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Alt 25.07.2005, 21:42   #61
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Sven ist ein richtiges Arbeitstier - DANKESven ist ein richtiges Arbeitstier - DANKESven ist ein richtiges Arbeitstier - DANKESven ist ein richtiges Arbeitstier - DANKESven ist ein richtiges Arbeitstier - DANKESven ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE
Zitat:
Trotzdem kann der Kleinunternehmer insgesamt Einnahmen (laut Rechnung) von bis zu 17.500€ verbuchen ohne Umsatzsteurpflichtig zu werden (so die Aussage 'meines' FA-Mitarbeiters).
Ist ja auch richtig.
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Alt 26.07.2005, 12:11   #62
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Für alle, die es interessiert: Habe beim Finanzamt heute bei drei verschiedenen Stellen angerufen und drei unterschiedliche Auskünfte erhalten!

1. der Gesamtumsatz darf 17500 nicht übersteigen, man muß davon aber noch 16% abziehen, also in Wirklichkeit liegt die Grenze bei 15.000.

3. der Gesamtumsatz darf 17500 nicht übersteigen, davon ist nichts abzuziehen.

2. der Gesamtumsatz darf 16620 nicht übersteigen, davon ist nichts abzuziehen.

Alle drei Finanzbeamten waren sich 100% sicher. Ist es denn fassbar? Wie können die denn ihre Arbeit machen, wenn die noch nicht mal über grundlegende Definitionen Bescheid wissen?
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Alt 27.07.2005, 12:45   #63
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Red face

Hallo!
Ich habe jetzt DIE ERKLÄRUNG für die (Gesamt-)Umsatzgrenze von 17500, bzw. 15000!!!
(Übrigends: die 16620-Grenze ist sowieso noch aus vorherigen Jahren und mittlerweile ungültig, auch wenn sie noch auf dem Formular vom Finanzamt steht. Es gab einfach kein Geld, um neue Formulare zu drucken. Von daher dürfen die 16.620 durchgestrichen werden und 17.5000 drunter geschrieben werden, wie mir der nette Herr vom finanzamt erklärte.)

Die Umsatzgrenze von 17500 gilt doch für den Kleinunternehmer!
Und zwar weil:

Der Verkaufspreis einer Ware (zb. bei eBay) beinhaltet bereits die vom Kleinunternehmer nicht abzuführende Umsatzsteuer!

Verkaufe ich einen Artikel für 116.- Euro als Kleinunternehmer, darf ich die darin enthaltende Mehrwertssteuer/ Umsatzsteuer von 16% nicht aufführen und muß sie auch nicht ans Finanzamt abführen. Das ist ja grade der Sinn der Umsatzsteuerbefreiung! Ich behalte also 116.- Euro. Mein Jahresumsatz darf insgesamt 17500 betragen!

Jahresumsatz = alles, was auf mein Konto fließt oder was ich in irgendeiner Form (bar oä.) für mein Gewerbe eingenommen habe. In den gezahlten Preisen vom Kunden ist bereits "die darauf entfallende Umsatzsteuer" enthalten. Sie wird eben nur nicht ans Finanzamt gezahlt, sonst wäre ja Umsatzsteuer fällig beim Kleinunternehmer! :-)

Der "normale Gewerbliche" mit Regelbesteuerung, der 16% Umsatzsteuer zahlen muß, muß diese bei seiner 116,- Euro Rechnung ausführen und ans Finanzamt abführen. Das heißt, er behält nur 100,- Euro.

Deswegen kann ein Kleinunternehmer ja auch günstiger anbieten, weil er die 16% behalten kann, die der andere zahlen muß.

Also, warum steht das dann so verwirrend hier drin in diesem Forum mit der ca. 15.000-Euro-Grenze? Oder hab ich da wieder was falsch verstanden?
sunmoonstar ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 27.07.2005, 12:50   #64
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sunmoonstar macht alles soweit korrekt
Ich meine, auch wenn es im Grunde schon so gesagt wurde... Brutto 17500, Netto ca. 15000...
mich hatte das super verwirrt. Besser ist es, solche komplizierten steuerrechtlichen Formulierungen zu ignorieren und deutlich rauszuheben, daß einfach nur alles, was reinkommt, nicht mehr als 17500 sein darf. Wer oder was drin enthalten ist, interessiert doch keinen und verwirrt nur. Nagut, das wars aber jetzt mit dem Thema.
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Alt 27.07.2005, 13:09   #65
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Zitat:
Ich habe jetzt DIE ERKLÄRUNG für die (Gesamt-)Umsatzgrenze von 17500, bzw. 15000!!!
Na dann

Zitat:
(Übrigends: die 16620-Grenze ist sowieso noch aus vorherigen Jahren und mittlerweile ungültig, auch wenn sie noch auf dem Formular vom Finanzamt steht. Es gab einfach kein Geld, um neue Formulare zu drucken. Von daher dürfen die 16.620 durchgestrichen werden und 17.5000 drunter geschrieben werden, wie mir der nette Herr vom finanzamt erklärte.)
Verrate mir mal wo dies in diesem Forum steht und nicht wiederlegt wurde. In der FAQ Kleinunternehmer stehen auch die 17.500

Zitat:
Mein Jahresumsatz darf insgesamt 17500 betragen!
Ich glaube Du solltest noch einmal anrufen oder Dir die FAQ Kleinunternehmer durchlesen. Dort steht sicherlich nicht Jahresumsatz i.H.v. 17.500 EUR.
Gerade auf die Begriffsdefinitionen kommt es an und diese bringen Dich total durcheinander. Dann wäre auch die Erklärung mit den 15.000 EUR logisch und Du würdest sagen "Ach so ist das gemeint. Vereinfacht kann man das vielleicht so sagen aber da steckt doch viel mehr hinter".

Zitat:
Jahresumsatz = alles, was auf mein Konto fließt oder was ich in irgendeiner Form (bar oä.) für mein Gewerbe eingenommen habe. In den gezahlten Preisen vom Kunden ist bereits "die darauf entfallende Umsatzsteuer" enthalten.
Den Begriff Jahresumsatz gibt es nicht und so wie Du es schreibst entspricht dies auch nicht dem Gesamtumsatz, der für die Kleinunternehmereigenschaft maßgebend ist.

Zitat:
Der "normale Gewerbliche" mit Regelbesteuerung, der 16% Umsatzsteuer zahlen muß, muß diese bei seiner 116,- Euro Rechnung ausführen und ans Finanzamt abführen. Das heißt, er behält nur 100,- Euro.
Wobei dieser dann sich die Vorsteuer aus den Eingangsumsätzen ziehen kann.

Zitat:
Deswegen kann ein Kleinunternehmer ja auch günstiger anbieten, weil er die 16% behalten kann, die der andere zahlen muß.
Lies Dir mal die FAQ Kleinunternehmer durch. Es ist sicherlich etwas Wahres an der Aussage dran aber trifft nicht zwingend für alle zu.

Zitat:
Also, warum steht das dann so verwirrend hier drin in diesem Forum mit der ca. 15.000-Euro-Grenze? Oder hab ich da wieder was falsch verstanden?
Zeig mir bitte mal einen Beitrag indem von der 15.000 EUR-Grenze die Rede ist. Ich habe auch ein bisschen gesucht aber nichts passendes gefunden.

MfG
Sven

EDIT: Huch, wo kommt denn der zweite Beitrag her
Zitat:
Besser ist es, solche komplizierten steuerrechtlichen Formulierungen zu ignorieren und deutlich rauszuheben, daß einfach nur alles, was reinkommt, nicht mehr als 17500 sein darf.
Super!!! Genau das meine ich und ich gebe Dir vollkommen recht. Es verwirrt nämlich nur.
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Geändert von Sven (27.07.2005 um 13:12 Uhr).
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Alt 27.07.2005, 13:50   #66
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newbie-bln macht alles soweit korrekt
Hallo.
Ersteinmal ein riesen Lob, denn hier erhält man wirklich sehr gute Infos. Hab mich im Netz dumm und dämlich gesucht, und wenn nur einzelne nfos gefunden.

Habe mir mittlerweile auch die verschiedenen FAQs durchgelesen, und hätte dennoch ein Frage. Hat eigentlich auch mit den Posts kurz vorher zu tun.
Meine Frage zu der 17.500,-/bzw 15.000,- wäre, ob damit nur der Umsatz, also wie mein Vorredner schon erwähnte, alles was ich einnehme gemeint ist, oder ob davon noch die Ausgaben, wie zB Reisekosten, Versandkosten, Bürokosten, Beschaffung der Ware abgezogen werden, oder ob nicht vielmehr, obwohl es ja Umsatzsteuer heisst, gemeint ist, dass was dem Kleinunternehmer bleibt, also 15000/17500 Gewinn, versteuert wird, oder verwechsle ich das mit der Einkommenssteuer?
Hab die FAQs zweimal durchgelesen, und wurde dennoch nicht schlau daraus, und diese "komischen" Rechenformel hat mich auch nur verwirrt.
Und wie ist das mit der "Hochrechnung" aufs Jahr. Jemand hat es hier schon gefragt, jedoch kam als Antwort nur ein Verweis auf FAQ, wo ich das nicht finden kann. Wenn jemand also 06/2005 ein Gewerbe anmeldet und in den 6 Monaten 15.000 Umsatz/Gewinn (da ich ja nicht weis worauf es wirklich ankommt) hat, wird es dann auf 30.000,- fürs ganze Jahr hochgerechnet und man fällt aus der Kleinunternehmerregelung raus?

Ach, eine zweite Frage drängt sich noch auf. Hatte einer mal nachgefragt, deswegen greife ich das mal auf. Wenn man sich aus dem Ausland (Nicht EU-Land) Ware kommen lässt, oder selber holt, muss man ja Einfuhrumsatzsteuer zahlen (mit Ausnahme § 5 Ust). Das bekommt man als Kleinunternehmer auch nicht zurück, soweit ich das verstanden habe.
Allerdings habe ich vor kurzem irgendwo gelesen, weiss aber nicht mehr wo, dass Kleinunternehmer von der Einfuhrumsatzsteuer auch befreit sind, oder befreien lassen können. Inwieweit stimmt das?

MfG

Danke im voraus.

Geändert von newbie-bln (27.07.2005 um 15:25 Uhr).
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Alt 27.07.2005, 13:54   #67
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sunmoonstar macht alles soweit korrekt
Zitat:
Zitat von Saxoflyer
Verrate mir mal wo dies in diesem Forum steht und nicht wiederlegt wurde. In der FAQ Kleinunternehmer stehen auch die 17.500
Zitat:
Zitat von sunmoonstar
Für alle, die es interessiert: Habe beim Finanzamt heute bei drei verschiedenen Stellen angerufen und drei unterschiedliche Auskünfte erhalten!

1. der Gesamtumsatz darf 17500 nicht übersteigen, man muß davon aber noch 16% abziehen, also in Wirklichkeit liegt die Grenze bei 15.000.

3. der Gesamtumsatz darf 17500 nicht übersteigen, davon ist nichts abzuziehen.

2. der Gesamtumsatz darf 16620 nicht übersteigen, davon ist nichts abzuziehen.
Hier stehts. Ich habe es selbst geschrieben. Einen Satz davor.

Zitat:
Zitat von Saxoflyer
Ich glaube Du solltest noch einmal anrufen oder Dir die FAQ Kleinunternehmer durchlesen. Dort steht sicherlich nicht Jahresumsatz i.H.v. 17.500 EUR.
Gerade auf die Begriffsdefinitionen kommt es an und diese bringen Dich total durcheinander. Dann wäre auch die Erklärung mit den 15.000 EUR logisch und Du würdest sagen "Ach so ist das gemeint. Vereinfacht kann man das vielleicht so sagen aber da steckt doch viel mehr hinter".
Den Begriff Jahresumsatz gibt es nicht und so wie Du es schreibst entspricht dies auch nicht dem Gesamtumsatz, der für die Kleinunternehmereigenschaft maßgebend ist.
Auf meinem Vordruck vom Finanzamt zur Angabe der Person des Unternehmers steht unter G. 15.:
"Der auf das Kalenderjahr umgerechnete Umsatz (Jahresumsatz) zuzüglich darauf entfallender Umsatzsteuer (USt) wird voraussichtlich betragen:... bis 16620 ... über 16620"
... Und da taucht auch wieder die Zahl 16620 auf, die immernoch auf den zugeschickten Unterlagen vom Finanzamt stehen. Fälschlicherweise. Vielleicht freut sich ja einer, zu wissen, daß es sich um alte Vordrucke handelt, auf denen man die Zahl durchstreichen und ersetzen darf.

Aber - wenn ich hier falsche Begriffe verwende, tut mir das sehr leid, war nicht beabsichtigt und ich hoffe, man kann dennoch erahnen, was ich gemeint haben könnte. :-)

Zitat:
Zitat von Saxoflyer
Wobei dieser dann sich die Vorsteuer aus den Eingangsumsätzen ziehen kann.
Lies Dir mal die FAQ Kleinunternehmer durch. Es ist sicherlich etwas Wahres an der Aussage dran aber trifft nicht zwingend für alle zu.
Ja, stimmt natürlich. War wohl etwas zu naiv formuliert. Aber ich wollte damit nur die Sachlage der 15000-/ 175000-Grenze deutlich machen. (auch wieder zu naiv & simpel formuliert oder darf ich das so stehen lassen? ;-)

Zitat:
Zitat von Saxoflyer
Zeig mir bitte mal einen Beitrag indem von der 15.000 EUR-Grenze die Rede ist. Ich habe auch ein bisschen gesucht aber nichts passendes gefunden.
Komisch, ich hab wohl geträumt? Und träume noch:

Zitat:
Zitat von Linus_Pauling
@Epic: Deine Rechtsauffassung wird wohl auch von dieser Entscheidung des BFH getragen:




Das würde also bedeuten:

Umsatz +16% >= 17.500,00 Euro

<=> 15.086,20 Euro + 16% = 17.500,00 Euro

D.h. also, daß ich einen "Kleinunternehmerumsatz" (ohne USt.) von maximal 15.086,20 Euro haben darf, auf den ich fiktiv die USt. aufschlagen muß. Wenn dann nicht mehr als 17.500,00 Euro zusammenkommen, überschreite ich die Grenze nicht!

Vor dem Hintergrund der oben zitierten Entscheidung macht das Sinn, weil es 2 Steuersätze (7% und 16%) gibt und man nicht dauernd das Gesetz ändern wollte, wenn sich die Steuersätze ändern. Da schreibt man es lieber allgemeiner und verwirrt damit den Bürger, der es verstehen soll...
EDIT von Saxoflyer: aus Posting #58 in diesem Thread

Zitat:
Zitat von sunmoonstar
Hallo!
Was hier über den Gesamtumsatz eines Kleinunternehmers im ersten Jahr gesagt wurde, der wirklich nicht überstiegen werden darf (17.500 - 16% = ca. 15.000) ist ja schon ein starkes Stück und extrem WICHTIG zu wissen, oder? Daß man tatsächlich nur insgesamt Einnahmen bis ca. 15.000 haben darf statt den in allen möglichen Infos/ Broschüren, etc genannten Betrag von 17.500. Wenn man da nicht aufpasst...! Das kann man wohl nicht deutlich genug sagen.
Zitat:
Zitat von Saxoflyer
Richtig, deshalb sollte man sich auch die Berechnung des Gesamtumsatzes genau anschauen.

Verstehe mich bitte nicht falsch, ich finde das Forum hier wirklich hervorragend gemacht und sehr informativ. Wahnsinn, echt ein Kompliment!

Aber ich finds schade, daß ich mich irgendwie lächerlich gemacht fühle. Wenn man alles in den FAQ nachlesen kann, kann man auch alles im Gesetzbuch nachlesen. Das versteht aber leider nicht jeder, wie gesagt noch nicht mal das Finanzamt selbst. Das Forum ist doch zum Frage stellen da, oder? Ich habe deswegen ja selbst nochmal versucht, das mit der 15.000 Euro Grenze zu erklären. Vielleicht hats ja jemand anderer auch nicht so geschnallt wie ich, obwohl dieselbe Schlußfolgerung in den vorgehenden Kommentaren eigentlich auch zu entnehmen hätte sein sollen. :-)) Ok, ich schreib ja schon nix mehr. Jetzt aber wirklich.

Zitat:
Zitat von Saxoflyer
Super!!! Genau das meine ich und ich gebe Dir vollkommen recht. Es verwirrt nämlich nur.

Geändert von Sven (27.07.2005 um 14:15 Uhr).
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Alt 27.07.2005, 14:42   #68
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Also mal Grundsätzliches zu den 15.000 EUR.

Maßgebend für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung ist der Gesamtumsatz, der 17.500 EUR im Vorjahr und im laufenden Jahr 50.000 EUR nicht übersteigen darf. Also um diese Regelung über Jahre hinweg in Anspruch zu nehmen darf man nicht über die Grenze von 17.500 EUR "Gesamtumsatz" kommen.

Was ist der Gesamtumsatz?
Zitat:
Zitat von Epic in der FAQ Kleinunternehmer
Steuerbare Umsätze
+ Steuerbare unentgeltliche Wertabgaben des Unternehmers
./. Verkäufe des Anlagevermögens
./. bestimmte Umsatzsteuerfreie Umsätze (siehe § 19 (3) UStG)
+ Umsatzsteuer
= Gesamtumsatz im Sinne des § 19 (1) Satz 1
Wie man aus dieser Berechnung entnehmen kann ist der Gesamtumsatz ein Bruttobetrag obwohl man ja eigentlich keine Umsatzsteuer ausweisen darf und keine zahlt. Die Umsatzsteuer wird einfach fiktiv hinzugedacht, so dass man eigentlich nur 15.000 EUR einnehmen darf. Daher stammen dann auch die ca. 15.000,- € Betriebseinnahmen.


@ newbie-bln:
Zitat:
Hab die FAQs zweimal durchgelesen, und wurde dennoch nicht schlau daraus, und diese "komischen" Rechenformel hat mich auch nur verwirrt.
Schau Dir mal den Text zuvor an. Wenn dann noch Fragen sind dann frag'

Zitat:
Wenn man sich aus dem Ausland (Nicht EU-Land) Ware kommen lässt, oder selber holt, muss man ja Einfuhrumsatzsteuer zahlen (mit Ausnahme § 5 Ust).
Jein. Es kommt darauf an was vereinbart wurde wer letztlich Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist. Dies kann vertraglich geregelt werden. Wenn der Lieferer Schuldner der EUSt ist musst Du deutsche USt zahlen ansonsten nur die EUSt. Falls Fragen auftauchen empfehle ich Dir allerdings einen Extrathread aufzumachen, weil es nichts mit der Kleinunternehmerregelung zu tun hat.

Zitat:
Allerdings habe ich vor kurzem irgendwo gelesen, weiss aber nicht mehr wo, dass Kleinunternehmer von der Einfuhrumsatzsteuer auch befreit sind, oder befreien lassen können. Inwieweit stimmt das?
Glaube ich nicht. Wenn dann bezog sich das auf die vorher genannte Sache, die übrigens in § 3 Abs. 8 UStG geregelt ist.

MfG
Sven


@ sunmoonstar:
Zitat:
... Und da taucht auch wieder die Zahl 16620 auf, die immernoch auf den zugeschickten Unterlagen vom Finanzamt stehen. Fälschlicherweise. Vielleicht freut sich ja einer, zu wissen, daß es sich um alte Vordrucke handelt, auf denen man die Zahl durchstreichen und ersetzen darf.
Gut, dies stimmt natürlich. Aber ich denke auch, dass die 17.500 EUR Gesamtumsatz für jeden Unternehmer, der sich mit der Regelung beschäftigt hat und diese in Anspruch nehmen will auch klar ist, dass die 16.620 EUR mitlerweile Geschichte sind.

Zitat:
Aber - wenn ich hier falsche Begriffe verwende, tut mir das sehr leid, war nicht beabsichtigt und ich hoffe, man kann dennoch erahnen, was ich gemeint haben könnte. :-)
Jemand der Ahnung davon hat wird Dich sofort verstehen nur die Leute die keine Ahnung haben und sich im Forum schlau machen wollen und dies dann lesen; für die ist das natürlich sehr verwirrend.

Der Beitrag von Linus_Pauling erklärt natürlich einiges. Wobei man auch den Zusammenhang mit den anderen Postings zuvor wissen sollte oder vielleicht doch besser nicht, weil es da um eine Einzelfallentscheidung ging.

Zitat:
Aber ich finds schade, daß ich mich irgendwie lächerlich gemacht fühle. Wenn man alles in den FAQ nachlesen kann, kann man auch alles im Gesetzbuch nachlesen.
Keine Angst. Niemand will Dich vergrauen, für Dumm verkaufen oder sonstwas auch wenn dies hier so rüberkommt. Es ist nur irgendwo lästig wenn Fragen zum Gesamtumsatz kommen, die eigentlich in der FAQ Kleinunternehmer eindeutig beschrieben wurden und eigentlich dachte ich auch, dass dies in meinem Beitrag #155 ausreichend dargestellt wurde.

Zitat:
Ok, ich schreib ja schon nix mehr. Jetzt aber wirklich.
So war das nicht gemeint

MfG
Sven
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Alt 27.07.2005, 15:00   #69
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Zitat:
Zitat von Saxoflyer
Wie man aus dieser Berechnung entnehmen kann ist der Gesamtumsatz ein Bruttobetrag obwohl man ja eigentlich keine Umsatzsteuer ausweisen darf und keine zahlt. Die Umsatzsteuer wird einfach fiktiv hinzugedacht, so dass man eigentlich nur 15.000 EUR einnehmen darf. Daher stammen dann auch die ca. 15.000,- € Betriebseinnahmen.
Ebendies stimmt so -laut 'meinem' FA-Sachbearbeiter' nicht!
Es darf de fakto und reell Rechnungen bis zu einem Gesamtwert von 17.500 gestellt werden.
Nicht bis 15.000 zzgl. 'fiktiver' MwSt.
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Alt 27.07.2005, 15:21   #70
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Zitat:
Ebendies stimmt so -laut 'meinem' FA-Sachbearbeiter' nicht!
Es darf de fakto und reell Rechnungen bis zu einem Gesamtwert von 17.500 gestellt werden.
Nicht bis 15.000 zzgl. 'fiktiver' MwSt.
Dann sollte der Kollege noch einmal ins Gesetz, Kommentar oder sonst was schauen. Im übrigen habe ich dies von meinem USt-Dozenten so beigebracht bekommen und dieser hält Seminare für Steuerberater und bildet diese auch aus.

Zudem sagt die FAQ Kleinunternehmer das gleiche und der BFH vertritt auch diese Meinung.


MfG
Sven
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Alt 08.09.2005, 01:24   #71
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Differenzbesteuerung, Kleinunternehmer, Umsatzsteuer

Zitat:
Zitat von Saxoflyer
Was hat denn der § 25a UStG mit den Voraussetzungen zur Kleinunternehmerschaft zu tun?

Gar nichts, würde ich sagen.



§ 19 Abs. 1 S. 1 UStG:
"Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer ..."

Maßgebend sind somit die steuerbaren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und somit der Nettoverkaufspreis. Da wird nichts mit der Differenz vom Verkaufspreis und Einkaufspreis gerechnet.


Nach dem oben genannten § nicht, wobei ich dazu sagen muss, dass ich im Unterricht den § 25a UStG noch nicht durchgenommen habe. Ich habe mir diesen jedoch gerade durchgelesen und diesbezüglich auch in die Umsatzsteuerrichtlinien geschaut und konnte nichts erkennen, was für die Ausführungen des Steuerberaters spricht. Ein Urteil konnte ich auch nicht finden in meiner Datenbank.
Hierzu habe ich eine Anmerkung zu machen. Ich verfolge das Forum nun schon sporadisch seit einigen Monaten und habe mich auch sonst sehr intensiv mit dem Thema USt auseinander gesetzt. Meine Situation gleicht der von 'dreamfast' bis auf wenige Details vollkommen, weshalb mir seine Ansicht der Dinge naturgemäß mehr zusagte als die Definition von steuerbaren Umsätzen von §1.

Nachdem ich mir heute das über 20 MB große PDF der Umsatzsteuerrichtlinien 2005 runtergeladen habe, und dort ein wenig stöberte, ist mir schlussendlich die Erleuchtung gekommen. Diese möchte ich dem Forum nicht vorenthalten. (falls es nicht schon ein Anderer getan hat)

Schaut man sich den Abschniss 151, Absatz 1 genauer an (besonder Satz 4), welcher sich mit dem §19 Abs. 3 UStG beschäftigt, wird man auf folgende Formulierung stoßen:

"Für die Ermittlung des Gesamtumsatzes ist die für die Besteuerung in Betracht kommende Bemessungsgrundlage (Abschnitte 149 bis 159 sowie Abschnitte 274 und 276a Abs. 8 bis 14) anzusetzen"

Weiter bei Abschnitt 276a, Absatz 8, welcher über §25a UStG handelt, heißt es dann:

"Wird ein Gebrauchsgegenstand durch den Wiederverkäufer nach §1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG geliefert, ist als Bemessungsgrundlage der Betrag anzusetzen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt: die in dem Unterschiedsbetrag enthaltene ist herauszurechnen. ...."

Ich mag Laie sein, aber für mich klingt das so, als wen der Steuerberater von 'dreamfast' zu guter Letzt doch Recht gehab hat. Falls ich falsch liegen sollte, so korrigiert mich bitte. Falls nicht, wäre es evtl. lohnenswert, diesen Fakt in eine der FAQs aufzunehmen. Ihr könnt mir glauben, ich habe wirklich Stunden über Stunden damit zugebracht, für meinen umsatzsteuerrechtlich relativ außergewöhnlichen Fall ein Beispiel oder eine gute Erklärung zu finden.

Gruß an alle, und wirklich mal Daumen hoch für dieses tolle Forum. Es besticht durch ernsthafte Beiträge, eine Seltenheit in den meisten Boards heutzutage.

Sebastian
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Alt 08.09.2005, 22:20   #72
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Zitat:
Nachdem ich mir heute das über 20 MB große PDF der Umsatzsteuerrichtlinien 2005 runtergeladen habe, und dort ein wenig stöberte, ist mir schlussendlich die Erleuchtung gekommen.
Wo hast du die denn heruntergeladen? Ich such' nämlich schon verzweifelt.

Zitat:
Ihr könnt mir glauben, ich habe wirklich Stunden über Stunden damit zugebracht, für meinen umsatzsteuerrechtlich relativ außergewöhnlichen Fall ein Beispiel oder eine gute Erklärung zu finden.
Glaube ich dir und daher sollte dies auch nicht in die FAQ aufgenommen werden weil es andere Leute nur verwirrt.

Zitat:
Schaut man sich den Abschniss 151, Absatz 1 genauer an (besonder Satz 4), welcher sich mit dem §19 Abs. 3 UStG beschäftigt, wird man auf folgende Formulierung stoßen:

"Für die Ermittlung des Gesamtumsatzes ist die für die Besteuerung in Betracht kommende Bemessungsgrundlage (Abschnitte 149 bis 159 sowie Abschnitte 274 und 276a Abs. 8 bis 14) anzusetzen"

Weiter bei Abschnitt 276a, Absatz 8, welcher über §25a UStG handelt, heißt es dann:

"Wird ein Gebrauchsgegenstand durch den Wiederverkäufer nach §1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG geliefert, ist als Bemessungsgrundlage der Betrag anzusetzen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt: die in dem Unterschiedsbetrag enthaltene USt ist herauszurechnen. ...."
OK. Gebe mich geschlagen. Wird wohl dann so stimmen. Allerdings widerspricht sich dies schon ziemlich dem Gesetzeswortlaut.

Gruß
Sven
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Sven ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 09.09.2005, 11:08   #73
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grobster macht alles soweit korrekt
Ich meine, bei Google nach folgendem gesucht zu haben:

"umsatzsteuerrichtlinien 2005 :pdf"

Dann schmeißt die Suchmaschine nur PDF Dokumente aus. Irgendwo zwischen Seite 3-5 hab ich den Link dann gefunden. (weit oben auf der entsprechenden Seite, wenn ich mich nicht irre)

Falls Du es nicht findest, schick mir ne Message, evtl. kann ich's Dir dann per Email oder Messenger o.Ä. zukommen lassen.

Dein Argument gegen die Aufnahme in die FAQ verstehe ich vollkommen. Ist eh z.T. amüsant, welche Fragen z.T. selbst nach dem Lesen der FAQ noch aufkommen. Da ist Einfachheit der Materie gefordert. ;) Ich hoff dann einfach mal, dass man auf diesen Thread per Suchmaschine stoßen wird, falls jemand ein ähnliches Problem wie ich haben sollte. (was zu Zeiten eBays sicherlich der Fall sein wird)

Warum die Sachlage nur so von den Richtlinien beurteilt wird, verstehe ich auch nicht so 100%ig. Rein logisch und fair finde ich die Ermittlung der Bemessungsgrundlage in meinem Fall im Vergleich zu Kleinunternehmern, die Neuware verkaufen, nicht. Aber Logik ist wohl nicht zwingend der Maßstab bei Gesetzestexten. ;)

Gruß an alle,

Sebastian

Geändert von grobster (09.09.2005 um 11:11 Uhr).
grobster ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 09.09.2005, 11:26   #74
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fridge bringt sich richtig ein
die ustr findest du auch auf der seite www.bundessteuerblatt.de

die suche auch den 16.12.2004 begrenzen
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Alt 16.11.2005, 21:23   #75
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Epic bringt sich richtig einEpic bringt sich richtig ein
Oh Ha, was ist denn wohl hier passiert
Das meine Faq bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes zu solchen Verständnisproblemen führt hätte ich nicht erwartet.....

Ich hab mir die meisten Beitrag nochmal durchgelesen und meine zu wissen wo eigentlich Euer Problem liegt

Wie so oft hängt es an den Begrifflichkeiten;

In §19 UStG steht drin das der Umsatz nach vereinnahmten Entgelten benötigt wird. Doch was was ist mit vereinnahmten Entgelten gemeint

Und genau hier ist der Knackpunkt

der Begriff Entgelt im steuerlichen Sinne deckt sich nicht mit dem Begriff Entgelt den wir aus dem BGB kennen.

--> steuerlich ist das Entgelt alles was der Leistungsempfänger aufwenden muss um die Leitung zu erhalten (§ 10 (1) Satz 2 UStG), abzüglich der Umsatzsteuer (falls Leistung steuerpflichtig ist).

--> lt. BGB ist das Entgelt der Kaufpreis (§ 433 (2) BGB), also incl. USt

§19 UStG stellt folglich erstmal auf einen Nettobetrag ab !

Na ! nun macht doch die Rechnung in meiner Faq Sinn oder nicht

Das Geld welches beim Kleinunternehmer eingeht ist NICHT das vereinnahmte Entgelt im Sinne des §19 UStG. Ihr müsst von diesem Betrag erst die fiktiv bereits enthaltene USt abziehen.

Man könnte mein Formel aus der Faq auch vereinfacht so darstellen:

Steuerbare Umsätze (Euer Geldeingang minus USt 7% oder 16%, je nachdem welche Steuer aus zu weisen wäre, wenn Ihr kein Kleinunternehmer wärt.

+ Verkäufe des Anlagevermögens (ebenfalls minus fiktiver USt)

minus bestimmte USt freie Umsätze

+ Umsatzsteuer

= Gesamtumsatz im Sinne § 19 UStG

Im Ergebnis bedeutet dies, dass jeder Kleinunternehmer von seinen Kunden insgesammt 17.500 Euro an Geld bekommen kann ohne das er die Gesamtumsatzgrenze überschreitet. Hier ist nur besondere Vorsicht geboten, da bei einer zu strengen kalkulation die Gesamtumsatzgrenze über die unentgeltlichen Wertabgaben überschritten werden kann..... sprich die private Nutzung eines betrieblichen Pkws ect.


Ich war zwar lange nicht mehr da, weil ich einfach keine Zeit und Ruhe finden konnte, aber ich werd mir dämnächst mal die Mühe machen und diesen Tread aufräumen. Sprich alle Beiträge soweit es geht in die Faq einarbeiten und hier dann löschen. Hier steigt ja so keiner mehr durch.

*Winke*Winke*

Epic03
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Wissen ist Macht ! ..... nichts Wissen macht auch nichts.

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Ich übernehme keine Garantie für die Aktualität und Richtigkeit meiner Beiträge. Also nehmt sie als Hinweise und holt Euch dann Verbindliche Auskünfte an Richtiger Stelle.
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