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Alt 07.04.2003, 20:04   #1
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Umsatzstuervoranmeldung - Schonfrist wird zum 1.1.2004 abgeschafft


Nicht nur für die Zukunft interessant - sondern auch für die Gegenwart :

Aus einer Mitteilung von Hans seinem Amt:

Nach dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung - AEAO - (Nummer 7 zu § 152) ist bei einer bis zu fünf Tage verspäteten Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Lohnsteuer-Anmeldungen grundsätzlich von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags abzusehen (Abgabe-Schonfrist). Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben beschlossen, diese Verwaltungsanweisung aufzuheben.

Angesichts des weitgehenden Einsatzes der EDV in den Unternehmen sowie der Möglichkeit, sich moderner Kommunikationsformen zu bedienen (elektronische Übermittlung nach der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung; Telefax), sollte es möglich sein, die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen bis zu dem vom Gesetzgeber festgelegten Zeitpunkt abzugeben. Die Abgabe-Schonfrist hat somit ihre Funktion als Karenzzeit für die Bearbeitung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen verloren.

Soweit es in Einzelfällen nicht möglich sein sollte, die gesetzliche Frist für die Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung oder Lohnsteuer-Anmeldung einzuhalten, kann gemäß § 109 AO die Frist angemessen verlängert werden. Ferner besteht bei der Umsatzsteuer die Möglichkeit der Dauerfristverlängerung um jeweils einen Monat (§§ 46 bis 48 UStDV), von der ein erheblicher Teil der Steuerpflichtigen Gebrauch macht.

Mit der Abschaffung der Abgabe-Schonfrist entspricht die Finanzverwaltung Forderungen des Deutschen Bundestages, des Bundesrechnungshofes und der Landesrechnungshöfe.

Damit der betroffene Personenkreis sich auf die neue Verwaltungspraxis einstellen kann, bleibt die Anweisung zur Abgabe-Schonfrist noch für das gesamte Jahr 2003 anwendbar. Ferner ist auch künftig die Dauer der Fristüberschreitung eines der Ermessenskriterien, die bei der Entscheidung über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags zu beachten sind (§ 152 Abs. 2 Satz 2 AO).

Das BMF-Schreiben zur Abschaffung der Abgabe-Schonfrist wird in Kürze im Bundessteuerblatt veröffentlicht.


MasterL

oh mann - fiel mir doch gerade auf das "der" Klaus nicht Klaus sondern Hans heißt - das gibt wieder "Genossenschelte" - sorry

Geändert von ::..Thomas..:: (07.04.2003 um 23:04 Uhr).
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Alt 07.04.2003, 21:48   #2
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Thomas lebt für das TP und seine UserThomas lebt für das TP und seine UserThomas lebt für das TP und seine UserThomas lebt für das TP und seine UserThomas lebt für das TP und seine UserThomas lebt für das TP und seine UserThomas lebt für das TP und seine UserThomas lebt für das TP und seine UserThomas lebt für das TP und seine User


ooooch - schade aber auch

Dauerfristverlängerung etc. nehme ich ja eigentlich immer bis zum Anschlag in Anspruch

dann ist das wohl nächstes Jahr vorbei
Thomas ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 08.04.2003, 19:22   #3
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muss sagen, dass ich das auch nicht so klasse finde. die sollen sich mal wegen den 1-2 Tagen nicht so anstellen. naja, muss man es halt ab jetzt pünktlich machen.
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Alt 08.04.2003, 20:58   #4
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Zitat:
Original geschrieben von Sebi
... die sollen sich mal wegen den 1-2 Tagen nicht so anstellen. naja, muss man es halt ab jetzt pünktlich machen.
Nicht ab jetzt. Ab dem 1.1.2004 - Siehe Überschrift und Text. umgekehrt enthält dieser Text für den einen oder anderen ja auch eine gewisse Botschaft ....

MasterL
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Alt 08.04.2003, 21:44   #5
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etwas umgewöhnzeit brauch man ja
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