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03.11.2004, 20:37
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#16
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TP-Newbie
Registriert seit: Nov 2004
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Umsatz- und Gewinnschätzung
Hallo,
erstmal ein ganz großes Lob für das Kleinunternehmer-FAQ und auch dieses Forum, es ist echt spitze, sehr verständlich und hochinformativ!
Nun zu meiner Frage: ich habe ein Gewerbe angemeldet und später Post vom Finanzamt gekriegt. Die Herrschaften möchten von mir u.a. eine Umsatz- und Gewinnschätzung für das laufende Kalenderjahr haben. Ich beabsichtige, den Kleinunternehmer-Status anzunehmen, welche Bedeutung haben dann die genannten Schätzungen für mich?
Mir geht es darum, ob ich die Schätzung ehrlich machen kann, übertreiben sollte oder lieber understatement walten lassen sollte
Und nochwas: wegen einem langen Urlaub mit anschließenden Umzug bin ich mit der Beantwortung des Formulars schon ziemlich in Verzug geraten ... ab wann wird das Finanzamt da eigentlich ungemütlich?
Einen schönen Abend noch,
elnorbo
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03.11.2004, 20:53
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#17
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TP-Veteran
Registriert seit: Mar 2004
Ort: Norddeutschland
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Zitat:
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welche Bedeutung haben dann die genannten Schätzungen für mich?
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Danach richtet sich ob Einkommensteuer Vorauszahlungen festgesetzt werden oder nicht. Also lieber vorsichtig schätzen und nicht zu optimistisch.
Zitat:
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Und nochwas: wegen einem langen Urlaub mit anschließenden Umzug bin ich mit der Beantwortung des Formulars schon ziemlich in Verzug geraten ... ab wann wird das Finanzamt da eigentlich ungemütlich?
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Nach der zweiten Erinnerung kann schonmal eine Androhung von Zwangsgeld eintrudeln. Kommt aber nur bei ganz penetranten Weigeren vor LOL
Gruß Epic03
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Wissen ist Macht ! ..... nichts Wissen macht auch nichts.
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Ich übernehme keine Garantie für die Aktualität und Richtigkeit meiner Beiträge. Also nehmt sie als Hinweise und holt Euch dann Verbindliche Auskünfte an Richtiger Stelle.
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05.11.2004, 16:07
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#18
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TP-Newbie
Registriert seit: Nov 2004
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Beendigung der Kleinunternehmerregelung
Hallo,
mir stellt sich folgende Frage: Was passiert, wenn die Kleinunternehmerregelung endet. Ich bin z.B. noch Kleinunternehmer und habe Ware importiert, auf die ich Einfuhrumsatzsteuer bezahlt habe. Diese kann ich ja nicht als Vorsteuer geltend machen. Nun überschreite ich u.U. im Folgejahr die Umsatzgrenze und muss künftig Umsatzsteuer abführen. Kann ich z.B. nach einer Inventur zum Stichtag der Umstellung für die noch vorhandene Ware die angefallene EUSt. dann anteilig als Vorsteuer geltend machen? Oder gilt da einfach das Datum, d.h. alles was zu Zeit der Kleinunternehmerregelung gekauft wurde ist einfach nicht absetzbar.
Vielen Dank,
Gruß Santo
Edit by Epic03: Faq nicht ergänzt - zu speziell
Geändert von Epic (07.01.2005 um 10:45 Uhr).
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07.11.2004, 18:21
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#19
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TP-Veteran
Registriert seit: Mar 2004
Ort: Norddeutschland
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Umsätze, die ein Kleinunternehmer vor dem Übergang zur Regelbesteuerung ausgeführt hat, fallen auch dann noch unter § 19 Abs. 1 UStG, wenn die Entgelte nach diesem Zeitpunkt vereinnahmt werden. Demzufolge unterliegen solche Umsätze der Regelbesteuerung, die nach dem Übergang ausgeführt werden.
Wechselt ein "Regelversteuerer" zur Kleinunternehmerregelung, unterliegen die Umsätze, die vor dem Wechsel der Besteuerungsform ausgeführt worden sind, der Regelbesteuerung.
Da Umsätze, die der Unternehmer nach dem Übergang zur Kleinunternehmerbesteuerung ausführt, unter § 19 Abs. 1 UStG fallen, sind vor dem Übergang vereinnahmte und versteuerte Anzahlungen für diese Umsätze zu berichtigen. Die bereits entrichtete Steuer ist dem Unternehmer zu erstatten, sofern keine Rechnungen ausgestellt wurden, die zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist darauf abzustellen, ob die in Rechnung gestellten Steuerbeträge auf Lieferungen oder sonstige Leistungen entfallen, die zur Zeit der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften an den Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt worden sind.
Gruß Epic03
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18.11.2004, 23:12
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#20
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TP-Newbie
Registriert seit: Nov 2004
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War beim Finanzamt
Hallo,
ich war gestern beim Finanzamt und habe denen mein Problem geschildert, dass ich die 17.500 Euro Grenze überschreiten werde.
Das Finanzamt meinte ich brauche mir keine Sorgen zu machen (bezüglich 16% Nachzahlung), da im Gründungsjahr die 50000 Euro Grenze wirkt. Begründung: Weil es kein Vorjahr gibt.
2005 werde ich dann zur Regelbesteuerung herangezogen, weil ich 04 (Vorjahr) die 17.500 überschritten habe. Ok da ist klar.
Aber stimmt das mit der 50000 Euro Grenze im Gründungsjahr.
Laut ihrem 3. Beispiel im "Faq" wäre das falsch.
Helft mir bitte. Ich verzweifele noch 
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19.11.2004, 00:05
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#21
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TP-Veteran
Registriert seit: Mar 2004
Ort: Norddeutschland
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Zitat:
Das Finanzamt meinte ich brauche mir keine Sorgen zu machen (bezüglich 16% Nachzahlung), da im Gründungsjahr die 50000 Euro Grenze wirkt. Begründung: Weil es kein Vorjahr gibt.
2005 werde ich dann zur Regelbesteuerung herangezogen, weil ich 04 (Vorjahr) die 17.500 überschritten habe. Ok da ist klar.
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Es tut mir leid, aber diese Auskunft vom Finanzamt ist nicht richtig. Wie so oft wenn das Finanzamt Telefonische Auskünfte erteilt ohne vorher ins Gesetzbuch zu gucken.
Wer eine unternehmerische Tätigkeit neu aufnimmt, kann regelmäßig keine Vorjahresumsätze nachweisen. In diesen Fällen ist allein auf die Umsatzgrenze von 17.500 EUR im laufenden Kalenderjahr abzustellen. Der voraussichtliche Umsatz des Gründungsjahres ist zunächst in einen voraussichtlichen Jahresumsatz hochzurechnen. Angefangene Kalendermonate sind bei der Umrechnung als volle Monate zu behandeln, es sei denn, die Umrechnung führt nach Tagen zu einem niedrigeren Jahresgesamtumsatz (§19 Abs. 3 Satz 4 UStG).
Du musst Dir dennoch keine Sorgen machen. Ergibt die Prognose/Schätzung zu Beginn des Kalenderjahres bzw. zu Beginn der Tätigkeit, dass die Umsatzgrenze von 17.500 bzw. 50.000 EUR voraussichtlich nicht überschreiten wird, bleibt es definitiv bei der Anwendung der Kleinunternehmerregelung, selbst wenn er die Grenze im laufenden Kalenderjahr tatsächlich überschreiten sollte. Auf Verlangen hat der Unternehmer jedoch dem Finanzamt die Verhältnisse darzulegen, aus denen sich ergibt, wie hoch der Umsatz des laufenden Kalenderjahres voraussichtlich sein wird.
Gruß Epic03
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10.12.2004, 14:09
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#22
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TP-Newbie
Registriert seit: Dec 2004
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Zitat:
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Zitat von Epic
Es tut mir leid, aber diese Auskunft vom Finanzamt ist nicht richtig. Wie so oft wenn das Finanzamt Telefonische Auskünfte erteilt ohne vorher ins Gesetzbuch zu gucken.
Wer eine unternehmerische Tätigkeit neu aufnimmt, kann regelmäßig keine Vorjahresumsätze nachweisen. In diesen Fällen ist allein auf die Umsatzgrenze von 17.500 EUR im laufenden Kalenderjahr abzustellen.
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Das FG München hat hier anders entschieden:
Zusammenfassung:
Zitat:
Bis 50.000 € Einnahmen im Gründungsjahr: keine Umsatzsteuerpflicht
Eine gute Nachricht für Jungunternehmer, die schon im ersten Jahr viel Umsatz haben: Zählen Sie dazu, müssen Sie möglicherweise keine Umsatzsteuer abführen. Das geht aus einem Urteil des Finanzgerichts München hervor.
Das Gericht hatte in einem Fall darüber zu entscheiden, ob die Kleinunternehmerregelung bei der Umsatzsteuer angewendet werden durfte. Nach dieser Regelung müssen Unternehmen, die im Vorjahr weniger als 17.500 € eingenommen haben, und im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als 50.000 € einnehmen (§ 19 Umsatzsteuergesetz), keine Umsatzsteuer (= Mehrwertsteuer) zahlen.
So weit, so gut. Aber welche Umsatzgrenze ist für neugegründete Unternehmen entscheidend? Darüber gibt das Gesetz keine Auskunft. Für die Finanzämter zählte bisher die 17.500-€-Grenze. Diesem Vorgehen widerspricht das Finanzgericht München mit seinem Urteil. Die Vorbereitungszeit bis zur Unternehmensgründung müsse ebenfalls einbezogen werden, so die Richter. Folge: Für die Vorbereitungszeit gilt die 17.500-€-Grenze. Für das 1. Jahr, in dem das Unternehmen tatsächlich besteht, gilt die 50.000-€-Grenze.
Das bedeutet für Sie: Umsatzsteuer müssen Sie nach Ansicht der Finanzrichter im Gründungsjahr nur noch dann zahlen, wenn Ihr Umsatz über 50.000 € liegt. Vorteil: Weil die Umsatzsteuer (= Mehrwertsteuer) entfällt, können Sie (Privat-)Kunden Produkte und Leistungen günstiger anbieten.
Finanzgericht München, 9.7.2003, Aktenzeichen: 3 K 4787/01
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Quelle: http://www.vnr.de/vnr/steuernrechnun...ipp_10259.html
Die Entscheidung im Volltext:
Zitat:
FG München 3. Senat, Urteil vom 9. Juli 2003, Az: 3 K 4787/01
Anwendbarkeit des § 19 Abs. 1 UStG bei Neugründungen
Orientierungssatz
Nachdem für das Recht auf Vorsteuerabzug geklärt ist, dass eine Person bereits im Jahr der Vorbereitung einer geplanten unternehmerischen Tätigkeit als Unternehmer anzusehen ist, sind die Vorbereitungshandlungen in die Bemessung der Kleinunternehmergrenze mit einzubeziehen, so dass die Regelung auch dann angewandt werden kann, wenn der Gesamtumsatz im Jahr der Vorbereitung Null DM und im Jahr der Gründung unter 100.000 DM betragen hat.
I.
Die Klägerin ist eine aus der F. und dem R. bestehende Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Sie wurde mündlich im Jahr 1999 ausschließlich zum Zweck der Durchführung der Veranstaltung "…" (21. bis 25. Juni 2000) gegründet und ist mittlerweile aufgelöst und auseinandergesetzt. Im Fragebogen zur Anmeldung einer Gesellschaft wurde als Beginn der Tätigkeit der 22. Juni 2000, als Ende der 30. Juni 2000 angegeben. Die Klägerin erhielt im Jahr 1999 als finanzielle Grundausstattung zwei Spenden i. H. v. je 50 DM aus dem Privatvermögen der jeweiligen Vorstände der Gesellschafter. Hieraus bestritt sie die im Jahr 1999 für die Vorbereitung der Veranstaltung anfallenden Kosten (insb. Portokosten für das Einholen von Angeboten, Auslagen Getränkekosten bei Verhandlungen). Die Bruttoeinnahmen aus der Veranstaltung im Jahr 2000 betrugen 97.523 DM.
Am 16. März 2001 reichte die Klägerin die Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2000 bei dem Beklagten (dem Finanzamt - FA -) ein und begehrte die Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung nach § 19 Abs. 1 des im Streitjahr geltenden Umsatzsteuergesetzes (UStG). Das FA stimmte der Erklärung nicht zu, ermittelte aus den Bruttoeinnahmen einen Umsatz i. H. v. 85.910 DM sowie Vorsteuerbeträge i. H. v. 7.462,08 DM und setzte die Umsatzsteuer 2000 der Klägerin mit Bescheid vom 26. Mai 2001 auf 6.283,00 DM fest. Den Einspruch der Klägerin wies es mit Einspruchsentscheidung vom 9. Oktober 2001 als unbegründet zurück.
Mit ihrer hiergegen am 8. November 2001 beim FA angebrachten Klage trägt die Klägerin vor, sie habe ihre Geschäftstätigkeit bereits im Jahre 1999 begonnen. Da der Umsatz in diesem Jahr unter 32.500 DM und im Jahr 2000 unter 100.000 DM gelegen habe, sei § 19 Abs. 1 UStG anwendbar.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 26. Mai 2001 und die Einspruchsentscheidung aufzuheben.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist es auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und das Urteil des Hessischen Finanzgerichts (FG) vom 12. April 1989 6 K 72/88 (EFG 1989, 544).
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten, die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist begründet.
1. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG wird die für Umsätze im Inland geschuldete Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn der in § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 32.500 DM nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 DM voraussichtlich nicht übersteigen wird.
Die genannte Vorschrift regelt nicht, wie bei Neugründungen von Unternehmen zu verfahren ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in diesem Zusammenhang im Wege der Rechtsanalogie entschieden, dass im Erstjahr einer unternehmerischen Betätigung allein die Umsatzgrenze von (im Streitjahr) 32.500 DM (damals noch 20.000 DM) maßgeblich für die Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung auf Neugründungen ist (Urteil vom 22. November 1984 V R 170/83, BFHE 142, 316, BStBl II 1985, 142). Nach dem Urteil des Hessischen FG in EFG 1989, 544 soll dies auch zutreffen, wenn das bereits im Vorjahr gegründete Unternehmen Umsätze erst im Folgejahr ausführt. Die Literatur hat sich dieser Auffassung überwiegend angeschlossen (Birkenfeld, Umsatzsteuer-Handbuch, VI Rz. 484; Widmann in Plückbaum/Malitzky, 10. Aufl., Umsatzsteuergesetz, § 19 Rz. 17; Pflüger in Hartmann/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, E § 19 Tz. 36; Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, § 19 Anm. 33).
2. Der Senat teilt die o. g. Auffassung nicht.
a) Maßgeblich hierfür ist in erster Linie die Überlegung, daß die herrschende Auslegung des § 19 UStG im Kern auf Rechtsprechung zum Umsatzsteuergesetz 1967 beruht (vgl. BFH-Urteil vom 19. Februar 1976 V R 23/73, BFHE 118, 483, BStBl II 1976, 400). Durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, der sich der BFH angeschlossen hat, ist mittlerweile geklärt, daß eine Person bereits in der Vorbereitungsphase einer geplanten unternehmerischen Tätigkeit Steuerpflichtiger i. S. der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) bzw. Unternehmer i. S. des UStG ist. (BFH-Urteil vom 8. März 2001 V R 24/98, BFHE 194, 522; BFH/NV 2001, 876, m. N.).
Diese Rechtsprechung ist zwar zu der Frage ergangen, ab welchem Zeitpunkt das Recht zum Vorsteuerabzug besteht. Der Senat ist jedoch der Auffassung, daß der Begriff des Unternehmers bzw. der unternehmerischen Tätigkeit bei der Auslegung des § 19 UStG nicht anders gesehen werden kann, als bei der Auslegung des § 15 UStG. Er hält daher die Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung i. S. des § 19 Abs. 1 UStG im Folgejahr für möglich, wenn der Umsatz in diesem Jahr 100.000 DM (ab 1. Januar 2002: 50.000 Euro) nicht übersteigt und wenn der Umsatz im Jahr der Vorbereitung Null bis maximal 32.000 DM (ab 1. Januar 2002: 16.620 Euro) betragen hat.
Der Gesetzeswortlaut läßt die vom Senat vertretene Auffassung zu. Aus dem in § 19 Abs. 3 Satz 1 UStG verwendeten Tatbestandsmerkmal "steuerbare Umsätze" läßt sich weder für die eine noch für die andere Grenze zwingend etwas herleiten, denn beide Umsatzgrenzen stellen auf eine unternehmerische Tätigkeit ab. Die vom BFH hervorgehobene Notwendigkeit, von vornherein Gewißheit zu haben, ob Steuer gefordert werde und ob Steuer in Rechnung gestellt werden könne oder nicht, besteht gleichermaßen für bereits bestehende (am Beginn des Kalenderjahres) wie für neu gegründete (am Beginn ihrer Tätigkeit) Unternehmen (Mößlang in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 19 Rz. 20). Deshalb sind Vorbereitungshandlungen in die Bemessung der Kleinunternehmergrenze mit einzubeziehen (Pflüger in Hartmann/Metzenmacher, E § 19 Tz. 36 a. E.).
b) Hinzu kommen die besonderen Umstände des Streitfalls.
Die Klägerin wurde aus zwei gemeinnützigen Vereinen ausschließlich zur einmaligen Durchführung einer Jubiläumsveranstaltung gegründet. Sie strebte von vornherein die Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung an, d. h., sie hat weder Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Mehrwertsteuer erteilt, noch den ihr zustehenden Vorsteuerabzug geltend gemacht.
Nach Auffassung des Senats ist eine derartige Fallkonstellation typisch für die grundsätzliche Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung. Zwar hat der BFH in seiner Entscheidung in BFHE 142, 316, BStBl II 1985, 142 ausgeführt, die Praktikabilität der Besteuerung, insbesondere wegen der Frage, ob der Unternehmer Rechnungen mit besonderem Steuerausweis erteilen dürfe und zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, verlange, daß bereits bei Aufnahme der unternehmerischen Betätigung wegen der bedeutsamen Folgewirkungen der einzelnen Besteuerungsformen hinreichende Gewißheit darüber bestehen müsse, welcher Besteuerungsform der Unternehmer im Erstjahr unterliege.
Dieser Gesichtspunkt tritt jedoch im Fall der Klägerin zurück. Demgegenüber gewinnt der vom BFH ebenfalls in der vorgenannten Entscheidung hervorgehobene Grundsatz Gewicht, es widerspräche der Steuergerechtigkeit und den Wertungen des Gesetzes, einen Unternehmer allein wegen eines fehlenden Vorjahresumsatzes stets der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes zu unterwerfen.
3. Im Streitfall betrug der Gesamtumsatz der Klägerin i. S. des § 19 Abs. 3 Satz 1 UStG Null DM. Die Spenden der jeweiligen Vereinsvorstände wurden nicht im Rahmen eines Leistungsaustausches erbracht. Sie dienten der finanziellen Grundausstattung der Klägerin und sind damit als sog. echte Zuschüsse nicht steuerbar (vgl. Klenk in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 1 Rz. 50).
Gleichwohl war die Klägerin im Gründungsjahr unternehmerisch tätig, da sie unstreitig die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hatte, eine unternehmerische Tätigkeit auszuüben und erste Investitionsausgaben für diesen Zweck tätigte. Sie war aus diesem Grund zum Vorsteuerabzug berechtigt, hat allerdings auf die Abgabe entsprechender Steueranmeldungen verzichtet, weil sie von vornherein die Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung beabsichtigte, wie sich aus den Angaben im Fragebogen zur Anmeldung einer Gesellschaft ergibt.
Da die Umsätze der Klägerin im Streitjahr 100.000 DM nicht überstiegen haben und die Klägerin keine Erklärung i. S. des § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG abgegeben hat, wird die für diese Umsätze geschuldete Umsatzsteuer nicht erhoben.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 der Finanzgerichtsordnung (FGO), die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und über den Vollstreckungsschutz auf § 151 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 3 FGO i.V. m. § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.
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Edit by Epic03: Faq nicht ergänzt, da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt. Hinweis auf Urteil zu speziell für die Faq
Geändert von Epic (07.01.2005 um 10:49 Uhr).
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10.12.2004, 16:39
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#23
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TP-Veteran
Registriert seit: Mar 2004
Ort: Norddeutschland
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Zitat:
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1. Bei Neugründungen (hier: einer aus zwei gemeinnützigen Vereinen ausschließlich zur einmaligen Durchführung einer Jubiläumsveranstaltung gegründeten GbR) ist die Keinunternehmerbesteuerung i. S. des § 19 Abs. 1 UStG im Folgejahr möglich, wenn der Umsatz in diesem Jahr 100000 DM (ab 1.1.2002: 50000 Euro) nicht übersteigt und wenn der Umsatz im Jahr der Vorbereitung Null bis maximal 32000 DM (ab 1.1.2002: 16620 Euro) betragen hat (entgegen BFH-Urteil vom 22.11.1984 V R 170/83, BStBl II 1985, 142 und Urteil des Hessischen FG vom 12.4.1989 6 K 72/88, EFG 1989, 544).
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Dieses Urteil ist mir zwar bekannt, aber ich habe absichtlich keinen Stellung dazu genommen. Wann liegt denn wirklich ein Vorbereitungsjahr vor ? Wie kann der Steuerpflichtige dies "sicher" nachweisen und selbst wenn er dies nachweisen kann bedeutet das Urteil vom FG München nicht das das jeweilige Finanzamt sich dieser Beurteilung anschließt. Da sich auch die Fachliteratur der Meinung des FG München eher nicht anschließt muss sich jeder Steuerpflichtiger der sich auf dieses individuelle Urteil beruft mit ärger rechnen ggf. erneut Klagen und wie da die Chancen stehen....... das kann ich schlecht Beurteilen. Meine Empfehlung geht aus diesen Gründen weiter in die Richtung wie oben von mir beschrieben.
Gruß Epic03
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09.02.2005, 10:31
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#24
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TP-Newbie
Registriert seit: Feb 2005
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Gewinnermitllung für Steuererklärung
Also die meisten Fragen von mir sind beantwortet. Eine Frage hätte ich aber und finde keine Antwort dazu. Ich bin Kleinunternehmer und von der Ust. befreit.
Ich kaufe mir Büromaterial für 100.- EUR + Mwst. 16% = 116,00 EUR ein. Was kann ich als Betriebsausgabe steuerlich ansetzen? 100.- EUR oder 116,00 EUR???
Was ist richtig??
rechnung 1:
Umsätze 200,00 EUR
Betriebsasugaben 100,00 EUR
-------------------------------------
zu versteuernder Gewinn 100,00 EUR
Rechnung 2:
Umsätze 200,00 EUR
Betriebsasugaben 116,00 EUR
-------------------------------------
zu versteuernder Gewinn 84,00 EUR
Vielleicht ist es ja ein doofe Frage, aber ich habe keine Antwort darauf gefunden.
Gruß Kuhni
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09.02.2005, 17:16
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#25
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TP-Veteran
Registriert seit: Feb 2004
Ort: in der Nähe von FFM
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Da du die vollen 116,- € bezahlt hast und die darin enthaltene Umsatzsteuer nicht verrechnet hast, kannst du diesen Betrag auch als Ausgaben verbuchen.
Zu diesem Ergebnis solltest du aber nach Lektüre der FAQ, spätestens nach Benutzung der Forum-Suche gekommen sein... 
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Hello again!
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16.03.2005, 22:11
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#26
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TP-Newbie
Registriert seit: Mar 2005
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noch ne Frage...
Hallo,
Auch ich möchte mich erst mal für die vielen Infos bedanken...und hoffe meine Frage wurde nicht schon gestellt (hab alles nach bestem Gewissen durchgelesen), aber wahrscheinlich ist das den meisten sowieso klar und nur mir nicht:
Ich bin Kleinunternehmer und habe mir in 2004 einen Laptop gekauft, um meinen Internetshop zu pflegen usw. - jetzt frage ich mich wie das mit Abschreibungen ist - dort ist immer von 410 Euro geringwertige Wirtschaftsgüter die Rede und alles was darüber ist muss (?) man abschreiben.
Meine Frage: Gelten die Abschreiberegelungen so auch für Kleinunternehmer? Muss oder darf (also freiwillig) ich den Preis des Laptops (1500 euro) abschreiben? Kann ich auch den vollen Kaufpreis im ersten Jahr geltend machen?
Hoffe ich bin hier richtig mit der Frage...
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30.03.2005, 17:37
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#27
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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@ musicfreak777
Die Abschreibungsregelungen gelten auch für Kleinunternehmer.
vgl. mal meine Ausführungen hier
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29.04.2005, 11:13
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#28
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TP-Newbie
Registriert seit: Apr 2005
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Hallo,
ich möchte noch etwas wissen, was im FAQ und bisher unbeachtet war:
Angenommen, ich verdiene als Kleinunternehmer mit meinem Betrieb 17000.- im Jahr, arbeite aber auch noch hin und wieder als Freiberufler, womit ich nochmals weitere 5000.- im Jahr verdiene. Nun sind meine Umsätze je in beiden Tätigkeiten weniger als 17500.- im Jahr. Mein Einkommen beträgt nun aber 23500.-. Könnte ich dann trotzdem als Kleinunternehmer weiter-wirtschaften?
Hoffe auf eine kompetente Antwort, habe bisher noch nichts gefunden
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30.04.2005, 17:08
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#29
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TP-Newbie
Registriert seit: Apr 2005
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Hi ich hab mal eine Frage zum Thema,
muss ich als Kleinunternehmer bei der Umsatzsteuerklärung bzw. bei der Einkommenssteuereklärung alle Rechnungen mitschicken die ich meinen Kunden geschrieben habe?
Thx, Richey.
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30.04.2005, 18:01
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#30
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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@ joh
vgl. A 20 Abs. 1 S. 1 UStR:
"Zum Unternehmen gehören sämtliche Betriebe oder berufliche Tätigkeiten desselben Unternehmers"
Es gibt nur ein Unternehmen, dass mehrere Betriebe erfasst. Umsatzsteuerlich ist jedoch der Unternehmer verpflichtet diese abzuführen und somit bezieht sich der Gesamtumsatz auf beide Tätigkeiten.
@ richey
Wurde diese Frage nicht schon 5000 Mal gestellt ?.....
Natürlich brauchst du keine Rechnungen beilegen. Diese werden ggfs. vom Finanzamt nachgefordert. Das Finanzamt müsste ansonsten auch anbauen um diese Unterlagen noch bunkern zu können 
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