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05.04.2004, 16:47
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#1
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TP-Junior
Registriert seit: Jan 2004
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Fragen Kleinunternehmer,Import,Rechnungen
hallo, ich habe vor mich demnächst neben meinem Beruf bei ebay selbstständig zu machen.
Ich möchte die Kleinunternehmerregelung nehmen, wo ich dann umsatzsteuerbefreit wäre.
Jetzt blieben noch einige Fragen offen, wo ich keine Antwort fand.
1.) Kann ich als Kleinunternehmer §19 umsatzsteuerbefreit Waren aus Amerika und China importieren?
2.) Muß oder kann man als Kleinunternehmer Rechnungen ausstellen?
Ich werde hauptsächlich an Privatleute verkaufen.
3.) Muß die Steuernummer auf die Artikelseite oder auf die Rechnung?
4.) Eine UST ID Nr brauche ich doch als Kleinunternehmer nicht?
5.) Ich möchte einmal über Ebay Amerika Ware einkaufen, reicht für das Finanzamt der Ausdruck von der Ebay Artikelseite als Wareneinkaufbeleg aus? Oder müßte mir der Verkäufer aus Amerika extra nocheinmal eine Rechnung mit seiner und meiner Adresse und den Daten zuschicken?
vielen dank
liebe grüße
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05.04.2004, 17:44
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#2
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TP-Veteran
Registriert seit: Mar 2004
Ort: Norddeutschland
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Zitat:
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1.) Kann ich als Kleinunternehmer §19 umsatzsteuerbefreit Waren aus Amerika und China importieren?
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Dein Lieferant liefert Steuerfrei, aber Du musst hier Einfuhrumsatzsteuer bezahlen.
Zitat:
2.) Muß oder kann man als Kleinunternehmer Rechnungen ausstellen?
Ich werde hauptsächlich an Privatleute verkaufen.
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Klar, aber dran denken keine Umsatzsteuer auszuweisen. Auch nicht incl. Mwst oder ähnliches.
Zitat:
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3.) Muß die Steuernummer auf die Artikelseite oder auf die Rechnung?
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Kleinunternehmer sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.
Zitat:
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4.) Eine UST ID Nr brauche ich doch als Kleinunternehmer nicht?
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Die bekommst Du als Kleinunternehmer gar nicht.
Zitat:
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5.) Ich möchte einmal über Ebay Amerika Ware einkaufen, reicht für das Finanzamt der Ausdruck von der Ebay Artikelseite als Wareneinkaufbeleg aus? Oder müßte mir der Verkäufer aus Amerika extra nocheinmal eine Rechnung mit seiner und meiner Adresse und den Daten zuschicken?
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Der Ausdruck zusammen mit einem Zahlungsnachweis (z.B. Bankauszug) reicht zum Abzug als Betriebsausgabe (nur bei Kleinunternehmern die eh nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind).
Gruß Epic03
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Wissen ist Macht ! ..... nichts Wissen macht auch nichts.
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Ich übernehme keine Garantie für die Aktualität und Richtigkeit meiner Beiträge. Also nehmt sie als Hinweise und holt Euch dann Verbindliche Auskünfte an Richtiger Stelle.
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Geändert von Epic (06.04.2004 um 14:22 Uhr).
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05.04.2004, 18:09
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#3
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TP-Insider
Registriert seit: Dec 2003
Ort: Bochum
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BETR: UST ID als Kleinunternehmer...
Epic´s Antwort:
Die bekommst Du als Kleinunternehmer gar nicht.
Entschuldigung, aber diese Antwort ist falsch !
Jeder Kleinunternehmer kann eine USt ID beantragen, um z.B. am innergemeinschaftlichen Handel teilnehmen zu können.
Geregelt ist dies in § 27a (1) Satz 2 UStG und eine aktuelle Änderung ist mir nicht bekannt.
MfG
M. Grigo
__________________
I N F O:
Die nächste Gruppen-Veranstaltung mit dem Thema: "Wie erstelle ich meinen Businessplan" findet im November statt.
Anfragen bitte an unsere eMail!
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05.04.2004, 18:13
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#4
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TP-Junior
Registriert seit: Jan 2004
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Hallo vielen dank.
Habe ich das also richtig verstanden denn ich möchte mir ganz sicher sein,
-Als Kleinunternehmer darf ich Waren aus USA und China importieren
-Ich muß bei diesem Import die Einfuhrumsatzsteuer zahlen, diese kann ich nicht als Vorsteuer geltend machen, aber ich kann sie bei meiner Buchhaltung als zusätzliche Ausgaben verbuchen, die dann meinen Gewinn bei Einkommenssteuererklärung schmälert.
-Ich brauche als Kleinunternehmer keine Rechnungen ausstellen. Das Finanzamt braucht diese Rechnungen nicht. Es reicht der Ausdruck des Verkaufs bei ebay und der Kontoauszug.
-Wenn ich Rechnungen ausstellen möchte, dann darf ich keine Mehrwertsteuer ausweisen.
(ich hatte im internet schon mal alles durchsucht, aber da war man sich bei diesem Thema nicht einig, ob man incl. Mehrwertsteuer schreiben kann, weil sie trotzdem darin enthalten wäre und nur nicht abgeführt wird)
Also auch lieber den Satz inkl. Mehrwertsteuer weglassen.
-Steuernummer muß ich also weder auf meiner Artikelseite, noch auf Rechnugnen oder sonst wohin schreiben.
-Da ich Kleinunternehemer bin und sowieso keine Vorsteuer geltend machen kann, reicht es wenn ich zum Nachweis der Betriebsausgabe den Ebay Ausdruck und Bankauszug abhefte.
(Ich hatte irgendwo gelesen, daß man bei einem Warenwert von mehr als 100E eine richtige Rechnung vom Verkäufer benötigt, aber das trifft dann nicht zu?)
vielen vielen dank das hat mir echt viel weiter geholfen
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05.04.2004, 18:33
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#5
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TP-Junior
Registriert seit: Jan 2004
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Hallo, was bedeutet es, daß man als Kleinunternehmer eine UST ID Nr beantragen kann, um am innergemeintschaftlichen Handel teilzunehman?
Heißt das, man kann nur innerhalb der EU Waren einkaufen, wenn man eine UST ID Nr hat?
Kann ich denn als Kleinunternehmer Waren in Amerika und China einkaufen, gehören ja nicht zur EU, oder darf ich das nicht ohne UST ID Nr?
Für was ist diese Nr denn überhaupt, ich dachte auch immer, das brauchen nur diejenigen, die nicht umsatzsteurbefreit sind.
vielen dank
liebe grüße
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05.04.2004, 18:40
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#6
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TP-Veteran
Registriert seit: Mar 2004
Ort: Norddeutschland
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Zitat:
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-Ich brauche als Kleinunternehmer keine Rechnungen ausstellen. Das Finanzamt braucht diese Rechnungen nicht. Es reicht der Ausdruck des Verkaufs bei ebay und der Kontoauszug.
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Ein Kunder der Unternehmer ist hat Anspruch drauf das man ihm eine Rechnung stellt. Ansonsten reicht es wenn Du Deine Umsätze aufzeichnest (z.B. anhand der Bankauszüge)
Zitat:
(ich hatte im internet schon mal alles durchsucht, aber da war man sich bei diesem Thema nicht einig, ob man incl. Mehrwertsteuer schreiben kann, weil sie trotzdem darin enthalten wäre und nur nicht abgeführt wird)
Also auch lieber den Satz inkl. Mehrwertsteuer weglassen.
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Es ist definitiv so das keine Umsatzsteuer enthalten ist und das kein Hinweis incl. Umsatzsteuer oder Mehrwertsteuer auf der Rechnung stehen darf.
Zitat:
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(Ich hatte irgendwo gelesen, daß man bei einem Warenwert von mehr als 100E eine richtige Rechnung vom Verkäufer benötigt, aber das trifft dann nicht zu?)
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Das ist nur für den Vorsteuerabzug relevant, nicht aber für den Abzug als Betriebsausgabe.
Zitat:
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Beboub schrieb: Jeder Kleinunternehmer kann eine USt ID beantragen, um z.B. am innergemeinschaftlichen Handel teilnehmen zu können.
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Ich hab das eben nochmal nachgelesen und Beboub hat Recht. Meine obige Aussage ist in dieser Hinsicht nicht ganz korrekt. Richtig wäre das ein Kleinunternehmer Grundsätzliche keine USt Id bekommen kann, es sei denn er macht vom seinem Optionsrecht nach §1a (4) UStG gebrauch. Ein entprechender Nachweis ist dann allerdings bei der Beantragung der UStID zu führen.
Gruß Epic03
Geändert von Epic (06.04.2004 um 12:45 Uhr).
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05.04.2004, 19:21
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#7
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TP-Insider
Registriert seit: Dec 2003
Ort: Bochum
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Hallo nochmals,
Hinweis Umsatzsteuer auf Rechnung
Seit dem 01.01.2002 muss auf Rechnungen, in denen keine Umsatzsteuer ausgewiesen ist, der Grund für den Nicht-Ausweis der Umsatzsteuer stehen, d.h. ein umsatzsteuerbefreiter Kleinunternehmer muss seine Rechnungen um den Abschlussatz "umsatzsteuerbefreit gemäß § 19 (1) UStG" ergänzen (Vgl. § 144 AO).
MfG
M. Grigo
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05.04.2004, 19:56
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#8
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TP-Junior
Registriert seit: Jan 2004
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Hallo, vielen vielen dank ihr zwei.
Das hat mir jetzt super weiter geholfen.
Ich habe gerade nochmal wegen der UST ID geschaut. Ich kann diese also als Kleinunternehmer auch beantragen und diese Nr. hätte für mich den Sinn, wenn ich in EU Ländern einkaufe, das ich dort die Mehrwertsteuer des Landes nicht zahlen muß, sondern hier beim Zoll die 16% Einfuhrumsatzsteuer. Der Unterschied ist dann bei mir als Kleinunternehmer nur, daß ich das nicht als Vorsteuer abziehen kann.
Habe ich das richtig verstanden?
Tausend Dank
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05.04.2004, 20:57
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#9
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TP-Veteran
Registriert seit: Mar 2004
Ort: Norddeutschland
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Nicht ganz:
§1a UStG sagt was ein Innergemeinschaftlicher Erwerb ist und was nicht. Nach § 1a (3) Nr. 1b kannst kannst Du als Kleinunternehmer Grundsätzlich erstmal keinen Innergemeintschaftlichen Erwerb tätigen. Es würde dann das Ursprungslandprinzip gelten. D.h. Du musst die Umsatzsteuer des Landes bezahlen wo der Gegenstand gekauft wird. (Ausnahme: Erwerb neuer Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtiger Waren wie Mineralöle, Alkohol und alkoholische Getränke und Tabakwaren).
Kein Grundsatz ohne Ausnahme:
Nach Absatz 4 kannst Du auf die Anwendung des Absatzes 3 verzichten. Der Verzicht ist gegenüber dem Finanzamt zu erklären und bindet Dich mindestens für zwei Kalenderjahre.
Meiner Einschätzung nach ist eine Option dann günstig wenn man hauptsächlich in EU Mitgliedstaaten einkauft die einen höhren Umsatzsteuersatz haben als Deutschland.
Optierst Du oder überschreitest Du die Erwerbsschwelle von zur Zeit 12.500 € kannst Du Dir die Ware steuerfrei Liefern lassen, musst dann aber im Gegenzug hier in Deutschland die Erwerbsteuer ans Finanzamt bezahlen (nicht an den Zoll). Ein gleichzeitiger Abzug als Vorsteuer scheidet für Kleinunternehmer allerdings aus.
So hoffe ich hab nichts vergessen
Gruß Epic03
Zitat:
Hinweis Umsatzsteuer auf Rechnung
Seit dem 01.01.2002 muss auf Rechnungen, in denen keine Umsatzsteuer ausgewiesen ist, der Grund für den Nicht-Ausweis der Umsatzsteuer stehen, d.h. ein umsatzsteuerbefreiter Kleinunternehmer muss seine Rechnungen um den Abschlussatz "umsatzsteuerbefreit gemäß § 19 (1) UStG" ergänzen (Vgl. § 144 AO).
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Diese Regelung gilt ab 1.1.2004 und beruht auf § 14 Abs. 4 UStG
§ 144 AO beschäftigt sich mit den zusätzlichen Aufzeichnungspflichten des Warenausgangs Gewerbliche Unternehmer, die nach der Art ihres Geschäftsbetriebes Waren regelmäßig an andere gewerbliche Unternehmer zur Weiterveräußerung oder zum Verbrauch als Hilfsstoffe liefern.
Im übrigen ist zum § 14 (4) UStG bei Kleinunternehmern anzumerken das eine Nichtbeachtung in der praxis keine Konsequenzen für den Kleinunternehmer haben wird, da ein Fehlen der Angaben auf der Rechnung lediglich ein Vorsteuerabzugsverbot für den Rechnungsempfänger bedeutet und da ein Kleinunternehmer ja bekanntlich keine Umsatzsteuer ausweisen darf passiert weiter gar nichts. Neu ist außerdem noch das Ab 1.1.2004 der Unternehmer, der einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, verpflichtet ist, eine Rechnung auszustellen (Vorher musste er das nur auf Verlangen). Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine steuerpflichtige oder steuerfreie Leistung handelt (Das hatte ich oben nicht ganz richtig formuliert).
Geändert von Epic (06.04.2004 um 14:25 Uhr).
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10.06.2004, 11:03
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#10
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TP-Senior
Registriert seit: Oct 2003
Ort: Berlin
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Zitat:
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Zitat von BEBOUB
Hallo nochmals,
Hinweis Umsatzsteuer auf Rechnung
Seit dem 01.01.2002 muss auf Rechnungen, in denen keine Umsatzsteuer ausgewiesen ist, der Grund für den Nicht-Ausweis der Umsatzsteuer stehen, d.h. ein umsatzsteuerbefreiter Kleinunternehmer muss seine Rechnungen um den Abschlussatz "umsatzsteuerbefreit gemäß § 19 (1) UStG" ergänzen (Vgl. § 144 AO).
MfG
M. Grigo
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Hi,
dann müßte ich ja auch bei rechnungen in drittländern irgendetwas auf die Rechnung basteln, dass die Steuern fehlen weil.... ??
Wirklich oder trifft das hier nicht?
Danke
TOm
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10.06.2004, 12:19
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#11
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TP-Veteran
Registriert seit: Mar 2004
Ort: Norddeutschland
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Steuerfreie Ausfuhrlieferung
Eine Ausfuhrlieferung (§ 4 Nr. 1 Buchst. a UStG) ist unter den folgenden Voraussetzungen steuerfrei (§ 6 UStG):
• Der Gegenstand der Lieferung muss aus dem Inland in das Drittlandsgebiet verbracht werden;
• bei der Ausfuhr in Freihäfen und Küstengewässer sowie in Abholfällen muss der Abnehmer bestimmte Voraussetzungen erfüllen;
• die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sind vom liefernden Unternehmer nachzuweisen.
Liegt also eine steuerfrei Ausfuhr vor muss auf Deiner Rechnung folgender Hinweis stehen:
Steuerfrei nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG
oder
Steuerfreie Ausfuhr § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG
Die Umschreibung spielt keine Rolle, wichtig ist nur die Angabe des §
Gruß Epic03
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Ich übernehme keine Garantie für die Aktualität und Richtigkeit meiner Beiträge. Also nehmt sie als Hinweise und holt Euch dann Verbindliche Auskünfte an Richtiger Stelle.
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10.06.2004, 20:06
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#12
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TP-Senior
Registriert seit: Oct 2003
Ort: Berlin
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Danke. 
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10.06.2004, 20:28
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#13
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TP-Senior
Registriert seit: Oct 2003
Ort: Berlin
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Noch eine kleine Frage,
soweit ich den § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG i.V.m. § 6a UStG verstanden habe gilt das sowohl für EU mit UstID (nicht DE) als auch Drittland, da hier die Steuerbefreiung geregelt ist. ODer gibt es für Drittland wieder noch einen andern §, den ich nicht gefunden habe.
Danke TOm
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10.06.2004, 21:07
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#14
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TP-Veteran
Registriert seit: Mar 2004
Ort: Norddeutschland
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Zitat:
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soweit ich den § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG i.V.m. § 6a UStG verstanden habe gilt das sowohl für EU mit UstID (nicht DE) als auch Drittland, da hier die Steuerbefreiung geregelt ist. ODer gibt es für Drittland wieder noch einen andern §, den ich nicht gefunden habe.
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§ 4 Nr. 1a Ausfuhrlieferungen (Lieferung ins Drittland = Nicht Eu Land)
§ 4 Nr. 1b Innergemeinschaftliche Lieferung
Der § 4 UStG regelt das, was steuerfrei ist und § 6 UStG sowie § 6a regelt wann überhaupt eine Ausfuhrlieferung oder eine Innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt.
Desweiteren sind zur Beurteilung einer steuerfreien Lieferung die § 3 - 3f UStG zu prüfen.
Gruß Epic03
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