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Alt 12.03.2004, 10:17   #1
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Robert K. macht alles soweit korrekt

Umsatzsteuer


Hallo,

was hat das für Vor- und Nachteile wenn man sich, als nebenberuflich Gewerbetreibender, von der Ust befreien lässt?
Robert K. ist offline   Mit Zitat antworten


Alt 12.03.2004, 10:25   #2
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hezen hilft, wo's gehthezen hilft, wo's gehthezen hilft, wo's geht
Hallo,

bemühe mal die Forumssuche - Suchbegriff "Kleinunternehmer".
hezen ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 12.03.2004, 10:33   #3
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Robert K. macht alles soweit korrekt
okay, danke...
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Alt 12.03.2004, 10:37   #4
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Epic bringt sich richtig einEpic bringt sich richtig ein
Auf Deine Frage gibt es keine Allgemeingültige Antwort, da die Entscheidung ob Kleinunternehmer oder Option zur Regelbesteuerung nach § 19(2) USt von den jeweilig persönlichen Umständen abhängt.

Man sollte folgende Überlegungen anstellen:

Habe ich zu beginn meiner Tätigkeit hohe Anschaffungskosten ?
z.B. Computer, Auto, Büroausstattung

Wer sind meiner Kunden ?
hauptsächlich Privat oder Geschäftskunden

Wir möchte ich meine Preise gestalten ?
Hart kalkuliert oder eher Großzügig ?

Wie Hoch werden meine Umsätze sein ?


Ein Beispiel wo ich sagen würde die Kleinunternehmerregelung wär günstiger:

ich habe kaum Anschaffungskosten !
ich habe hauptsächlich Privatkunden !
ich möchte meine Waren so günstig wie möglich anbieten
mein Umsatz wird dauerhaft unter 17.500 € (ab 2004) bleiben

bei diesem Beispiel ist die Kleinunternehmerregelung günstiger, weil ich meine Verkaufpreise Netto kalkulieren kann (bzw. meinen Gewinnaufschlag). Ein weiterer nicht unerheblicher Vorteil ist, das ich als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer Voranmeldungen abgeben muss. Neue Unternehmen die nicht Kleinunternehmer sind müssen nämlich seid 2003 zwei Jahre lang monatlich Umsatzsteuer Voranmeldungen abgeben ! Das Problem das meine Kunden nach dem Ausweis der Umsatzsteuer fragen entfällt bei überwiegend Privatkunden.

Man hört und liest oft die Leute sollen zur Umsatzsteuer Optieren, weil sie dann die Vorsteuer aus Ihren Kosten vom Finanzamt wieder bekommen und das dann viel Günstiger Sei !!! Aber Achtung das stimmt nicht !! man muss jeden Einzelfall im besondern prüfen um so einen Aussage treffen zu können !!!! Außerdem setzen diese Leute oft falsche Kalkulationberechnungen zur Grundlage !
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Ich übernehme keine Garantie für die Aktualität und Richtigkeit meiner Beiträge. Also nehmt sie als Hinweise und holt Euch dann Verbindliche Auskünfte an Richtiger Stelle.
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Alt 12.03.2004, 10:56   #5
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Robert K. macht alles soweit korrekt
Ich habe nämlich folgendes Problem, dieses Jahr werde ich den Umsatz (Brutto) von 17.500 Euro voraussichtlich nicht erreichen, aber nächstes Jahr auf jeden Fall.
Dennoch könnte ich jetzt als Anfangsinvestitionen eine Menge "ausgeben" und dadurch dem FA auch eine relativ Hohe VSt in "Rechnung" stellen. Aber ich denke da muss mal einfach mal rechnen...
Robert K. ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 12.03.2004, 11:06   #6
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Das kann günster sein ! Aber denk dran, wenn Du Deinen Betrieb in ein paar Jahren aufgibst musst Du die Sachanlagen, Warenbestand etc.. Umsatzsteuerpflichtung und zum Teilwert ins Privatvermögen überführen ! das bedeutet das Du Teile der VSt die Du jetzt wieder bekommst dann ggf. zurückzahlen musst ! es sei denn der Teilwert ist zu dem Zeitpunkt bei 0 dann entfällt das ! und auch Deine Preise musst Du dann Netto Kalkulieren und die USt dann auf den Verkaufspreis rauf rechnen ! das machen leider viele falsch und kalkulieren Brutto, klar das diese Leute dann irgendwann probleme bekommen können die USt ans Finanzamt zu zahlen !

Greetz Epic03
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Alt 12.03.2004, 11:23   #7
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Robert K. macht alles soweit korrekt
Ich denke zwar dass ich es weiss (oder so ähnlich :-) ), aber ich kann für ALLE Ausgaben (sowohl AV als auch UV), betreffs meines Gewerbes, eine VSt als Forderung an das FA stellen?
Bei Auflösung des Gewerbes muss ich die erhaltene VSt des FA (des nichtverkauften UV und übrigen AV) in USt umwandeln und diese dann quasi wiederum an das FA abführen?
Robert K. ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 12.03.2004, 11:38   #8
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Du verrechnest die VSt mit der Umsatzsteuer aus Deinen Umsäzten ! übrig bleibt dann ein Guthaben oder eine Zahllast !

Wenn Du Dein Gewerbe wieder aufgibst müssen alle Sachen die im Betrieb sind ja irgendwo hin ! im Allgemeinen können sie nicht mehr verkauft werden !!! also müssen sie ins Privatvermögen übernommen werde ! und zwar mit dem Teilwert ! Teilwert ist der Wert den ein dritter dafür zahlen würde ! und diese Entnahme ist dann Umsatzsteuerpflichtig wenn der Gegenstand bei Anschaffung Umsatzsteuerlich dem Unternehmen zu geordet wurde !

Greetz Epic03
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Alt 12.03.2004, 11:48   #9
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Robert K. macht alles soweit korrekt
Wie kann man den Teilwert objektiv bestimmen?
Bei AV ist es der Restwert (druch Abschreibung) und bei dem UV, wird der Tw hier geschätzt oder liegt es im vernünftigen ermessen des Kfm. wie hoch der Tw ist?
Robert K. ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 12.03.2004, 12:02   #10
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Epic bringt sich richtig einEpic bringt sich richtig ein
Zitat:
Bei AV ist es der Restwert (druch Abschreibung)
Falsch ! Das nennt sich dann Buchwert !


Teilwert in diesem Zusammenhang ist der Wert den eine Dritte Person bezahlen würde wenn der Gegenstand verkauft würde. In der Praxis wird dieser Wert meistens geschätzt ! sollte er zu niedrig angesetzt werden führt das höchstens zu Diskusionen mit dem Betriebsprüfer im Falle einer Prüfung !! Der Teilwert würde dann entsprechend der Ergebnisse aus der Betriebsprüfung angehoben werden. Aus meinen Erfahrungen kann ich aber sagen das gerade bei der Betriebsaufgabe von kleinen Unternehmen die Teilwerte mit den Buchwerten identisch ist, eben weil sie sonst einfach nichts mehr Wert sind ! (Ausnahme Pkw´s)

Apropo Pkw daran verstehst Du es vieleich am Ehesten!

Du kaufst den Pkw für 20.000 € brutto (2758€ bekommst Du an VST vom FA erstattet) Abgeschrieben wird nun der Nettobetrag über 6 Jahre (Du kannst also pro Jahr 2873€ als Abschreibung (Aufwand) buchen)

nach 6 Jahren steht der Pkw noch mit 1€ (Erinnerungswert) in Deinem Betrieb !

jetzt gibts Du auf ! Der Pkw hat jetzt zwar nen Buchwert von 1 €, aber wenn Du ihn verkaufen würdest, dann bekämst Du noch sagen wir mal 6.000 für den Pkw !! die 6000 € sind der Teilwert und der ist dann Umsatzsteuerpflichtig !! sprich bei einem teoretischen Verkaufspreis von 6000 € musst Du 827,58 € Umsatzsteuer ans Finanzamt bezahlen ! Ist doch auch logisch oder ?? sonst könnte man ja noch mehr Missbrauch mit der Umsatzsteuer machen als eh schon möglich ist !

Greetz Epic03
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Alt 12.03.2004, 12:46   #11
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Robert K. macht alles soweit korrekt
Und wie ist es wenn ich Privateigentum in das Gewerbe einbringe? zB ich habe mir einen Laptop für 1400 Euro gekauft und möchte diesen in das GEwerbe mit einbringen. Kann ich den einfach abschreiben oder muss man irgendwelche Formalien beachten? (zB selbstkontrahierung)
Robert K. ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 12.03.2004, 13:08   #12
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Selbstverständlich kannst Du auch Gegenstände aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen einlegen ! seid neuester Rechtsprechung sogar dann wenn die Betriebliche Nutzung zwischen 10 und 50% liegt. Bisher nannte man das gewillkültes Betriebsvermögen welches nur bei Unternehmern gebildet werden durfte die Bilanzen erstellen. Jetzt geht das aber auch bei Gewinnermittlern. Bei einer Betrieblichen Nutzung von mehr als als 50% sprechen wir von notwendigem Betriebsvermögen und bei einer Nutzung von weniger als 10% ist es zwangsweise Privatvermögen und kann nicht in den Betrieb eingelegt werden.

Allerdings kannst Du Dir aus solchen Privateinlagen keine Vorsteuer ziehen !!!

Einzulegen sind diese Gegenstände übrigens auch mit dem Teilwert und nicht mit dem Neuwert !! Abschreiben kannst Du sie dann ganz normal nach den allgmeinen Afa Sätzen ! ggf. mit einer verkürtzen Nutzungdauer wenn die Gegenstände schon etwas älter sind ! z.B. das Notbook ist vieleicht schon zwei Jahr alt, dann würde ich es mit einer Rest Nutzungdauer von 2 Jahren abschreiben ! ungekürzte Nutzungsdauer beträgt 3 Jahre für Pc´s

Greetz Epic03
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Alt 12.03.2004, 13:11   #13
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Mensch, was du alles so weisst!

Dickes Lob und vielen Dank für die Antworten!!!
Robert K. ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 12.03.2004, 13:37   #14
TP-Senior
 
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Robert K. macht alles soweit korrekt
Da ist mir gerade noch was wärend des Mittagessens eingefallen:

Wer "prüft" eigentlich nach zu wieviel Prozent ich meine gewerblichen Güter privat nutze (oder auch umgekehrt)?

Ab welchem Wert darf man abschreiben (in meinem Kopf schwirrt 100 oder 400 Euro rum)?
Robert K. ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 12.03.2004, 13:52   #15
TP-Veteran
 
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Epic bringt sich richtig einEpic bringt sich richtig ein
Erst mal legst Du die höhe der Betrieblichen Nutzung im wege der Schätzung fest ! beim Pkw kann man das anhand der gefahrene Km sogar sehr genau ermitteln wie hoch der Betriebliche Anteil ist !


Ansonst prüft es das Finanzamt wenn Du evt. mal eine Betriebsprüfung bekommst ! Es kann aber auch sein, das man anhand der Güter erkennen kann, das die Betriebliche Nutzung nicht hoch sein kann oder sogar ausgeschlossen ist !


Kleinunternehmer können Geringwertige Witschaftsgüter bis zu einem Bruttowert von 475,60 € sofort als Aufwand erfassen. Ohne gesonderte Erfassung bis zu einem Bruttowert von 69,60 €

Normale Unternehmer können Geringwertig Wirtschaftsgüter bis zu einem Nettowert von 410,00 € sofort als Aufwand erfassen. Ohne gesonderte Erfassung bis zu einem Nettowert von 60,00 €

Greetz Epic03
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