kann ich mir das sparen (was kundenfreundlicher wäre)?

Im Unterschied zu einem klassischem Webshop (worauf das Fernabgabengesetz ja im Prinzip fokussiert ist) wird die Ware ja nun mal nicht per Versand und die Bezahlung nicht ausnahmslos bargeldlos angeboten.
Sondern sie muss persönlich im Ladenlokal abgeholt werden und auch erst in diesem Moment bezahlt werden.

ich betrachte diese Geschichte also erstmal als zusätzlichen Service (zusätzlich zu persönlicher, telefonischer ... Bestellmöglichkeit) und nicht als "Internet-Gewerbe"

liege ich mit dieser subjektiven Einschätzung richtig?
Thomas ist gerade online   Mit Zitat antworten
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Alt 07.04.2003, 02:01   #2
TP-Lady Mod
 
Benutzerbild von nici
 
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nici bringt sich richtig einnici bringt sich richtig ein
Hallo Thomas,

ich bin mir zwar nicht sicher, aber rein nach meinem Empfinden würde ich sagen brauchst du die Bestätigung der AGB nicht einbauen, denn der Kunde kauft die Ware ja direkt im Geschäft und nicht per Internet und dort wird ja auch nicht gefragt, ob der Kunde die Geschäftsbedingungen akzeptiert hat bevor er einen Apfel kauft. Das ist ja eher ein zusätzlicher Service den du da anbietest und wahrscheinlich kannst du den Kunden auch nicht rechtlich belangen, wenn er die bestellte Ware nicht wie geordert abholt, oder? Ich würde wohl die AGB´s auf der Website veröffentlichen und entsprechenden Hinweis auf die AGB im Formular angeben.
Aber wie gesagt, ich bin kein Jurist.
Gruß nici
nici ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 07.04.2003, 02:09   #3
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Benutzerbild von ::..Thomas..::
 
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::..Thomas..:: macht sich hier sehr viel Mühe
Hallo Thomas,

ohne mich hier allzu weit aus dem Fenster lehnen zu wollen, würde ich das auch so wie Du sehen.

Die Geschäftsanbahnung, sprich das Vertragsangebot findet zwar im Inet statt. Der endgültige Kaufvertrag wird im Gegensatz zum klassischem Onlinekauf aber bei Dir Vorort geschlossen.

Es sind so noch weitere Aktivitäten seitens des Käufers, aber auch des Verkäufers notwendig. Von daher ist das hier nicht der klassische OnlineKV zu dessen Schutz das Fernxxxgesetz da ist.

Es sei denn, Deine AGB sind so, das das was im Inet bestellt wird auch abgenommen werden muß. D.h. bei Nichtabholung der Klamotten müßte ich Dir zumindestens einen Schadensersatz zahlen. Dann käme das Ferndingsbums zum tragen. Aber dem soll ja nicht so sein

Thomas
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Alt 07.04.2003, 03:13   #4
TP-Special Mod
 
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Smile

"gesunder Menschenverstand" ist nach dieser "wie immer ohne Gewähr"-Aussage () also doch noch ab und an kompatibel mit gültigem, aber reichlich verklausuliertem Recht

find' ich gut

konkret geht es um diese Seite
Thomas ist gerade online   Mit Zitat antworten
Alt 07.04.2003, 09:06   #5
TP-Member
 
Registriert seit: Sep 2002
Ort: Münster / Osnabrück
Suworoff macht alles soweit korrekt
Moin Thomas,

Um sich darüber genau zu informieren sollte man sich schon mit einem RA in Verbindung setzen, weil er gegen falsche Beratung versichert ist

Abgesehen davon ob man einen Verweis auf AGB einbauen muss oder nicht, würde ich es trotzdem tun. Warum?
Wenn der Kunde bestellt uns so einen Hacken setzt, dann weiss er genau, dass die bestellung verbindlich ist. So muss er das Gemüse abholen und das wird er sicherlich tun! Wenn er die AGBs nicht zu bestätigen braucht, dann wird er die Bestellung sicherlich vergessen. Dein Kunde hat daher das nachsehen.
Mit der AGB Bestätigung wird es sicherlich weniger bestellungen geben, die ware wird jedoch sicherlich abgeholt

PS: Dein Link funkzt net
__________________
ideas never die...
...because difference matters
Suworoff ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 07.04.2003, 10:07   #6
TP-Veteran
 
Benutzerbild von ::..Thomas..::
 
Registriert seit: May 2001
::..Thomas..:: macht sich hier sehr viel Mühe
Morgen Thomas,

das sieht doch in "Echt" ein wenig anders aus als ich mir das vorgestellt hatte. Durch die Wortwahl und den Zusammenhang sieht das sehr nach einer verbindlichen Bestellung aus. Da ist nix mit "Is nicht schlimm, wenn sie das dann doch nicht abholen".

Hinzu kommt noch, das der Jurist bei einem Vertrag zwischen dem sogenanntem Verpflichtungsgeschäft (Käufer verpflichtet sich die Ware abzunehmen und zu bezahlen - Verkäufer verpflichtet sich die Sache zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen) und dem Verfügungsgeschäft (Abnahme und Übergabe) unterscheidet.

Sinn des Fern**gesetzes ist wohl u.a., daß man zurücktreten kann von dem Kauf, weil man sich im Web oder per katalog oder per Telefon oder wie auch immer die Sachen nicht richtig anschauen kann. Das Gesetz schreibt aber die 14 tage Frist für solche Käufe zwingend vor.

Mit dem absenden des Fomulars an Dich, ist nach dem erstem Eindruck das Verpflichtungsgeschäft zustande gekommen und damit ein wirksamer KV, der nur noch vollzogen werden muß. Und aus dem sich auch ein Anspruch des K auf Lieferung und Übergabe sowie ein Anspruch des V ,also von Dir, auf Abnahme und Zahlung ergibt. Das Du die Bestellung nicht "ernst" nehmen willst, kommt in dem Formular nicht zum Ausdruck. Zumal Du aufgrund der Art des Kaufes ja auch schon Dipositionen treffen wirst.

Ist wohl doch ein klassischer Fall der Ferndingsbums. Das das Gemüse nach 14 Tagen gammelig oder verzehrt ist, ändert an der ganzen Sache nichts. Da lag ich heute Nacht wohl etwas verkehrt.

Thomas
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