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Alt 28.03.2004, 21:39   #1
TP-Junior
 
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Desty macht alles soweit korrekt

Verkäufe ohne Rechnung buchen


Hallo,

bin seit geraumer Zeit am grübeln, inwieweit buchführungstechnisch Direktverkäufe an z.B. Messeständen oder Flohmärkten zu behandeln sind. Dort wird ja meist keine Rechnung ausgestellt. Wie muss man vorgehen, damit im Warenwirtschaftssystem und der Buchführung alles korrekt erfasst werden kann?
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Alt 28.03.2004, 21:50   #2
TP-Veteran
 
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Dazu kann ich nur die oberste Buchführungsregel zitieren:


Keine Buchung ohne Beleg !



auch wenn direkt keine Rechnung ausgestellt wird müssen die Einnahmen aufgezeichnet werden. Wenn eine Kasse vorhanden ist, dann ist sie auch zwingend zu verwenden. Ansonten reichen auch Handschriftliche Aufzeichnungen

Gruß Epic03
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Alt 28.03.2004, 22:06   #3
TP-Junior
 
Registriert seit: Mar 2004
Desty macht alles soweit korrekt
Dass ich für die einzelnen Buchungen im System einen Beleg brauche ist mir klar
Hab mir nur überlegt, wie sich das am besten bewerkstelligen lässt, damit ich auch die notwendige Buchung durchführen kann. Reicht da ein ganz normales Kassenbuch aus? Ich frage deswegen, weil ich derartige Verkäufe u.a. in Betracht ziehe und ich noch danach Ausschau halte, welche Buchhaltungssoftware ich dafür brauche. Der Funktionsumfang und die Preise differieren diesbezüglich ja extrem.
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Alt 28.03.2004, 23:35   #4
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ich hab' mal zusätzlich zu meinem Laden auch auf dem örtlichen Weihnachtsmarkt einen Stand gehabt:

die Umsätze dort (ohne Kasse, ohne Belege) habe ich einfach als "Bareinnahmen Weihnachstmarkt" gebucht, die Aufsplittung nach Steuersätzen (7%/16%) halbwegs genau geschätzt und gut war

Wird jeder Markthändler so machen, wie auch sonst?
Thomas ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 29.03.2004, 09:51   #5
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Wer seinen Gewinn mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, ist nach § 22 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes verpflichtet, seine Einnahmen einzeln aufzuzeichnen. Ob Du die Einnahmen auf einem einfachen Blatt Papier aufzeichnest oder auf einem Kassenblatt spielt da keine Rolle. Hauptsache einzeln aufgezeichnet. Eine Schätzung (wie Thomas geschrieben hat)sieht das Steuerrecht zwar nicht vor, aber wenn sie glaubhaft sind kann ich nicht behaupten das es in der Praxis schonmal probleme gegeben hätte.

Gruß Epic03
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Wissen ist Macht ! ..... nichts Wissen macht auch nichts.

________________________

Ich übernehme keine Garantie für die Aktualität und Richtigkeit meiner Beiträge. Also nehmt sie als Hinweise und holt Euch dann Verbindliche Auskünfte an Richtiger Stelle.
________________________
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Alt 29.03.2004, 11:10   #6
TP-Special Mod
 
Benutzerbild von Thomas
 
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wer nur mit einem Steuersatz zu tun hat, brauch ja eh' nichts aufteilen, sondern kann einfach die vorhandene Bareinnahme zählen

ich hab' den Umsatz auf die Steuersätze dann eben nach entsprechendem Wareneingang "gepeilt", der Wareneingang ist ja belegt
Thomas ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 29.03.2004, 13:45   #7
TP-Junior
 
Registriert seit: Mar 2004
Desty macht alles soweit korrekt
Danke euch beiden erstmal für die schnelle Antwort.
Ist doch einfacher als ich dachte ... hab schon mit 'nem riesen Aufwand gerechnet

Geändert von Desty (29.03.2004 um 13:49 Uhr).
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