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Alt 06.05.2005, 23:24   #31
TP-Newbie
 
Registriert seit: May 2005
Gartengiftzwerg macht alles soweit korrekt
Widerruf der Regelbesteuerung

Hallo,

ich bin neu hier.
Bin froh, dass ich endlich eine Seite gefunden habe, die meine Fragen beantwortet.
Eine passende Antwort zu meiner wichtigsten Frage habe ich auch schon gefunden, allerdings versteh ich das "BEamtendeutsch" nicht ganz.
Ich habe mich die letzten beiden Jahre regelbesteuern lassen, für 2004 wollte ich das allerdings nicht mehr, nichts wissend habe ich die Gutschriften ohne Ausbezahlung von Ust. verlangt. Vor einer Woche habe ich dann bemerkt, dass man eigentlich 5 Jahre an die regelbestuerung gebunden ist.
Nun steht in einem Beitrag, dass ich die Regelbesteuererung zu Beginn des betreffenden Kalenderjahres widerrufen kann, aber nur bis spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres.
Was bedeutet der Begriff: "bis spätestens zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres"?????? Heißt das ich widerrufe es in meiner Steuererkläung , die ich bis zum 31.05. mache, indem ich die Kleinunternehmerbehandlung einfach ankreuze????

Vielleicht kann mir die Fragen jemand beantworten.
Danke
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Alt 07.05.2005, 11:41   #32
TP-Moderator
 
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Sven ist ein richtiges Arbeitstier - DANKESven ist ein richtiges Arbeitstier - DANKESven ist ein richtiges Arbeitstier - DANKESven ist ein richtiges Arbeitstier - DANKESven ist ein richtiges Arbeitstier - DANKESven ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE
Grundlagenwissen:

Die Kleinunternehmerregelung wird nicht automatisch in Betracht genommen sondern nur auf Antrag. Dieser Antrag kann unter anderem eine Umsatzsteuervoranmeldung oder Umsatzsteuererklärung sein. In beiden Fällen wird dieser Vordruck selbst ausgefüllt und die Steuerlast selbst errechnet. Man spricht deshalb von einer Steueranmeldung. Nach § 168 S. 1 AO steht diese einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Das bedeutet, dass sie seitens des Finanzamtes noch geändert werden kann bis Verjährung eingetreten ist oder der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wird z.B. durch eine Betriebsprüfung. Die Unanfechtbarkeit tritt hingegen schon viel früher ein, nämlich gem. Abschnitt 247 Abs. 6 Umsatzsteuerrichtlinien. Ich zitiere:
Zitat:
"Eine Steuerfestsetzung ist unanfechtbar, wenn auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs wirksam verzichtet oder ein Rechtsbehelf wirksam zurückgenommen worden ist, wenn die Rechtsbehelfsfrist ohne Einlegung eines förmlichen Rechtsbehelfs abgelaufen oder wenn gegen den Verwaltungsakt oder die gerichtliche Entscheidung kein Rechtsbehelf mehr gegeben ist. Dabei ist unter Unanfechtbarkeit die formelle Bestandskraft der erstmaligen Steuerfestsetzung zu verstehen, die auch in einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung oder in einer Steueranmeldung bestehen kann (vgl. BFH-Urteile vom 19.12.1985 - BStBl 1986 II S. 420 und vom 11.12.1997 - BStBl 1998 II S. 420).
Zitat:
Zitat von gartengiftzwerg
Heißt das ich widerrufe es in meiner Steuererkläung , die ich bis zum 31.05. mache, indem ich die Kleinunternehmerbehandlung einfach ankreuze????
Das heißt, dass du einen Monat nachdem deine Steuererklärung bearbeitet und du den Bescheid in deinen Händen hälst, die Unanfechtbarkeit eingetreten ist. Wenn du jetzt also schon 5 Jahre lang auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet hast kannst du zur Kleinunternehmerregelung wechseln, wobei diese dann mit Wirkung vom Beginn des Jahres an gilt.
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Alt 11.05.2005, 16:37   #33
TP-Newbie
 
Registriert seit: May 2005
noname86 macht alles soweit korrekt
Also ich muss schon sagen dass diese FAQ sehr gut und hilfreich ist!

Eine Frage verbleibt mir noch, und zwar wie ist das mit dem Ausland? ich habe mal wo gehört, dass man als Kleinunternehmer keine Handlungen mit dem Ausland machen darf. So stellt sich die Frage:

a) was ist ausland?
b) kann man dann z.B. Einnahmen von Google beziehen?
c) sind zahlungen an personen / unternehmen im ausland möglich??


Vielen Dank!
noname86 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 11.05.2005, 16:51   #34
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Zitat:
Eine Frage verbleibt mir noch, und zwar wie ist das mit dem Ausland? ich habe mal wo gehört, dass man als Kleinunternehmer keine Handlungen mit dem Ausland machen darf.
Natürlich kannst du auch Geschäfte mit dem Ausland abschließen.

Zitat:
a) was ist ausland?
Das für uns bekannte Ausland wird steuerrechtlich unterteilt in Drittlandsgebiet und innergemeinschaftliches Gebiet.
Drittland = alles was nicht EU und Inland ist
innergemeinschaftliches Gebiet = alle EU-Mitgliedstaaten, aber nicht Inland

Zitat:
b) kann man dann z.B. Einnahmen von Google beziehen?
Benutze mal die Suchfunktion bzgl. Google, Irland oder Adwords oder wie sich das nennt

Zitat:
c) sind zahlungen an personen / unternehmen im ausland möglich??
Klar. Wieso nicht?
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Alt 14.05.2005, 14:40   #35
TP-Newbie
 
Registriert seit: May 2005
doomark macht alles soweit korrekt
Bitte um Hilfe! ;-)

Ich bin/war letztes Jahr Kleinunternehmer (Einzelunternehmer), habe es damals beim FA beantragt, bis jetzt lief alles auch prima, mir wurde aber vor kurzem -nicht auf mein Verlangen- eine UID-Nummer zugeschickt, obwohl ich die Umsatz-, bzw. Gewinngrenze nicht überschritten habe.

Muss ich jetzt UST verrechnen, und diese auch (in Form einer UVA) ans FA abführen?

Was andert sich jetzt alles für mich? Würde weiterhin gern Kleinunternehmer bleiben, und wie bis jetzt gewohnt agieren. Ist es noch möglich?

Danke, und schöne Grüsse,

Mark

Geändert von doomark (14.05.2005 um 15:30 Uhr).
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Alt 14.05.2005, 17:05   #36
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Mit UID meinst du wahrscheinlich "Umsatzsteueridentifikationsnummer". Diese hat grundsätzlich jedoch nichts mit der Kleinunternehmerregelung zu tun. Du kannst, sofern der Gesamtumsatz innerhalb der Grenzen liegt, weiterhin von dieser Regelung Gebrauch machen.

Die USt-IDNr. ist für Geschäfte innerhalb Europas wichtig, da hierbei Umsatzsteuer anfällt und vom Kleinunternehmer auch gezahlt werden muss. Benutze diesbezüglich mal die Suchfunktion unseres Forums.
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Alt 14.05.2005, 20:55   #37
TP-Newbie
 
Registriert seit: May 2005
doomark macht alles soweit korrekt
Letzte Fragen:-) muss ich bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb / Lieferung die UID Nummer auf den Rechnungen angeben/aufweisen?

Bekomme ich als Kleinunternehmer bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb die Waren günstiger? (ohne UST)

Geändert von doomark (14.05.2005 um 22:21 Uhr).
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Alt 16.05.2005, 14:09   #38
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Frechdachs macht alles soweit korrekt
Zitat:
Zitat von doomark
Letzte Fragen:-) muss ich bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb / Lieferung die UID Nummer auf den Rechnungen angeben/aufweisen?

Bekomme ich als Kleinunternehmer bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb die Waren günstiger? (ohne UST)
Beim Erwerb muss die USt ID Nr. angeben werden, da Du Deinem Lieferanten damit signalisierst das Du Unternehmer bist und den Gegenstand für Dein Unternehmen erwirbst. Damit ist Dein Lieferant berechtigt Dir eine Nettorechnung zu stellen. Das beantwortet auch Deine zweite Frage: Kaufst Du in einem EU Land Waren ein die einem höheren USt Satz unterliegen als in Deutschland sparst Du die Differenz zwischen der Ausländischen USt und der Erwerbsteuer (16%).

Frechdachs
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Alt 18.05.2005, 14:11   #39
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Registriert seit: May 2005
doomark macht alles soweit korrekt
"Beim Erwerb muss die USt ID Nr. angeben werden, da Du Deinem Lieferanten damit signalisierst das Du Unternehmer bist und den Gegenstand für Dein Unternehmen erwirbst. Damit ist Dein Lieferant berechtigt Dir eine Nettorechnung zu stellen."

Soweit alles klar, danke für die Infos. Also, ich bekomme dann die Waren aus dem EU Raum günstiger (netto), muss ich in diesem Fall (beim innergem. Erwerb) als Kleinunternehmer Erwerbsteuer ans FA zahlen? Wenn ja, wie läuft das ab, wann/was muss man da genau tun?
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Alt 18.05.2005, 21:20   #40
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Zitat:
Wenn ja, wie läuft das ab, wann/was muss man da genau tun?
Ich liebe diese präzisen Fragen ...

Sofern die USt-ID angegeben wird, wobei dies sogar eine Verpflichtung ist (§ 17c UStDV oder so ähnlich), muss grds. in Deutschland der innergemeinschaftliche Erwerb versteuert werden mit 16 %. Dies geschieht am Ende des Jahres durch die Abgabe der Umsatzsteuererklärung und der Anlage UR. Für die Lieferungen und sonstige Leistungen innerhalb Deutschlands wird die Steuer nicht erhoben aufgrund der Kleinunternehmerregelung. Aber für die innergemeinschaftlichen Erwerbe muss Umsatzsteuer abgeführt werden und deshalb sind auch entsprechende Angaben in der Erklärung anzugeben. Hierbei ist zu beachten, dass § 19 Abs. 1 S. 4 UStG den Vorsteuerabzug vollständig ausschließt, so dass auch kein Vorsteuerabzug möglich ist bei den igE's. Die Umsatzsteuerzahllast ist entsprechend an das Finanzamt abzuführen.
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Alt 19.05.2005, 13:25   #41
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Registriert seit: May 2005
noname86 macht alles soweit korrekt
als kleinunternehmer darf ich ja jährlich steuerfrei einen Gewinn von 4800 € (12 * 400 € ) erwirtschaften, die ich dann in der Einkommensteuererklärung angebe, richtig?

Wie ist das wenn ich zusätzlich Rente oder BaFög kassiere?
noname86 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 19.05.2005, 14:18   #42
TP-Member
 
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Frechdachs macht alles soweit korrekt
Zitat:
als kleinunternehmer darf ich ja jährlich steuerfrei einen Gewinn von 4800 € (12 * 400 € ) erwirtschaften, die ich dann in der Einkommensteuererklärung angebe, richtig?
Falsch. ein Kleinunternehmer ist kein Minijob (400Euro Job). Ein Kleinunternehmer unterliegt keiner Gewinnbeschränkung. Lediglich was die Umsatzsteuerbefreiung angeht ist ein Gesamtumsatzgrenze von 17.500 Euro zu beachten, aber das weißt Du natürlich weil Du die Faq Kleinunternehmer natürlich gelesen hast bevor Du hier Deine Frage gestellt hast. Meine Empfehlung: NOCHMAL LESEN

Was die Rente berifft: Deine Frage kann man nicht pauschal beantworten. Man müsste wissen was es für eine Rente ist und seid wann diese läuft. Bafög ist steuerfrei.

Frechdachs
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Alt 24.06.2005, 11:59   #43
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Registriert seit: Jun 2005
Sudaca macht alles soweit korrekt
Exclamation FAQ-Berichtigung

Hallo!

Meiner Meinung nach sind die Beispiele zur Kleinunternehmerregelung in den FAQs nicht richtig. Denn § 19 UStG bezieht sich auf Umsätze im Vorjahr (Wörtlich: ...wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.).

Wenn ich 2005 meine Geschäftstätigkeit aufnehme ist mein Vorjahresumsatz 0 (null) Euro. Rechne ich 2005 mit einem Umsatz von 40.000 Euro, kann ich die Kleinunternehmerregelung beantragen und erhalten, weil die Voraussetzungen erfüllt sind.

Demnach sind die Beispiele 2, 3 und 4 falsch. In diesen Fällen ist jeweils eine Kleinunternehmerregelung möglich.

Im Beispiel 8 ist wiederum nicht möglich, zu sagen, ob die Kleinunternehmerregelung möglich wäre, da der Umsatz im ersten Jahr nicht genannt wird. War im Vorjahr der Umsatz 20.000 Euro, ist die kleinunternehmerregelung nicht möglich. War der Umsatz im Vorjahr 17.000 Euro, ist die Kleinunternehmerregelung möglich, weil der voraussichtliche Umsatz für das 2. Jahr (laufendes Jahr) mit 17.501 Euro die Grenze von 50.000 nicht überschreitet.

Kurz gesagt: § 19 Abs. 1 UStG bezieht sich stets auf das Vorjahr und das laufende Jahr, nicht auf das Folgejahr. Bei Gründungen ist der Vorjahresumsatz immer 0 und damit geringer als 17.500 Euro. Jeder Gründer der im Gründungsjahr weniger als 50.000 Euro Einnahmen erwartet kann als Kleinunternehmer von der Umsatzsteuerpflicht befreit werden.

Gruß,

Sudaca
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Alt 24.06.2005, 13:20   #44
TP-Moderator
 
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Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Falsch.

Deine Ausführung würde dem Sinn der Vorschrift widersprechen.

Abschnitt 246 Abs. 4 S. 1 Umsatzsteuerrichtlinien sagt, dass es bei Neugründungen nur auf den zukünftigen Umsatz ankommt. Das Beispiel in der FAQ ist somit richtig.
Vgl. auch BFH-Urteil vom 19.2.1976 - BStBl II S. 400
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Alt 10.07.2005, 21:39   #45
TP-Junior
 
Registriert seit: Jun 2005
knuddelmausi2 macht alles soweit korrekt
Question Vorsteuer nachträglich geltend machen?

Du hast zwar in deinem Beitrag geschrieben, dass wenn man als Kleinunternehmer doch den Freibetrag übersteigt, man in diesem Jahr die Umsätze nicht versteuern muß, da das FA ja nicht behaupten kann, du hättest das absichtlich gemacht.

Aber was ist, wenn ich freiwillig wechseln möchte?
Also ich habe ungefähr seit März 2005 ein Gewerbe laufen und bin Kleinunternehmer. Natürlich habe ich bisher mehr Ausgaben als Einnahmen gehabt. Wie es nun mal im Gründungsjahr so ist.
Eigentlich würde es sich bei mir sehr wohl lohnen, sich diese Vorsteuer zu holen.

Was ist, wenn ich mich jetzt entscheide, doch lieber auf mein Kleingewerbe zu verzichten, da ich so hohe Ausgaben habe. Kann ich dann die Vorsteuer von den letzten Monaten angeben oder geht das dann nicht mehr?
Bisher habe ich mich im Kleinunternehmerbereich aufgehalten, da ich hier nur die GuV-Rechnung durchführen muß.
Wenn ich auf diese Regelung verzichte, bin ich doch Buchführungspflichtig. Ich habe keine Ahnung von Bilanzführung etc. und kann mir momentan keinen teuren Steuerberater dafür leisten. Deshalb habe ich mich bisher nicht getraut, auf den Kleinunternehmer zu verzichten.

Aber was, wenn ich es doch tun würde. Darf ich die ganze Vorsteur von diesem Jahr nachträglich geltend machen oder beginnt das erst im nächsten Jahr?
knuddelmausi2 ist offline   Mit Zitat antworten
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